Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 01.11.2024 01:18 Uhr

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Neu: Verwaltungsrechtsweg bei Einwänden gegen TestV, ImpfV etc.

Bitte beachten: einjährige Klagefrist für bereits erteilte Bescheide der KVB!

Rechtswegentscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2023

  • Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten um Vergütung von Corona-Bürgertests
  • Verwaltungsrechtsweg eröffnet, einjährige Klagefrist für bereits erteilte Bescheide der KVB
  • Gilt auch für Abrechnungsstreitigkeiten nach Coronavirus-Testverordnung (TestV), Bayerischem Testkonzept, Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV), Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV) und § 4a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung war zuletzt umstritten, welcher Rechtsweg (Verwaltungsgericht oder Sozialgericht) für Streitigkeiten über die Abrechnung und Vergütung der Leistungen auf Grundlage der TestV zulässig ist. Das Verwaltungshandeln der KVB war insofern auf den Sozialrechtsweg ausgerichtet.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in dieser Frage nun entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (Beschluss des BSG vom 19. Juni 2023, Aktenzeichen: B 6 SF 1/23 R). Gleiches gilt nunmehr auch für Bescheide der KVB über die Abrechnung und Vergütung im Rahmen des Bayerischen Testkonzepts, nach ImpfV und CorSurV sowie § 4a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung.

Für die von der KVB bereits erteilten Bescheide über die Abrechnung und Vergütung auf Grundlage der TestV, des Bayerischen Testkonzepts, der ImpfV, der CorSurV sowie § 4a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bedeutet dies:

Soweit in den erteilten Bescheiden Abrechnungssachverhalte nach TestV, Bayerischem Testkonzept, ImpfV, CorSurV und § 4a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ausgewiesen sind, ist die den jeweiligen Bescheiden beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung diesbezüglich vor dem Hintergrund der oben genannten BSG-Entscheidung unrichtig. Statt des Sozialrechtswegs ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Das bedeutet, dass bezüglich dieser Abrechnungssachverhalte kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (BayAGVwGO)), sondern direkt Klage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Das örtlich zuständige Verwaltungsgericht bestimmt sich nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und Artikel 1 Absatz 2 BayAGVwGO.*

Auch die in der ursprünglichen Rechtbehelfsbelehrung angegebene Widerspruchsfrist von einem Monat gilt nicht. Stattdessen kann in dieser Situation gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe des Bescheides Klage erhoben werden. Diese Frist gilt entsprechend auch für Klagen gegen bereits ergangene Widerspruchsbescheide.

* Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 BayAGVwGO ist für Beschwerte mit Sitz oder Wohnsitz

  • im Regierungsbezirk Oberbayern das Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, örtlich zuständig.
  • im Regierungsbezirk Niederbayern oder im Regierungsbezirk Oberpfalz das Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, örtlich zuständig.
  • im Regierungsbezirk Oberfranken das Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, örtlich zuständig.
  • im Regierungsbezirk Mittelfranken das Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach, örtlich zuständig.
  • im Regierungsbezirk Unterfranken das Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, örtlich zuständig.
  • im Regierungsbezirk Schwaben das Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, örtlich zuständig.
  • Sofern der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in Bayern hat, ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, örtlich zuständig.