Medizinal-Cannabis seit 1. April 2024 richtig verordnen
Seit 1. April 2024 ist das neue Cannabisgesetz in Kraft, womit Cannabis für den medizinischen Einsatz nicht mehr Betäubungsmittelrezept-pflichtig, sondern grundsätzlich e-Rezept-pflichtig wurde.
Haus- und Fachärzte dürfen getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen.
Durch die neue Regelung in §4a AM-RL i. V. m. §§ 44 AM-RL haben Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität (mit mindestens 0,2% THC2) und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn:
eRezept mit Angaben zur Gebrauchsanweisung als
Krankenkassen
Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V erhalten Sie von der kostentragenden Krankenkasse.
Hinweis: Bei einer Verordnung außerhalb des zugelassenen Indikationsbereiches ist auch zu beachten, dass wegen des Haftungsrisikos erhöhte Anforderungen an die Aufklärung des Patienten (u. a. auch zur Frage der evtl. Fahruntauglichkeit) und an die Dokumentation bestehen.