Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 04.12.2024 15:52 Uhr

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Zahlreiche Verbandmittel ab 2. Dezember nicht mehr verordnungsfähig

Zahlreiche Verbandmittel dürfen nach aktuellem Stand ab 02.12.2024 nicht mehr zu Lasten der GKV verordnet werden. Hierunter fallen z.B. etliche mit antimikrobiellen Substanzen behandelte Produkte zur Wundbehandlung sowie Verbandmittel in nicht-formstabiler Zubereitung (z.B. "Hydro-Gel").

Durch den Bruch der Regierungskoalition auf Bundesebene und der damit verbundenen ungewissen Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit (ÖGD-Gesetz) kommt die gesetzlich geplante 18-monatige Verlängerung der Übergangsregelung für Verbandmittel nach heutigem Stand nicht zum Tragen.

Die rechtlichen Hintergrundinformationen mit allen Produktspezifikationen hierzu finden Sie im Abschnitt P der Arzneimittelrichtlinie in Verbindung mit der Anlage Va unter https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/291/ .

Insbesondere bei Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften ist Vorsicht und Zurückhaltung bei der Verordnung geboten. Hierunter fallen u.a. alle mit antimikrobiellen Substanzen behandelte Produkte zur Wundbehandlung (z.B. Polihexanid, Silber, PVP Jod, …), sofern direkter Kontakt zur Wunde besteht oder in diese abgegeben wird.

In den PVS-Systemen wird die Eigenkennzeichnung der Anbieter für ihre Produkte aktuell nicht angezeigt (u.a. aufgrund fehlerhafter Einschätzungen und Vermeidung von Irritationen) und somit fehlen valide Aussagen zu den einzelnen Verbandmitteln. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt muss somit die Verordnungsfähigkeit derzeit selbst einschätzen.

Einige namhafte Verbandmittelhersteller veröffentlichen die entsprechenden Informationen inzwischen auf den jeweiligen Internetseiten. Beachten Sie bitte, dass dies eigene Bewertungen der Hersteller sind. Ob sich die zahlenden Krankenkassen diesen Bewertungen anschließen, ist ungewiss.

Wir von Seiten der KVB können zudem aktuell keine rechtssichere Auskunft zu einzelnen Produkten geben, insbesondere wenn uns die Zusammensetzung oder der Aufbau des entsprechenden Verbandstoffes nicht bekannt ist.

Der KBV liegen Informationen vor, nach denen das BMG Umsetzungsmöglichkeiten verschiedener Regelungen prüft (ggf. auch mit rückwirkendem Inkrafttreten). Zudem versucht die KBV mit dem GKV- Spitzenverband eine eigene Übergangsregelung bzw. eine Art "Friedenspflicht" zu erreichen.