Nach wie vor sind vereinzelt technische Umsetzungsschwierigkeiten möglich, weswegen zwar im Regelfall Medizinalcannabis über ein e-Rezept verordnet werden sollte, jedoch auch ein Papier-gebundenes Muster 16-Rezept sowie in Einzelfällen auch noch ein BTM-Rezept zum Einsatz kommen kann.
Einzig die Verordnung von Nabilon, einem synthetischen Tetrahydrocannabinol, wird weiterhin auf einem Betäubungsmittelrezept erfolgen müssen.
Der Genehmigungsvorbehalt besteht weiter. Über einen Wegfall des Genehmigungsvorbehalts für die Verordnung von medizischem Cannabis für einzelne Facharztgruppen bzw. Ärzte mit Zusatzqualifikationen entscheidet der G-BA. Die Entscheidung ist erst Mitte des Jahres zu erwarten.