Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 26.12.2024 15:50 Uhr
Die ambulante Versorgung in Bayern
Die nach Facharztgruppen gegliederten "Versorgungsatlanten" zeigen das ambulante Versorgungsangebot von niedergelassenen Fach- und Hausärzten sowie Psychotherapeuten auf Basis der aktuell gültigen Versorgungsgrade in Bayern.
Die Versorgungssituation fußt auf der Bedarfsplanung und wird beeinflusst durch eine vom Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen festgestellte (drohende) Unterversorgung in einem Planungsbereichen.
Versorgungsatlanten
- Humangenetiker
- Laborärzte
- Neurochirurgen
- Nuklearmediziner
- Pathologen
- Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner
- Strahlentherapeuten
- Transfusionsmediziner
Inhalt der Versorgungsatlanten
- Gesamtzahl der Ärzte und Psychotherapeuten je Planungsbereich
- Kleinräumige Verteilung der Ärzte und Psychotherapeuten auf die Einwohner
- Altersstruktur der Ärzte und Psychotherapeuten
- Aufteilung der Ärzte und Psychotherapeuten nach Geschlecht
Aufbau
Jedem Versorgungsatlas sind allgemeine und arztgruppenspezifische Hinweise vorangestellt. Zusätzlich können Sie die im Versorgungsatlas verwendeten Begrifflichkeiten im Glossar nachschlagen. Die Versorgungsatlanten gliedern sich nach Regierungsbezirken und den jeweils zugehörigen Planungsbereichen.
Bei Fachfragen
Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung regelt, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten in bestimmten Regionen ("Planungsbereichen") zugelassen werden können. Sie soll Patienten einen gleichmäßigen Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen.
Gesetzliche Grundlage ist die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine bundeseinheitliche Planungssystematik definiert, mit der die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Krankenkassen den konkreten Bedarfsplan für eine Region aufstellt und fortschreibt.
Mechanismen und Regeln
Die verschiedenen Arztgruppen werden je nach ihrem Spezialisierungsgrad in unterschiedlich großen Planungsbereichen beplant, um eine feingliedrigere Planung dort möglich zu machen, wo sie besonders benötigt wird. Damit soll eine angemessene Erreichbarkeit in der ambulanten Gesundheitsversorgung sichergestellt werden.
Versorgungsebenen der Arztgruppen
- hausärztliche Versorgung
- allgemeine fachärztliche Versorgung
- spezialisierte fachärztliche Versorgung
- gesonderte fachärztliche Versorgung
Entsprechend der vier Versorgungsebenen werden die hausärztliche Versorgung sowie allgemeine, spezialisierte und gesonderte fachärztliche Versorgung auf verschiedenen räumlichen Ebenen ("Planungsbereichen") beplant.
Hausärztliche Versorgung
Mit dem Ziel einer wohnortnäheren Versorgung werden für die hausärztliche Bedarfsplanung Mittelbereiche als Planungsbereiche herangezogen. Ein Mittelbereich ist, vereinfacht gesagt, der Einzugsbereich für gehobene Dienstleistungen um eine Mittelstadt.
Derzeit gibt es 204 hausärztliche Planungsbereiche (Stand 01.12.2016).
Allgemeine fachärztliche Versorgung
Die Planungsbereiche für die allgemeine fachärztliche Versorgung basieren auf den Stadt- und Landkreisen bzw. den Kreisregionen mit insgesamt 79 Planungsbereichen in Bayern, die einem vom fünf Kreistypen zugeordnet werden. Die fünf Kreistypen bilden ab, inwieweit der Planungsbereich auch die umliegenden Planungsbereiche versorgt bzw. selbst von diesen mitversorgt wird.
Man unterscheidet nach Kreistyp I "stark mitversorgend", Kreistyp II "mitversorgend und mitversorgt", Kreistyp III "stark mitversorgt", Kreistyp IV "mitversorgt" und Kreistyp V "eigenversorgt".
Spezialisierte fachärztliche Versorgung
Die spezialisierte fachärztliche Versorgung wird auf Basis der Raumordnungsregionen beplant. Diese rangieren größenmäßig zwischen den Landkreisen und den Regierungsbezirken. In Bayern gibt es 18 Raumordnungsregionen.
Je Planungsbereich kann in der jeweiligen Arztgruppe eine bestimmte Anzahl an Ärzten bzw. Psychotherapeuten tätig werden. Den Maßstab für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten bilden dabei die sogenannten Verhältniszahlen, die das als angemessen bewertete Verhältnis von Einwohnerzahl pro Arzt bzw. Psychotherapeut ausdrücken.
Grundlage sind die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Basis-Verhältniszahlen, die dieser mittels eines Morbiditätsfaktors angepasst hat, um die sogenannten Allgemeinen Verhältniszahlen zu erhalten. Die Allgemeinen Verhältniszahlen werden zukünftig alle zwei Jahre durch den Gemeinsamen Bundesausschuss aktualisiert, um der bundesweiten Entwicklung der Alters- und Geschlechtsstruktur und den entsprechenden Leistungsbedarfen Rechnung zu tragen.
Zur Berücksichtigung regionaler Abweichungen in der Morbiditätsstruktur wird je Arztgruppe und Planungsbereich die Allgemeine Verhältniszahl mittels eines planungsbereichsindividuellen regionalen Verteilungsfaktors angepasst. Auch die regionalen Verteilungsfaktoren werden zukünftig alle zwei Jahre durch den G-BA aktualisiert.
Die Versorgungsgrade werden planungsbereichsbezogen in Prozent berechnet, indem der Ist-Zustand des Einwohner-Arzt-Verhältnisses mit dem Soll-Zustand des Einwohner-Arzt-Verhältnisses (also der lokalen Verhältniszahl) verglichen wird. Ein Planungsbereich mit einem Versorgungsgrad unter 110 Prozent ist teilentsperrt, das bedeutet, dass sich dort noch eine bestimmte Anzahl an Ärzten bzw. Psychotherapeuten niederlassen können.
Ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent wird der Planungsbereich gesperrt. Das bedeutet, dass sich Ärzte oder Psychotherapeuten nur dann in dem Planungsbereich niederlassen können, wenn dort ein Sitz in der entsprechenden Arztgruppe durch Aufgabe der Tätigkeit eines anderen Arztes oder Psychotherapeuten frei wird.
Zur besseren Steuerung der Zusammensetzung wurden innerhalb bestimmter Arztgruppen verbindliche Quoten eingesetzt. Diese sollen sicherstellen, dass in den jeweiligen Arztgruppen ein Mindest- bzw. Höchstmaß der Ärzte mit bestimmten Fachgebieten, Facharzt- oder Schwerpunktkompetenzen vorliegt.
Innerhalb der Arztgruppe der Nervenärzte gilt eine Mindestquote für Fachärzte für Nervenheilkunde bzw. Ärzte mit doppelter Facharztweiterbildung in den Gebieten Neurologie und Psychiatrie sowie weitere Mindestquoten für Psychiater und Neurologen. Innerhalb der Arztgruppe der Fachinternisten wurde eine Mindestquote für Rheumatologen etabliert. Weitere Mindestquoten gelten innerhalb der Arztgruppe der Psychotherapeuten für ärztliche Psychotherapeuten und Psychosomatiker sowie für Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln. Ordnet der Landesauschuss in einem Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen in den jeweiligen Arztgruppen an, können bei Unterschreiten der Minimalquoten dennoch Ärzte bzw. Psychotherapeuten mit entsprechendem Fachgebiet zugelassen werden.
Innerhalb der Arztgruppe der Fachinternisten wurden zudem Höchstquoten festgelegt für Kardiologen, Gastroenterologen, Pneumologen und Nephrologen. Bei Überschreitung der Maximalquoten dürfen für die von der Quote betroffenen Ärzte keine Zulassungen bzw. Anstellungen erteilt werden, allerdings dürfen Bestandspraxen fachgleich nachbesetzt werden. Durch die Unterschreitung einer Maximalquote entstehen keine Zulassungsmöglichkeiten.
Die aktuelle Bedarfssituation in Bayern inklusive der Ausweisung von Quotensitzen ist in der KVB-Niederlassungssuche dargestellt.
Bedarfsplan
Der Bedarfsplan stellt den Stand der vertragsärztlichen Versorgung dar. Er dient unter anderem als Grundlage für die Entscheidungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und auch als Ausgangspunkt für Sicherstellungsmaßnahmen.
Die Inhalte des Bedarfsplans sind in der Bedarfsplanungs-Richtlinie und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) definiert.
Bedarfsplan-Gliederung
Teil 1 beschreibt die regionale Versorgungssituation und enthält
- Informationen zur ärztlichen Versorgung, zu den Einrichtungen der Krankenhausversorgung und zu sonstigen medizinischen Versorgungsangeboten,
- Angaben zur Bevölkerungsdichte und -struktur, zur Nachfrage nach vertragsärztlichen Leistungen sowie zu soziodemographischen Faktoren,
- Informationen über geographische Besonderheiten und infrastrukturelle Voraussetzungen,
- Angaben zu den Zielen der Bedarfsplanung.
Teil 2 enthält Informationen zu den regionalen Grundlagen der Bedarfsplanung, zum Beispiel wo und weshalb von der Bedarfsplanungs-Richtlinie abgewichen wird.
Teil 3 enthält die sogenannten Planungsblätter und dokumentiert den Stand der vertragsärztlichen Versorgung.
Der Bedarfsplan soll laufend fortgeschrieben werden. Die Teile 1 und 2, die die Grundsätze der Bedarfsplanung beschreiben, sollen dabei alle drei bis fünf Jahre, Teil 3, der über den aktuellen Stand der Bedarfsplanung berichtet, soll in der Regel alle sechs Monate aktualisiert werden.
Bei der Erstellung oder Anpassung des Bedarfsplans kann von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen werden "soweit es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität, für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist." (§ 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Abweichungen können zum Beispiel auf eine Änderung der Verhältniszahlen, der Planungsbereiche oder der Arztgruppen abzielen.
Der Gestaltungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen ist jedoch beschränkt:
- Die Bedarfsplanungsrichtlinie bleibt weiterhin maßgeblich; Abweichungen sind nur möglich, wenn eine spezifische regionale Besonderheit vorliegt und aus dieser aus Versorgungsgründen ein objektiver Bedarf für eine Abweichung von den Bundesvorgaben abgeleitet werden kann.
- Die KV muss den Bedarfsplan im Einvernehmen mit den Krankenkassen aufstellen; diese müssen damit auch regionalen Abweichungen von der Bedarfsplanungsrichtlinie zustimmen.
- Der Bedarfsplan ist der Rechtsaufsicht über die KV (in Bayern das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) zur Prüfung vorzulegen.
Abweichungen von der Bedarfsplanungs-Richtlinie waren in Bayern bisher im Bereich hausärztlichen Versorgung erforderlich, da die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehenen Mittelbereiche als räumliche Planungseinheit in manchen Regionen die Gegebenheiten vor Ort unzureichend berücksichtigen. Eine weitere Abweichung wurde außerdem im Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung umgesetzt, indem der Stadtkreis Erlangen weiterhin als stark mitversorgender Planungsbereich eingeordnet wird.
(Drohende) Unterversorgung
Im November 2013 hat der gemeinsame Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern zum ersten Mal das Vorliegen von Unterversorgung und drohender Unterversorgung in Bayern für Arztgruppen und Planungsbereiche festgestellt. Diese Feststellung beruht auf einem reglementierten Prozess, in den verschiedene gesetzliche und untergesetzliche Vorschriften einfließen.
- Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL), v. a. Abschnitt 7 (§27 bis §35)
- Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), v. a. §99 und §100
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), v. a. Abschnitt IV (§15 bis §16)
Feststellen von (drohender) Unterversorgung
Die KVB und die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern führen im Auftrag des gemeinsamen Landesausschusses zweimal jährlich eine Prüfung auf Unterversorgung und drohende Unterversorgung nach den Vorgaben der BPL-RL durch und übermitteln dem Landesausschuss ihr Prüfergebnis sowie die herangezogenen Prüfunterlagen.
Der Landesausschuss führt eine eigene Prüfung durch und entscheidet, ob eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung vorliegt. Trifft der Landesausschuss Beschlüsse zu Unterversorgung oder drohender Unterversorgung, werden diese erst mit der Nichtbeanstandung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) wirksam. Die KVB ergreift dann Maßnahmen zur Beseitigung der Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung gemäß der Sicherstellungsrichtlinie.
Folgende Kriterien sind gemäß §31 Bedarfsplanungsrichtlinie bei der Prüfung auf Unterversorgung bzw. drohende Unterversorgung zu berücksichtigen:
- Tätigkeitsgebiet
- Leistungsfähigkeit
- Altersstruktur
- Praxisstruktur
- Versorgungsbeitrag
- Anzahl und Altersstruktur der Einwohner
- Ort der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen
- Nachfrage nach ärztlichen Leistungen
- Umfang der teilnahmeberechtigten Fachärzte an der hausärztlichen Versorgung
Entscheidend ist immer das Gesamtbild, das sich aus der Summe aller Kriterien ergibt. Die Ergebnisse, zu denen die Prüfpartner kommen, können voneinander abweichen.
Die Prüfergebnisse sowie die gesamte Datengrundlage werden am Ende der Prüfung dem Landesausschuss übergeben.
Beschluss des Landesausschusses
Der Landesausschuss nimmt in seiner Sitzung eine eigenständige Prüfung vor. Er kann weitere Informationen anfordern. Er trifft für jeden Planungsbereich und jede Bedarfsplanungsarztgruppe mit einem Anhalt auf Unterversorgung bzw. drohende Unterversorgung den Beschluss, ob eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung vorliegt. Er legt auch die Fristen fest, in denen die KVB die Unterversorgung oder drohende Unterversorgung zu beheben bzw. abzuwenden hat.