Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.11.2024 10:18 Uhr
Vertragsärztin/-arzt werden
Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist der erste Schritt auf dem Weg in die Niederlassung. Nur zugelassene Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen dürfen gesetzlich krankenversicherte Patient:innen ambulant behandeln und Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen.
Schritte in die Niederlassung
Wer eine Zulassung als Vertragsarzt erhalten will, muss einen Eintrag im Arztregister nachweisen.
Das Arztregister wird von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Zulassungsbezirk geführt. Es beinhaltet Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister sind:
- die Approbation als Arzt
- der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder eine Facharzt-Weiterbildung
Arztregistereintragung beantragen
Eine freie Zulassung oder Anstellung in der vertragsärztlichen Versorgung ist nur dort möglich, wo es offene Zulassungsmöglichkeiten gibt.
Die Bedarfsplanung regelt, wie viele Zulassungsmöglichkeiten es in jedem Planungsbereich für die einzelnen Arztgruppen gibt.
Weil in vielen Planungsbereichen Zulassungsbeschränkungen bestehen, ist es empfehlenswert, sich nach der Eintragung in das Arztregister bei der KVB auf eine Warteliste setzen zu lassen. Somit dokumentiert man sein Interesse an einer Zulassung in einem Gebiet, das eigentlich für neue Zulassungen gesperrt ist.
Die Wartezeiten werden vom Zulassungsausschuss bei einer möglichen Auswahlentscheidung unter mehreren Zulassungsbewerbern berücksichtigt.
Sobald Sie im Arztregister eingetragen sind, können Sie die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bei Ihrem örtlich zuständigen Zulassungsausschuss beantragen.
Hilfe vor der Antragstellung
Unvollständige oder fehlerhafte Anträge kosten Sie nur wertvolle Zeit und sind dazu noch ärgerlich. Ziehen Sie deshalb zur Antragstellung gerne frühzeitig Ihre Beraterin bzw. Ihren Berater hinzu.
Checkliste Zulassungsantrag
- Tabellarischer Lebenslauf
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die den Anforderungen des § 95e SGBV genügt.
- Für Antragsteller:innen, die im Arztregister einer außerbayerischen KV eingetragen sind: Arztregisterauszug
- Falls Sie bereits außerhalb Bayerns zugelassen waren: Bescheinigungen der zuständigen KV, aus der sich Ort und Dauer der bisherigen Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben.
- Tabellarische Auflistung über die bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeiten mit entsprechenden Bescheinigungen
- Erklärung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Ärzte-ZV
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Ermächtigung
Neben der Zulassung gibt es eine weitere Form der Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung: die Ermächtigung. Sie dient insbesondere zur Deckung bestimmter quantitativer bzw. qualitativer Versorgungsbedarfe.
Ermächtigungen sind im Gegensatz zu Zulassungen zeitlich, räumlich und/oder im Umfang beschränkt. Sie existieren in diversen Formen und Ausprägungen und mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Es gibt:
- persönliche Ermächtigungen von Ärzten bzw. Psychotherapeuten (insbesondere auch in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation)
- institutionelle Ermächtigungen von (ärztlich geleiteten) Einrichtungen
- Ermächtigungen aufgrund eines Beschlusses eines Zulassungsausschusses
- Ermächtigungen kraft Gesetzes
- bedarfsabhängige Ermächtigungen (aufgrund vorheriger Bedarfsprüfung)
- bedarfsunabhängige Ermächtigungen (ohne Bedarfsprüfung)
Persönliche Ermächtigung von Krankenhausärzten
Die gängigste Form der Ermächtigung ist die persönliche Ermächtigung von Krankenhausärzten. Sie wird vom Zulassungsausschuss ausgesprochen, wenn eine Bedarfsprüfung ergeben hat, dass die Versorgung der GKV-Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse dieser Ärzte nicht sichergestellt wird.
Die Ermächtigung wird in der Regel auf zwei Jahre befristet und dient primär dazu, gezielt qualitative Versorgungslücken in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Sie kann ggf. nach Ablauf der Frist bei Fortbestehen des Versorgungsbedarfs auf Antrag wiederholt erteilt werden.
Besondere quantitative Sicherstellungsgründe
Desweiteren können Ärzte auch bei Vorliegen besonderer quantitativer Sicherstellungsgründe auf Antrag an den Zulassungsausschuss nach entsprechender Bedarfsprüfung persönlich ermächtigt werden, etwa zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden Unterversorgung, zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs oder zur Versorgung eines begrenzten Personenkreises (beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation). Eine solche Ermächtigung kann in besonderen Fällen auch einer ärztlich geleiteten Einrichtung erteilt werden, persönliche Ermächtigungen genießen aber ggf. Vorrang.
Ermächtigung ohne Bedarfsprüfung
Weitere Fälle der persönlichen Ermächtigung – ohne Bedarfsprüfung – sind beispielsweise die Ermächtigung für Zytologische Diagnostik von Krebserkrankungen oder zur Planung der Geburtsleitung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge oder die Ermächtigung zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.
Antrag auf Ermächtigung stellen
Ein Antrag auf persönliche Ermächtigung ist schriftlich an den betroffenen Zulassungsausschuss zu richten. Dem Antrag ist u.a. die Approbationsurkunde beizufügen.
In den Ermächtigungsbeschlüssen der Zulassungsausschüsse ist neben dem Ermächtigungsumfang (konkrete EBM-Abrechnungsziffern) u.a. auch festzuhalten, ob ein ermächtigter Arzt/nichtärztlicher Psychotherapeut von den Patienten direkt oder nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Ebenso sind im Ermächtigungsbeschluss ggf. eine eigene Überweisungsbefugnis des Ermächtigten und die davon umfassten Leistungen zu regeln.
Persönlich ermächtigte Ärzte/nichtärztliche Psychotherapeuten unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Fortbildung gemäß § 95d SGB V!
Neben der Möglichkeit zur Ermächtigung von (ärztlich geleiteten) Einrichtungen bei Vorliegen besonderer quantitativer Sicherstellungsgründe existiert im SGB V eine Reihe von weiteren teils bedarfsabhängig, teils bedarfsunabhängig ausgestalteten Ermächtigungstatbeständen für ärztlich geleitete Einrichtungen.
Bedarfsabhängige Ermächtigungen:
- Krankenhäuser bei Unterversorgung (§ 116a)
- Außenstellen von Psychiatrische Krankenhäusern und von Allgemeinkrankenhäusern mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychiatrischer Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung (§ 118 Abs. 1 - 4)
- Geriatrische Institutsambulanzen (§ 118a)
- Sozialpädiatrische Zentren (§ 119)
- Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 119a)
- Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (§ 119c)
Bedarfsunabhängige Ermächtigungen:
- Hochschulambulanzen der Hochschulkliniken; Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstitute; Ambulanzen an Psychotherapeutischen Ausbildungsstätten (§ 117 Abs. 1 - 3)
- Psychiatrische Krankenhäuser; Allgemeinkrankenhäuser mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychiatrischer Abteilung mit regionaler Versorgungsverpflichtung; Psychosomatische Krankenhäuser sowie psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständiger, fachärztlich geleiteter psychosomatischer Abteilung (§ 118 Abs. 1 - 4)
- Stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 119b)
Hinweis: In einigen Fällen gelten die aufgeführten institutionellen Ermächtigungen unmittelbar kraft Gesetz, also ohne Beschluss eines Zulassungsausschusses (vgl. § 117 Abs. 1 - 3; § 118 Abs. 2 und 3 SGB V).
Die ermächtigten Ärzte bzw. nichtärztlichen Psychotherapeuten und die ermächtigten (ärztlich geleiteten) Einrichtungen sind im Umfang ihrer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich.
Zulassungsausschuss
Die Entscheidung über die Zulassung trifft der für den jeweiligen Zulassungsbezirk örtlich zuständige Zulassungsausschuss.
Aufgaben des Zulassungsausschusses
- Zulassung von Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren
- Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen
- Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften
- Genehmigung von angestellten Ärzten
Besetzung
In Zulassungssachen der Ärzte ist der Ausschuss paritätisch besetzt mit je drei Vertretern der Ärzte und Krankenkassen. Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen.
In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte gibt es abwechselnd davon zwei Vertreter der Psychotherapeuten - darunter mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - sowie zwei Vertreter der Ärzte. Die Zahl der Kassenvertreter erhöht sich in diesen Fällen ebenfalls auf insgesamt vier Vertreter.
Verfahren
Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden von eigenen Geschäftsstellen geführt, die bei den KVB-Bezirksstellen angesiedelt sind.
Bei den Zulassungsausschüssen handelt es sich um selbständige und nicht weisungsgebundene Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte, Psychotherapeuten und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die KV, die Krankenkassen beim Berufungsausschuss Widerspruch einlegen.
Berufungsausschuss
Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses.
Besetzung
Im Bereich der KVB gibt es drei Berufungsausschüsse. Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.
Die Berufungsausschüsse bestehen gegenüber den Zulassungsausschüssen zusätzlich aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt. Im Übrigen gilt für die Besetzung dasselbe.
Verfahren
- Die Mitglieder der Berufungsausschüsse sind an Weisungen nicht gebunden.
- Die Berufungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Gegen Entscheidungen der Berufungsausschüsse kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.