Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 03.12.2024 17:36 Uhr

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Was tun für ein gesundes Herz?

Prof. Dr. Wibke Hengstenberg beantwortet im neuesten KVB-Podcast Fragen rund um die Herzgesundheit, beispielsweise wie Risikofaktoren rechtzeitig erkannt werden können.

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FRAGEN - ANTWORTEN - KONTAKTE

Wird oft gesucht

Mit DocOnLine haben Patienten und Patientinnen in Bayern die Möglichkeit, per Videotelefonie eine kompetente medizinische Beratung von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zu erhalten.

  • Sie befinden sich in Bayern (Adresse, Aufenthaltsort/Standort).
  • Ihr behandelnder Haus- und/oder Facharzt/-ärztin ist während den Sprechzeiten nicht erreichbar.
  • Sie sind außerhalb der Sprechzeiten akut erkrankt und können nicht bis zur nächsten Sprechzeit warten.
  • Gehen Sie auf die Website

    www.doconline-bayern.de.

  • Geben Sie Ihre Postleitzahl oder den Städtenamen Ihres aktuellen Standorts ein, um das Patienten-Navi starten zu können. Sie werden anschließend innerhalb weniger Sekunden zur Selbsteinschätzung weitergeleitet und zu Ihren Symptomen befragt.
    Basierend auf Ihren Antworten erhalten Sie ein Versorgungsergebnis.
    Wenn Ihre Erkrankung laut dem Versorgungsergebnis per Videosprechstunde behandelt werden kann, gelangen Sie zu den zwei Terminoptionen (Wartezimmer, fester Termin) für die Videosprechstunde.
    Nachdem Sie die passende Option gewählt haben, gelangen Sie zur Anmeldemaske und geben Ihre Daten ein. Im Anschluss können Sie an der Videosprechstunde teilnehmen.

  • Bitte beachten:
    Bitte halten Sie für die Anmeldung und die Authentifizierung vor der Videosprechstunde Ihre Gesundheits-/Versichertenkarte Ihrer Krankenkasse bereit.
    Ist eine persönliche Vorstellung bei einem/einer Arzt/Ärztin notwendig, vermittelt das Fachpersonal stattdessen einen Termin in einer geeigneten Arztpraxis.

  • Kontakt: doconline(at)kvb.de

 

Was bedeutet IGeL (Individuelle Gesundheitsleistung)?

IGeL (auch Selbstzahler-Leistungen) sind Untersuchungen oder Behandlungen, die medizinisch sinnvoll sein können, aber nicht erforderlich sind. Die Kosten für IGeL-Leistungen werden in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Wichtig: Für eine IGeL-Leistung müssen Sie selbst bezahlen und erhalten eine Privatrechnung. Die Entscheidung für oder gegen eine IGeL-Untersuchung oder -Behandlung treffen allein Sie als Patientin bzw. Patient.  Für Selbstzahler-Leistungen müssen Sie als Patientin bzw. Patient nur dann bezahlen, wenn Sie vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Mehr dazu im

Warum kommt es zu langen Wartezeiten für einen Arzttermin?

Termine werden je nach Dringlichkeit der Erkrankung vergeben. Vorsorgeuntersuchungen sind beispielsweise grundsätzlich nicht zeitkritisch. Vorsorgetermine werden daher im Rahmen der Vorsorgefristen vergeben. Die Terminvergabe verantwortet die Praxis immer selbst.

Tipp: Nutzen Sie die Terminservicestelle 116117 und erhalten Sie eine Empfehlung, wie dringend ihre Beschwerden behandelt werden sollten und an wen Sie sich wenden können.

mehr zu Terminservicestelle (TSS) - 24/7 erreichbar

Warum werden Ihnen Medikamente von unterschiedlichen Herstellern verschrieben?

In der Regel verordnet Ihre Ärztin oder Ihr Arzt einen Wirkstoff und die Apotheke gibt das kostengünstigste Medikament ab. Grund dafür ist die Einkaufspolitik der Krankenkassen. Denn gerade im Arzneimittelbereich ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Auch wenn das Medikament anders aussieht, hat es den gleichen Wirkstoff, die gleiche Stärke und die gleiche oder vergleichbare Darreichungsform.

Wichtig: Eine Wunschmedikation oder die dauerhafte Verordnung von Arzneimitteln nur eines Herstellers ist häufig schwer umsetzbar. Wenden Sie sich bei Fragen bitte direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Ihre Krankenkasse trägt auch die Kosten für verordnete Medikamente.

Wo können Sie sich beschweren?

Sind Sie der Ansicht, dass Ihr Praxisbesuch nicht mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Einklang stand, können Sie sich beschweren.

Wichtig: Klären Sie bitte vor einer Beschwerde mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, ob tatsächlich von einem Regelverstoß auszugehen ist. Ziehen Sie auch ein Gespräch mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt in Erwägung.

Geht auch Ihre Krankenkasse von einem klärungsbedürftigen Sachverhalt aus, bitten wir Sie, uns Ihren Eindruck möglichst konkret und schriftlich mitzuteilen. Müssen wir auch Ihre Praxis miteinbeziehen, senden Sie uns bitte eine formlose, aber handschriftlich unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung. Nutzen Sie für Ihre Beschwerde bitte das Kontaktformular.

Kontaktformular für Patientinnen und Patienten  

Anworten nach Themen

Krankschreibung

Wann stellt Ihnen ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus?

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt schreibt Sie krank, wenn Sie wegen Ihrer aktuellen Erkrankung nicht arbeiten können. Die Krankschreibung kann in der Praxis telefonisch oder per Video erfolgen. Ihre Arztpraxis leitet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an Ihre Krankenkasse weiter. Über die Krankschreibung entscheidet ausschließlich Ihre Ärztin oder Ihr Arzt.

Wichtig: Ihren Arbeitgeber müssen Sie selbst über Ihre Krankschreibung informieren. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nur in Ausnahmefällen rückwirkend ausgestellt werden (nicht mehr als 3 Tage).

Details zum Thema "Arbeitsunfähigkeit" (KBV)

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Überweisung an Facharzt

Wann bekommen Sie eine Überweisung vom Arzt?

Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt weitere Untersuchungen oder Behandlungen für nötig hält, die sie oder er selbst nicht erbringen kann. Die Überweisung stellt ausschließlich Ihre behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aus.

Wichtig: Ausschließlich Ihre behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann Sie überweisen. Eine Überweisung ist zwingend erforderlich für:

  • Radiologie
  • Labormedizin
  • Pathologie

Sind Sie bei Ihrer Krankenkasse in einen hausarztzentrierten Versorgungsvertrag eingeschrieben, kann der Facharzt in der Regel immer nur auf Überweisung des Hausarztes aufgesucht werden.

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Krankenhauseinweisung

Wann bekommen Sie eine Einweisung ins Krankenhaus?

Sie werden ins Krankenhaus eingewiesen, wenn bereits alle ambulant vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Wichtig: Ausschließlich Ihre ambulant behandelnde Ärztin oder Ihr ambulant behandelnder Arzt kann die Einweisung ins Krankenhaus ausstellen. Das Krankenhaus prüft dann, ob die stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Das Krankenhaus kann keine Einweisung anfordern. Im Notfall bedarf es keiner Einweisung.

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Hausbesuch 

Wann ist ein Hausbesuch möglich?

Sie haben Anspruch auf einen Hausbesuch einer Ärztin oder eines Arztes, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen – z. B. wegen hohen Fiebers – nicht selbst in die Arztpraxis kommen können. Organisatorische Probleme von Patientinnen und Patienten (z. B. kein Auto) rechtfertigen keinen Hausbesuch.

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Krankentransport

Wann haben Sie Anspruch auf Krankentransport?

Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt stellt Ihnen eine Krankentransportverordnung aus, wenn die Fahrt aus medizinischer Sicht notwendig ist.

Wichtig: Eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse ist nicht immer erforderlich. Fragen Sie daher bitte direkt bei Ihrer Krankenkasse nach.

Mehr dazu:

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Patientenakte

Wie bekommen Sie Einsicht in Ihre Patientenakte?

Jede Arztpraxis oder Psychotherapeutische Praxis führt Patientenakten, in der alle relevanten Behandlungsschritte festgehalten werden. Sie können jederzeit Einsicht in Ihre Patientenakte nehmen. Die Aushändigung einer Kopie ist einmalig kostenfrei.

Wichtig: Patientenakten müssen in der Regel 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei einem Arztwechsel oder einer Nachbesetzung (z. B. wegen Ruhestand) darf die neue Ärztin oder der neue Arzt Ihre Patientenakte nur mit Ihrem Einverständnis einsehen. Das gilt auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

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Auskunft über abgerechnete Leistungen

Wie bekommen Sie Einsicht in Ihre abgerechneten Leistungen?

Um eine vollständige Auskunft über sämtliche von Ihnen in Anspruch genommenen ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen zu erhalten inklusive deren Kosten und den erhobenen Diagnosen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder an uns. Grundlage dafür ist die Datenschutzgrundverordnung (Art. 15 DSGVO).

Wichtig: Die Anfrage ist kostenlos. Bitte verwenden Sie unser Kontaktformular für Patientinnen und Patienten

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Zweitmeinung

Wann haben Sie Anspruch auf eine Zweitmeinung?

Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten haben einen Rechtsanspruch, vor bestimmten planbaren Operationen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen.

Ausführliche Infos zum Zweitmeinungsverfahren

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Behandlungsfehler

Was tun bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Sie fühlen sich nicht richtig behandelt und ein Gespräch mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bringt Sie nicht weiter. Dann wenden Sie sich am besten an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Ihre Krankenkasse kann eine medizinische Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen.

Mehr dazu: Medizinischen Dienst Bayern

Alternativ können Sie auch selbst die Gutachterstelle der Bayerischen Landesärztekammer mit einer Überprüfung beauftragen.

Mehr dazu: Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Bay. Landesärztekammer

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Delegieren von Leistungen

Darf auch eine MFA Ihre Behandlung durchführen anstatt Ihres Arztes?

Ärztinnen und Ärzte dürfen manche Aufgaben (ärztliche Tätigkeiten) an das nichtärztliche Praxispersonal (z. B. Medizinische Fachangestellte, MFA) übertragen. Voraussetzung dafür: Die Ärztin bzw. der Arzt wählt die qualifizierte Person sorgsam aus und beaufsichtigt die Behandlung.

Wichtig: Die Verantwortung bleibt immer vollständig bei Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt. Folgendes darf z. B. nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden:

  • Anamnese
  • Patientenaufklärung
  • Diagnosestellung
  • Festlegung der Therapie
  • Ausschreiben von Rezepten

Mehr dazu im Arikel  "Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal: Möglichkeiten und Grenzen" (aerzteblatt.de)

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Sprechstundenangebot

Wie viele Sprechstunden bietet meine Praxis an?

Ihre Praxis bietet Ihnen mindestens 25 Wochensprechstunden pro Arzt an. Die grundversorgenden Fachärzte – z.B. Augen-, HNO-, Frauen-, Hautärzte, Urologen - bieten in diesem Rahmen auch mindestens 5 offene Sprechstunden an, die Sie ohne Terminvereinbarung aufsuchen können.

Die Sprechstundenzeiten der Praxen finden Sie in der

Arzt- und Psychotherapeutensuche.
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Leichenschau

Ist eine Leichenschau Pflicht?

Ja, der Tod eines jeden Menschen muss durch eine Ärztin oder einen Arzt bei einer Leichenschau festgestellt werden.

Wichtig: Die Kosten für eine Leichenschau – verbunden mit dem Ausstellen der Todesbescheinigung (Totenschein) werden nicht von der Krankenkasse der oder des Verstorbenen übernommen. Die Angehörigen müssen die Kosten nach Erhalt der Rechnung bezahlen.

Mehr dazu: Bayerische Landesärztekammer

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Wo erhalten Sie Infos zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Ihre Praxis stellt den gesetzlichen Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in elektronischer Form aus. Die AU-Daten für die Arbeitgeber stellen die Krankenkassen elektronisch zum Abruf bereit.

Wichtig: Ihren Arbeitgeber müssen Sie nach wie vor selbst über Ihre Krankschreibung informieren.

Eine eAU ist die digitalisierte Form der herkömmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Seit 1. Januar 2022 sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, die erstellte AU elektronisch an die Krankenkasse des Erkrankten zu versenden. Die Bescheinigung für den Arbeitgeber wird seit dem 1. Januar 2023 im Regelfall nicht mehr in Papierform vom Patienten an dessen Arbeitgeber weitergeleitet. Stattdessen ruft der Arbeitgeber zeitnah digital bei der Krankenkasse die relevanten AU-Daten ab, die bisher auf den Papier-Bescheinigungen zu finden waren: Versichertenname, Beginn und Ende der Erkrankung, Datum der Feststellung, Angaben zu Erst- oder Folgebescheinigung und ob es ein Arbeitsunfall war. In Papierform erhalten die Patienten nur noch eine Ausfertigung für ihre eigenen Unterlagen.
 
Was hat sich für Versicherte geändert?

  • Gesetzlich Versicherte müssen im Regelfall keine AU an den Arbeitgeber und die Krankenkasse weiterleiten. Arbeitnehmer sind aber weiterhin verpflichtet ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.
  • Für ihre eigenen Unterlagen erhalten Patienten weiterhin eine Papierbescheinigung – auf Wunsch mit händischer Unterschrift.
  • Patienten bekommen von ihrer Praxis auf konkreten Wunsch weiterhin eine AU-Papierbescheinigung für den Arbeitgeber ausgehändigt, z.B. zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit (siehe Abschnitt Ausnahmen).
  • Die eAU gilt nur für gesetzlich Versicherte - Privatpatienten müssen bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin Papierbescheinigungen beim Arbeitgeber einreichen.

 
Ausnahmen für gesetzlich Versicherte!


In folgenden Fällen werden weiterhin Papierbescheinigungen benötigt:

  • Versicherte, die an einer Rehabilitationsmaßnahme (Reha) teilnehmen
  • Arbeitnehmer, bei denen eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erfolgt
  • Leistungsempfänger des neuen Bürgergelds oder Arbeitslosengelds I
  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (Privatärzte)
  • Arbeitnehmer, die sich im Ausland krankschreiben lassen
  • Eltern kranker Kinder ("Eltern-Krankenschein"), die verpflichtet sind, das Attest bereits für den ersten Tag einzureichen, an dem sie fehlen
  • Minijobber, die in Privathaushalten beschäftigt sind
  • Studierende, Schülerinnen und Schüler

Bei technischen Problemen in der Praxis, wenn eine digitale Übermittlung der eAU an die Krankenkasse nicht möglich ist, kann es zudem erforderlich sein, dass der Arzt oder die Praxismitarbeiter den Patienten Papierbescheinigungen zur Weiterleitung an die Krankenkasse aushändigen. Es ist wichtig, dass Patienten dieser Aufforderung gegebenenfalls nachkommen, sodass die zuständige Krankenkasse die AU-Daten für den Arbeitgeber zeitnah zum Abruf bereitstellen kann.

Informationen zur eAU erhalten Patienten von ihrer Krankenkasse.

Elektronisches Rezept

Wie lösen Sie ein elektronisches Rezept (eRezept) ein?

Seit 1. Januar 2024 ist das elektronische Arzneimittelrezept neuer Standard und löst damit das alte Papierrezept ab.

Das eRezept könne Sie in der Apotheke einlösen:

  • Einstecken der Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in das Kartenlesegerät
  • Per App
  • Per Papierausdruck

Was ist das eRezept?

eRezept steht für "elektronisches Rezept" und ersetzt unter anderem das bisherige "rosa Rezeptformular" für Verordnungen. Die eRezept-Einführung ist mit der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung gestartet.

Ärztinnen und Ärzte sind seit 1. Januar 2024 verpflichtet, eRezepte auszustellen. Alle Apotheken bundesweit sind bereits seit 1. September 2022 in der Lage, eRezepte anzunehmen.

Wie können gesetzlich Versicherte das eRezept nutzen?

Patienten haben verschiedene Möglichkeiten, das eRezept in Apotheken einzulösen.

  • Einlösen mit eRezept-App

    Mit der kostenlosen App "Das E-Rezept" der gematik GmbH können Patienten eRezepte verwalten und in der Apotheke einlösen:

    Um die eRezept-App vollumfänglich nutzen zu können (u.a. Einsicht und Verwaltung der eRezepte, Online-Bestellung), benötigen Patienten neben der App eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die PIN von der Krankenkasse sowie ein NFC-fähiges Smartphone (Betriebssystem mind. iOS 14 oder Android 7). Eine eGK mit NFC-Funktion, die den kontaktlosen Datenaustausch ermöglicht, erkennen Patienten an dem auf der Vorderseite aufgebrachten Symbol (Punkt mit abstrahlenden Wellen) sowie der rechts davon befindlichen sechsstelligen Kartenkennnummer (CAN). Alternativ ist eine Anmeldung über die ePA-App der Kranklenkasse möglich.

    Auch ohne NFC-fähige eGK ist es mit der eRezept-App möglich, eRezeptcodes per Handykamera einzulesen und zu speichern sowie das eRezept in einer Apotheke einzulösen.
     
  • Einlösen mit eGK
     
    Mit dem Einstecken der eGK autorisiert der Patient die Apotheke, das eRezept aus dem eRezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur abzurufen und zu verarbeiten. Dieses Verfahren steht allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung, da weder eine besondere Version der eGK noch eine PIN erforderlich ist.
     
  • Einlösen mit Papierausdruck der Zugangsdaten
     
    Versicherte können das eRezept, genauer die Zugangsdaten zum eRezept, mit den entsprechenden Rezeptcodes (auch eRezept-Token, ähnlich QR-Code) weiterhin als Papierausdruck erhalten. Mit dem Ausdruck kann das eRezept in der Apotheke eingelöst werden. Patienten haben auf den Papierausdruck einen kostenlosen Anspruch.
     

Wo finden Patienten weitere Informationen?

Die "gematik GmbH", die in Deutschland die Gesamtverantwortung für die Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen trägt – stellt umfangreiche Informationen (FAQ, Flyer etc.) zur Verfügung.

Das E-Rezept für Deutschland

Das elektronische Rezept kommt - Informationen in Leichter Sprache

Darüber hinaus werden gesetzlich Versicherte auch von ihren jeweiligen Krankenkassen informiert. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen direkt an Ihre Krankenkasse.
  

Elektronische Patientenakte (ePA)

Wo erhalten Sie Infos zur elektronischen Patientenakte (ePA)?

Mit der Umsetzung der ePA für alle wird die elektronische Patientenakte allen gesetzlich Versicherten automatisch ab dem 15.01.2025 eingerichtet werden. Wer dies nicht möchte, kann widersprechen. Ihre Krankenkasse wird Sie hierzu vorab informieren.

Mehr dazu

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns kann keine Auskunft zu folgenden Themen geben:


* Als Kassenärztliche Vereinigung Bayerns stellen wir die ambulante vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten sicher. Über Diagnostik, Therapie und Medikation entscheidet aber ausschließlich und eigenverantwortlich die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers ist daher auch im ausschließlichen Rechtsverhältnis zwischen Patienten und Arzt geltend zu machen.

Weitere Ansprechpartner für Patientinnen und Patienten:

Kontaktangebote im Überblick

Wo bekommen Sie im Notfall Hilfe?

In lebensgefährlichen Situationen (z. B. bei Verdacht auf Herzinfarkt, starke Blutung) sollten Sie keine Zeit verschwenden und sofort die

Notrufnummer 112 wählen

Wie dringend sollten Ihre Beschwerden behandelt werden?

Finden Sie für Ihre gesundheitlichen Beschwerden die passende Behandlung. Mit einem Fragebogen des Patientenservice 116117 können Sie Ihre Beschwerden selbst einschätzen. Anschließend erhalten Sie eine Empfehlung, wie dringend diese behandelt werden sollten und an wen Sie sich wenden können.

Wichtig: Bei diesem Service werden keine Diagnosen gestellt.

Zur Selbsteinschätzung:

116117.de - Patienten-Navi

Wo bekommen Sie außerhalb der Sprechstundenzeiten Hilfe (kein lebensbedrohlicher Notfall)?

Sie brauchen ärztliche Hilfe am Abend, Wochenende oder an einem Feiertag? Die Ärztinnen und Ärzte in den Bereitschaftspraxen helfen Ihnen außerhalb der Sprechstundenzeiten, wenn Sie nicht bis zur nächsten Sprechstunde warten können.

Telefonische Unterstützung durch die 116117

oder

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Wie finden Sie einen Arzt oder Psychotherapeuten in Ihrer Nähe?

Nutzen Sie die Terminservicestelle 116117 zur Arzt- und Psychotherapeutensuche. Vereinbaren Sie einen Termin oder gehen Sie zur offenen Sprechstunde einer Arztpraxis bzw. Psychotherapeutischen Praxis.

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Dann wenden Sie sich gerne an die

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Die Krisendienste Bayern sind ein psychosoziales Beratungs- und Hilfeangebot für die Bürgerinnen und Bürger Bayerns. Unter der kostenlosen Rufnummer erhalten Menschen in seelischen Krisen, Mitbetroffene und Angehörige rund um die Uhr qualifizierte Beratung und Unterstützung. 

Die Krisendienste Bayern sind in ganz Bayern erreichbar und beraten telefonisch in über 120 Sprachen.

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Bei weiteren Fragen zur ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung wenden Sie sich am besten an Ihre Krankenkasse oder nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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Mammographie-Screening

Das Mammographie-Screening ist ein Programm zur Früherkennung von Brustkrebs, bei dem im Abstand von zwei Jahren Röntgenaufnahmen der Brust (Mammographien) erstellt werden. Alle in Deutschland ansässigen Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren haben einen Anspruch auf das Mammographie-Screening.

Erweiterung der Altersgrenze
Ab dem 1. Juli 2024 wird das Programm auf Frauen bis zum Alter von einschließlich 75 Jahren erweitert. Der Anspruch endet also mit dem 76. Geburtstag.

Nutzen auch Sie die Möglichkeit, an der kostenlosen Mammographie-Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs teilzunehmen!

Kontakt und Infos zu Mammographie-Screening Bayern

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"Frauengesundheit – ein Leben lang"

2024 Präventionsschwerpunkt des bayerischen Gesundheitsministeriums

Gesundheitsförderung für Frauen und Prävention von frauenspezifischen Erkrankungen

Das PLUS an Gesundheit

Digitale Entwicklungen, Forschung, regionale medizinische Netzwerke und innovative Versorgungsangebote für Patienten zu den Themen:

  • Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
  • Praxisnetze
  • Psychiatrische Komplexversorgung
  • Innovative Versorgungsangebote (zusätzlich zur Regelversorgung)
  • DocOnline - Videosprechstunde
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs)

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Die Angebote der Selbsthilfe umfassen psychosozialen Austausch in der Gruppe, Beratungs- und Informationsangebote, medizinisch orientierten Dienstleistungen bis hin zur politischer Interessensvertretung.

mehr zur Selbsthilfe in Bayern

Gesundheitsinformationen im Netz

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen.

Bayerisches Staatsministerium der Justiz zum Thema:

Allgemeine Infos zur Patientenverfügung

Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter

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Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

Patienteninfomaterial

Infomaterial in Leichter Sprache

Organ- und Gewebespende: Hintergrundwissen, Entscheidungshilfen

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Bundesministerium für Gesundheit

Infos zu Gesundheit und Vorsorge (mehrsprachig)

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Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) im Auftrag von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung

Patienten-information.de - Gut informiert entscheiden

Patienteninformationen in Leichter Sprache

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Robert-Koch-Insitut (RKI)

Informationsmaterialien zum Impfen (mehrsprachig)

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Patienten- und Pflegebeauftragte der Bayerischen Staatsregierung

Patienten- und Pflegeportal Bayern

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Patientenrechte/Datenschutz

Ratgeber für Patientenrechte (Broschüre) - Herausgeber: Bundesregierung

Datenschutz für Patienten (Broschüre) - Herausgeber: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz (ULD)

Bayerisches Landesamt für den Datenschutz (BayLDA) - bei Beschwerde hinsichtlich Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im nicht-öffentlichen Bereich und damit u.a. bei freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten

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Asyl - Geflüchtete

Infos zu Gesundheit und Vorsorge in Landessprachen (Bundesministerium für Gesundheit)
     Multilingual health information

RKI-Website: Asylsuchende und Impfen mit Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen
     Educational information on vaccinations in various languages

München: Hilfen bei psychischen Belastungen für Menschen aus der Ukraine (ukrainisch)

München: Beratungsstellen für Hilfe bei Suchterkrankungen (ukrainisch)

"NummergegenKummer" auf Ukrainisch, Russisch, Englisch für Kinder, Jugendliche, Eltern

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Welche Ärztin, welcher Arzt spricht meine Sprache?

Which doctor speaks my language?

Über "weitere Suchkriterien" und das Feld "Fremdsprachen" können Sie gezielt danach suchen.

You can search for specific languages via "Further search criteria" and the "Foreign languages" field.

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