Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.11.2024 16:46 Uhr
Informationen rund ums Impfen
Die Schutzimpfungs-Richtlinie regelt die Leistungspflicht der GKV für Schutzimpfungen. Details zur Kostenübernahme und zum Bezug der Impfstoffe werden in regionalen Impfvereinbarungen festgelegt.
Impfungen allgemein
Impfungen und Impfstoffe
KBV-Praxisnachrichten vom 10. Oktober 2024
Bestellung auf Muster 16
Bestellvorgang
Corminaty-Impfstoffe können einmal wöchentlich (bis spätestens Dienstag, 12 Uhr) für die nächste Woche bestellt werden.
Die Bestellung erfolgt per Muster 16 ("Rosa Rezept") in der Apotheke, von der üblicherweise der Praxisbedarf bezogen wird.
Bitte angeben
- Impfstoffname
- Anzahl der Dosen
- z. B. 60 Dosen Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1 und 9 Dosen Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis JN.1
- Anzahl der Dosen entsprechend der Vial-Größe
- Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit IK 103609999
- Es wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.
Kein Regressrisiko für verfallene oder nicht verwendete Impfstoffe
Das BMG teilte auf KBV-Nachfrage hin mit, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche stellen wird, wenn COVID-19-Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten.
Anlieferung
Der Impfstoff wird über die Apotheke jeweils am Montag (etwa eine Woche nach Bestellung) angeliefert.
Die gelieferten Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden.
Impfzubehör
Das Impfzubehör wird nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen bestellen Praxen es über ihre Apotheken (kein Sprechstundenbedarf!).
Die Kochsalzlösung zur Verdünnung des Konzentrats (Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis) ist über den Sprechstundenbedarf bezugsfähig.
Bitte beachten:
- Der angepasste Impfstoff Spikevax XBB.1.5 des Unternehmens Moderna wird nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Er kann somit auch nicht zulasten des BAS und damit nicht kostenfrei für die GKV bezogen werden.
- Die Versorgungsansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz greifen auch bei Anwendung der neuesten zugelassenen variantenangepassten Impfstoffe.
Dokumentation
Die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des BMG tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft. Die wöchentliche Dokumentation über das Impf-DokuPortal entfällt. Die Regelungen zur Abrechnung bleiben bestehen.
mehr zur Abrechnung und Dokumentation
Zusätzlicher Hinweis
Eine gleichzeitige Impfung gegen saisonale Influenza und Pneumokokken ist möglich, wenn entsprechende Indikationen vorliegen. Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.
Finanzierung des Impfstoffs
Der Bund liefert weiterhin den Impfstoff, sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.
Vergütung
Bei Privatpatienten gilt die GOÄ.
Weitere Informationen
Comirnaty Omicron XBB.1.5 für 5- bis 11-Jährige ab August nicht mehr verfügbar
Laut KBV steht der an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepasste COVID-19-Impfstoff Comirnaty für 5- bis 11-Jährige des Herstellers BioNTech/Pfizer ab 1. August 2024 in Deutschland nicht mehr zur Verfügung. Alle im Zentrallager des Bundes verfügbaren und ausgelieferten Chargen seinen nur noch bis zum 31. Juli 2024 haltbar.
Serviceschreiben beachten
Wir informieren regelmäßig auch direkt per Serviceschreiben zur Grippe-Schutzimpfung. Sie finden die Schreiben im Nachrichtencenter in "Meine KVB".
Letztes Serviceschreiben: 08.02.2024
Influenza-Impfstoffe: Vorbestellungen noch bis 30.04.2024
Für eine ausreichende Versorgung mit Grippeimpfstoffen ist es erforderlich, dass Praxen ihren voraussichtlichen Bedarf an Impfstoffen bereits etliche Monate vor der Impfsaison vorbestellen.
Die Vorbestellung von Influenza-Impfstoffen für die Saison 2024/2025 ist noch bis zum 30. April 2024 möglich, nachdem alle Hersteller die Bestellfrist verlängert haben.
STIKO empfiehlt Meningokokken-B-Standardimpfung für Säuglinge: keine GKV-Verordnung
Die STIKO empfiehlt alle Säuglinge ab dem Alter von 2 Monaten gegen Meningokokken der Serogruppe B (MenB) mit dem Impfstoff 4CMenB (Bexsero®) zu impfen. Sie empfiehlt den frühzeitigen Beginn der Impfserie. Säuglinge sollen 3 Impfstoffdosen nach dem 2+1 Schema im Alter von 2, 4 und 12 Monaten erhalten. Nachholimpfungen gegen MenB werden bei Kleinkindern bis zum 5. Geburtstag empfohlen.
Der Beschluss zur Änderung der SI-RL zu Meningokokken-B-Impfung wurde am 29.05.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat zum 30.05.2024 in Kraft.
Da mit den Krankenkassen noch keine Einigung über die Vergütung der Meningokokken-B-Impfung erzielt wurde, erfolgt in Bayern die Meningokokken-B-Impfung – wie bisher – als Kostenerstattung durch die Krankenkassen. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt per Privatrezept.
Die EU-Kommission ist der Empfehlung der EMA gefolgt und hat am 25. Juli 2022 für Personen ab 18 Jahren die Zulassung von Imvanex® auf die Affenpocken erweitert.
Verordnung
Der Bezug des Impfstoffs erfolgt als Einzelverordnung auf den Namen des Patienten (eRezept).
Abrechnung
Ab 1. Oktober 2024 kann die Mpox-Impfung abgerechnet werden (siehe "Abrechnungsnummern" unter "Impfungen allgemein").
Impfung mit PCV20
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf GKV-Leistung für folgende Personengruppen:
- alle Personen ab 60 Jahre
- Personen ab 18 Jahre mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen
- Personen ab 18 Jahre mit beruflicher Indikation; diese umfasst Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauch, einschließlich metalloxidischem Schweißrauch, führen.
Der Bezug von Apexxnar® ist über den Sprechstundenbedarf möglich.
Wichtig für Fachärzte der Kinder- und Jugendmedizin
Bezug von Apexxnar® (zukünftiger Name Prevenar® 20) für die Pneumokokken-Grundimmunisierung über Sprechstundenbedarf (SSB) derzeit nicht empfohlen. Apexxnar® (zukünftiger Name Prevenar® 20) hat vor kurzem die Zulassungserweiterung für die Grundimmunisierung für Säuglinge ab einem Alter von sechs Wochen erhalten.
Auch wenn die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) keinen spezifischen Pneumokokken-Impfstoff für die Grundimmunisierung von Säuglingen und Kleinkindern angibt, sieht die KBV den generellen Einsatz von Prevenar®20 (PCV20) derzeit nicht von der SI-RL umfasst. Denn diese Grundimmunisierung erfordert aktuell grundsätzlich drei Impfstoffdosen - außer bei Frühgeborenen, bei Prevenar® 20 sind jedoch vier Dosen für die Grundimmunisierung notwendig. Zudem ist die Wirtschaftlichkeit von Prevenar® 20 aufgrund der teureren Einzeldosis sowie der standardmäßig notwendigen vier Impfstoffdosen kritisch zu bewerten. Die KBV rät daher zum aktuellen Zeitpunkt von einer Verordnung dieses Impfstoffes zulasten der GKV (als Regelleistung) ab.
Weiterhin über SSB verordnungsfähig sind der PCV13- sowie der PCV15-Impfstoff.
Informationen zur Änderung des Handelsnamens von PCV20
RSV-Prophylaxe für Kinder (keine Impfung)
Alle Personen, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten. Dies gilt sowohl für Kinder, für die die kommende RSV-Saison die erste ist, als auch solche, für die es die zweite ist (bspw. im Januar 2024 geborene Kinder).
Für Kinder mit bestehenden Erkrankungen ist eine RSV-Prophylaxe bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres zulasten der GKV möglich. Details im Verordnung Aktuell unten.
Die Immunisierung ist eine GKV-Leistung und damit kann ein eRezept (alternativ: Muster 16) ausgestellt werden.
Die KVB empfiehlt, Risikopatienten bevorzugt zu versorgen.
RSV-Impfung für Erwachsene
Die Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist
- als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren und
- als Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren
in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen.
Die RSV-Impfung erfolgt sowohl bei der Standardimpfung als auch bei der Indikationsimpfung als einmalige Impfung mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff möglichst vor Beginn der RSV-Saison.
Bitte beachten: Da mit den Krankenkassen noch keine Einigung über die Vergütung der RSV-Impfung erzielt wurde, erfolgt in Bayern die RSV-Impfung – wie bisher – als Kostenerstattung durch die Krankenkassen. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt per Privatrezept.
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