Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.12.2024 13:30 Uhr
Informationen rund ums Impfen
Die Schutzimpfungs-Richtlinie regelt die Leistungspflicht der GKV für Schutzimpfungen. Details zur Kostenübernahme und zum Bezug der Impfstoffe werden in regionalen Impfvereinbarungen festgelegt.
Impfungen allgemein
Impfungen und Impfstoffe
KBV Praxisnachrichten vom 5. Dezember 2024
Angepasster COVID-19-Impfstoff von Novavax kann jetzt bestellt werden – Hinweise zum Jahreswechsel
Bestellung auf Muster 16
Bestellvorgang
Corminaty-Impfstoffe können einmal wöchentlich (bis spätestens Dienstag, 12 Uhr) für die nächste Woche bestellt werden.
Die Bestellung erfolgt per Muster 16 ("Rosa Rezept") in der Apotheke, von der üblicherweise der Praxisbedarf bezogen wird.
Bitte angeben:
- Impfstoffname
- Anzahl der Dosen
- z. B. 60 Dosen Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1 und 9 Dosen Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis JN.1
- Anzahl der Dosen entsprechend der Vial-Größe
- Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit IK 103609999
- Es wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.
Hinweis zum Jahreswechsel: Impfstoffbestellung bis 17. Dezember
Das ZEPAI hat mitgeteilt, dass die letzte COVID-19-Impfstoffbestellung für 2024 am 17. Dezember, 12 Uhr, möglich sein wird. Praxen müssen mit dieser Bestellung neben den für die Kalenderwoche 52/2024 (23. bis 29. Dezember) benötigten Impfstoffen auch bereits die Impfstoffe für die Kalenderwochen 01/25 (30. Dezember bis 5. Januar) sowie 02/25 (6. bis 12. Januar) anfordern. Die Auslieferung erfolgt am 23. Dezember. Erste reguläre Impfstoffbestellung 2025 erst wieder am 7. Januar.
Bestellbare Impfstoffe
Übersicht mit allen bestell- und lieferbaren COVID-19-Impfstoffen
Kein Regressrisiko für verfallene oder nicht verwendete Impfstoffe
Das BMG teilte auf KBV-Nachfrage hin mit, dass der Bund auch weiterhin keine Regressansprüche stellen wird, wenn COVID-19-Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten.
Anlieferung
Der Impfstoff wird über die Apotheke jeweils am Montag (etwa eine Woche nach Bestellung) angeliefert.
Die gelieferten Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden.
Impfzubehör
Das Impfzubehör wird nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen bestellen Praxen es über ihre Apotheken (kein Sprechstundenbedarf!).
Die Kochsalzlösung zur Verdünnung des Konzentrats (Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis) ist über den Sprechstundenbedarf bezugsfähig.
Bitte beachten:
- Der angepasste Impfstoff Spikevax XBB.1.5 des Unternehmens Moderna wird nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Er kann somit auch nicht zulasten des BAS und damit nicht kostenfrei für die GKV bezogen werden.
- Die Versorgungsansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz greifen auch bei Anwendung der neuesten zugelassenen variantenangepassten Impfstoffe.
Dokumentation
Die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des BMG tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft. Die wöchentliche Dokumentation über das Impf-DokuPortal entfällt. Die Regelungen zur Abrechnung bleiben bestehen.
mehr zur Abrechnung und Dokumentation
Zusätzlicher Hinweis
Eine gleichzeitige Impfung gegen saisonale Influenza und Pneumokokken ist möglich, wenn entsprechende Indikationen vorliegen. Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.
Finanzierung des Impfstoffs
Der Bund liefert weiterhin den Impfstoff, sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.
Vergütung
Bei Privatpatienten gilt die GOÄ.
Weitere Informationen
Comirnaty Omicron XBB.1.5 für 5- bis 11-Jährige ab August nicht mehr verfügbar
Laut KBV steht der an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepasste COVID-19-Impfstoff Comirnaty für 5- bis 11-Jährige des Herstellers BioNTech/Pfizer ab 1. August 2024 in Deutschland nicht mehr zur Verfügung. Alle im Zentrallager des Bundes verfügbaren und ausgelieferten Chargen seinen nur noch bis zum 31. Juli 2024 haltbar.
Serviceschreiben beachten
Wir informieren regelmäßig auch direkt per Serviceschreiben zur Grippe-Schutzimpfung. Sie finden die Schreiben im Nachrichtencenter in "Meine KVB".
Letztes Serviceschreiben
12.12.2024 "Bedarfsmeldung zur adäquaten Produktplanung bis 31.12.2024"
Von der Bedarfsmeldung bis zur Auslieferung
Jährlich im Dezember: Bedarfsmeldung für adäquate Produktionsplanung
Bereits während der laufenden Influenza-Impfsaison sind die Vorbereitungen für eine ausreichende Versorgung mit Grippe-Impfstoffen für die nächste Saison zu treffen. Hierzu müssen die KVen Anfang immer im Januar den absehbaren Bedarf an Impfstoffen für die nächste Saison an die KBV melden (gemäß § 132e Abs. 2 SGB V).
Bitte beachten: Mitglieder der KVB können ihre Bedarfsmeldungen Ende des Jahres ausschließlich online tätigen.
Jährlich im Februar: Impfstoff-Vorbestellung bei Apotheken
Die KVB informiert zur Vorbestellung regelmäßig im Januar, wenn alle Details, insbesondere die Preise der einzelnen Impfstoffe vorliegen. Ab Februar sollte der voraussichtliche Bedarf an Influenza-Impfstoffen formlos in der Apotheke schriftlich vorbestellt werden (Nennung des Handelsnamens, orientiert an tatsächlich erbrachten Impfleistungen der letzten Saison).
Auslieferung ab Herbst (Verordnung über Sprechstundenbedarfsrezept "Muster 16a")
Bei der Verordnung von Impfstoffen ist es wichtig, den richtigen Bezugsweg zu wählen. In der Regel erfolgt die Verordnung von Impfstoffen über Sprechstundenbedarf (Kennzeichnung mit Ziffer "8", getrennt von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln).
STIKO empfiehlt Meningokokken-B-Standardimpfung für Säuglinge: keine GKV-Verordnung
Die STIKO empfiehlt alle Säuglinge ab dem Alter von 2 Monaten gegen Meningokokken der Serogruppe B (MenB) mit dem Impfstoff 4CMenB (Bexsero®) zu impfen. Sie empfiehlt den frühzeitigen Beginn der Impfserie. Säuglinge sollen 3 Impfstoffdosen nach dem 2+1 Schema im Alter von 2, 4 und 12 Monaten erhalten. Nachholimpfungen gegen MenB werden bei Kleinkindern bis zum 5. Geburtstag empfohlen.
Der Beschluss zur Änderung der SI-RL zu Meningokokken-B-Impfung wurde am 29.05.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat zum 30.05.2024 in Kraft.
Da mit den Krankenkassen noch keine Einigung über die Vergütung der Meningokokken-B-Impfung erzielt wurde, erfolgt in Bayern die Meningokokken-B-Impfung – wie bisher – als Kostenerstattung durch die Krankenkassen. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt per Privatrezept.
Die EU-Kommission ist der Empfehlung der EMA gefolgt und hat am 25. Juli 2022 für Personen ab 18 Jahren die Zulassung von Imvanex® auf die Affenpocken erweitert.
Verordnung
Der Bezug des Impfstoffs erfolgt als Einzelverordnung auf den Namen des Patienten (eRezept).
Abrechnung
Ab 1. Oktober 2024 kann die Mpox-Impfung abgerechnet werden (siehe "Abrechnungsnummern" unter "Impfungen allgemein").
Impfung mit PCV20
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf GKV-Leistung für folgende Personengruppen:
- alle Personen ab 60 Jahre
- Personen ab 18 Jahre mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen
- Personen ab 18 Jahre mit beruflicher Indikation; diese umfasst Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauch, einschließlich metalloxidischem Schweißrauch, führen.
Der Bezug von Prevenar® 20 ist über den Sprechstundenbedarf möglich.
Wichtig für Fachärzte der Kinder- und Jugendmedizin
Bezug von Prevenar® 20 für die Pneumokokken-Grundimmunisierung über Sprechstundenbedarf (SSB) derzeit nicht empfohlen. Prevenar® 20 hat vor kurzem die Zulassungserweiterung für die Grundimmunisierung für Säuglinge ab einem Alter von sechs Wochen erhalten.
Auch wenn die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) keinen spezifischen Pneumokokken-Impfstoff für die Grundimmunisierung von Säuglingen und Kleinkindern angibt, sieht die KBV den generellen Einsatz von Prevenar®20 (PCV20) derzeit nicht von der SI-RL umfasst. Denn diese Grundimmunisierung erfordert aktuell grundsätzlich drei Impfstoffdosen - außer bei Frühgeborenen, bei Prevenar® 20 sind jedoch vier Dosen für die Grundimmunisierung notwendig. Zudem ist die Wirtschaftlichkeit von Prevenar® 20 aufgrund der teureren Einzeldosis sowie der standardmäßig notwendigen vier Impfstoffdosen kritisch zu bewerten. Die KBV rät daher zum aktuellen Zeitpunkt von einer Verordnung dieses Impfstoffes zulasten der GKV (als Regelleistung) ab.
Weiterhin über SSB verordnungsfähig sind der PCV13- sowie der PCV15-Impfstoff.
RSV-Prophylaxe für Kinder (keine Impfung)
Alle Personen, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten. Dies gilt sowohl für Kinder, für die die kommende RSV-Saison die erste ist, als auch solche, für die es die zweite ist (bspw. im Januar 2024 geborene Kinder).
Für Kinder mit bestehenden Erkrankungen ist eine RSV-Prophylaxe bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres zulasten der GKV möglich. Details im Verordnung Aktuell unten.
Die Immunisierung ist eine GKV-Leistung und damit kann ein eRezept (alternativ: Muster 16) ausgestellt werden.
Die KVB empfiehlt, Risikopatienten bevorzugt zu versorgen.
RSV-Impfung für Erwachsene
Die Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) ist
- als Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 75 Jahren und
- als Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren
in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen.
Die RSV-Impfung erfolgt sowohl bei der Standardimpfung als auch bei der Indikationsimpfung als einmalige Impfung mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff möglichst vor Beginn der RSV-Saison.
Bitte beachten: Da mit den Krankenkassen noch keine Einigung über die Vergütung der RSV-Impfung erzielt wurde, erfolgt in Bayern die RSV-Impfung – wie bisher – als Kostenerstattung durch die Krankenkassen. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt per Privatrezept.
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