Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.11.2024 10:19 Uhr
Leistungen nichtärztlicher Praxisassistenten
Haus- und Fachärzte können bestimmte Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung von nichtärztlichen Praxisassistenten ("Näpa") erbringen lassen und selbst abrechnen, wenn ihnen zuvor eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde.
Hausärzte können ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in der "Häuslichkeit" des Patienten, in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten erbringen lassen und selbst abrechnen (GOP 03060 bis 03065).
Voraussetzung für eine Abrechnungsgenehmigung der KVB
Hausärzte können ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten erbringen lassen und selbst abrechnen (GOP 38200 und 38205 ).
Voraussetzung für eine Abrechnungsgenehmigung der KVB
Bitte beachten: Die für den Erwerb der Zusatzqualifikation nachzuweisenden Fortbildungsmaßnahmen müssen eine theoretische Fortbildung zu den Themen Berufsbild, medizinische Kompetenz und Kommunikation/Dokumentation, eine praktische Fortbildung in Form von Hausbesuchen und eine Fortbildung im Notfallmanagement umfassen.
Fachärzte können ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in der "Häuslichkeit" eines Patienten, in Alten- und Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten erbringen lassen und selbst abrechnen (GOP 38200, 38202, 38205 und 38207).
Voraussetzung für eine Abrechnungsgenehmigung der KVB
Bitte beachten: Die für den Erwerb der Zusatzqualifikation nachzuweisenden Fortbildungsmaßnahmen müssen eine theoretische Fortbildung zu den Themen Berufsbild, medizinische Kompetenz und Kommunikation/Dokumentation, eine praktische Fortbildung in Form von Hausbesuchen und eine Fortbildung im Notfallmanagement umfassen.
Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung zur Ausführung von angeordneten Hilfeleistungen durch nichtärztliches Praxispersonal sowie zur Abrechnung dieser delegierten Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung müssen NäPa alle drei Jahre eine Fortbildung in Notfallmanagement wiederholen.
Eine unterbliebene Auffrischung des Fortbildungskurses Notfallmanagement im Umfang von 20 Stunden (§ 7 Abs. 5 Satz 3 Anlage 8 BMV-Ä) alle drei Jahre führt in der Regel zu einem Widerruf der NäPa-Genehmigung. Die Drei-Jahres-Frist beginnt ab bestandener Ergänzungsprüfung zur NäPa.
Bitte überprüfen Sie das Zertifikat Ihrer NäPa auf die Fälligkeit des Nachweises für den Refresher-Kurs und senden Sie uns diesen zu (gern auch per Fax oder E-Mail).
Das Institut für Hausärztliche Fortbildung im Deutschen Hausärzteverband (IhF) e. V. bietet für VERAH bzw. Näpa einen 20-stündigen Notfallmanagement-Refresher-Kurs an, der von der Ärztekammer anerkannt und für die KVB zur Nachweisführung ausreicht.
Bei Fragen zu Kursinhalten etc. wenden Sie sich bitte direkt an das IhF.
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