Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 19.12.2024 14:04 Uhr

Verbandmittel

Übergangsregelung für "Sonstige Produkte zur Wundversorgung" bis 2. März 2025

Am 6. Dezember 2024 konnte in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Krankenkassen in Bayern abgestimmt werden, dass die "Sonstigen Produkte zur Wundversorgung" übergangsweise bis zum 2. März 2025 verordnet werden können.

Dies gilt so für die AOK Bayern, die Ersatzkassen, die Innungskrankenkassen, die Knappschaft und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Der BKK Landesverband Bayern schließt sich diesem Vorgehen an, kann aber wegen der Eigenständigkeit der einzelnen Betriebskrankenkassen nur eine Empfehlung abgeben.

Zu den betroffenen Verbandmitteln gehören u.a. alle mit antimikrobiellen Substanzen behandelten Produkte zur Wundbehandlung (z.B. mit Polihexanid, Silber, PVP-Jod), sofern ein direkter Kontakt zur Wunde besteht oder die antimikrobiellen Substanzen in die Wunde abgegeben werden. Auch Produkte, die in nicht-formstabiler Form vorliegen, wie z.B. bestimmte Hydrogele, fallen hierunter.

Diese Produkte können in Bayern übergangsweise grundsätzlich noch zu Lasten der GKV verordnet werden.

Die Bundesebene ist nun aufgefordert, die rechtssichere Verordnung der betroffenen Verbandmittel auch nach der Übergangszeit ab 3. März 2025 zu klären.

Die rechtlichen Hintergrundinformationen mit allen Produktspezifikationen finden Sie im Abschnitt P der Arzneimittelrichtlinie in Verbindung mit der Anlage Va unter https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/291/ .

Sonstige Produkte zur Wundversorgung sind von klassischen Verbandmitteln, welche nach § 31 Abs. 11 SGB V grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, abzugrenzen. Eine Verordnungsfähigkeit dieser Produkte ist erst dann gegeben, wenn der G-BA eine entsprechende Regelung in die Arzneimittelrichtlinie aufgenommen hat.

Bis zum 2. Dezember 2024 galt diesbezüglich eine Übergangsregelung nach § 31 Absatz 1a SGB V. Diese besagte, dass sonstige Produkte zur Wundversorgung, welche bereits vor Inkrafttreten der Regelung des G-BA zu Verbandmitteln am 2. Dezember 2020 erstattet wurden, weiterhin 48 Monate zu Lasten der GKV verordnet werden konnten. Die Übergangsregelung sollte entsprechend dem Entwurf zum ÖGD-Gesetz bis zum 2. Juni 2026 verlängert werden.

Diese Übergangsregelung ist zum 2. Dezember 2024 ausgelaufen, da das geplante Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit (ÖGD-Gesetz) mit einer entsprechenden Verlängerungsregelung der Übergangsfrist nach dem Scheitern der Bundesregierungskoalition nicht mehr verabschiedet werden konnte.

Das Bundesministerium für Gesundheit hatte die Spitzenverbände auf Bundesebene aufgefordert, die bis zum 2. Dezember 2024 gültigen erstattungsrechtlichen Regelungen für die "Sonstigen Produkte zur Wundversorgung" weiter anzuwenden. Auf Bundesebene konnte hierzu bislang kein Ergebnis erzielt werden.

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