Ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Komplexversorgung
Für Menschen - Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche - mit schweren psychischen Erkrankungen hat der G-BA zwei Versorgungsprogramme initiiert.
Ziel ist jeweils eine berufsgruppen- und sektorenübergreifende Versorgung, die eine aufeinander abgestimmte und vernetzte wohnortnahe Betreuung gewährleisten soll.
Fragen zur Komplexversorgung?
Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche
Charakteristika und Ziel
Die ambulante Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche wurde 2024 vom G-BA auf den Weg gebracht und weicht von der Erwachsenen-Richtlinie ab.
Kern des Konzepts sind "Zentrale Teams", die aus mindestens einem psychotherapeutischen und einem ärztlichen Mitglied sowie einer nicht-ärztlichen Koordinationsperson bestehen.
Bei Bedarf können Akteure und Leistungserbringer aus weiteren Hilfs- und Unterstützungsangeboten (Jugendhilfe, Schulen oder Reha-Einrichtungen etc.) eingebunden werden.
Inhalte der "Kinderversorgung"
Die KJ-KSVPsych-Richtlinie richtet sich an Kinder und Jugendliche von der Geburt bis zum vollendeten 21. Lebensjahr mit einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein
Es liegt eine psychische Erkrankung vor:
- mindestens eine psychische Störung gemäß der ersten Achse des MAS aus dem V. Kapitel (F1-F6, F84, F9) oder F7x.1 des ICD-10-GM
Es liegen deutliche Einschränkungen in verschiedenen Funktions- und Lebensbereichen vor:
- mind. ein psychosozialer Umstand aus den neun Kategorien "assoziierte aktuelle abnormale psychosoziale Umstände" gemäß der fünften Achse des MAS
und
- mind. eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus gemäß den Stufen vier bis acht auf der sechsten Achse des MAS
Es handelt sich um einen komplexen Behandlungsbedarf:
- zur Erreichung des Behandlungsziels (Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerung) ist pro Quartal der Einsatz von mindestens zwei Maßnahmen der Krankenbehandlung durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer unterschiedlicher Berufsgruppen notwendig.
Teilnahmeberechtige Fachärzte
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Erfahrung in der Behandlung von schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen
Teilnahmeberechtige Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche
- Psychologische Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen
- Ärztliche Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Für die Versorgung nach dieser Richtlinie wirken mind. drei Personen als Zentrales Team zusammen. Es besteht jeweils aus:
- einem Facharzt
- einem Psychotherapeuten
- sowie einer nichtärztlichen Koordinationsperson
Gemäß eines fachärztlichen und psychotherapeutischen Vier-Augen-Prinzips arbeiten die Leistungserbringer verbindlich zusammen. Die Intensität des Zusammenwirkens bestimmt sich dabei patientenindividuell.
Hinweis: Das Zentrale Team hat eine telefonische Erreichbarkeit an mindestens vier Tagen je Woche von jeweils 50 Minuten zu gewährleisten.
Das Erweiterte Team
Bei Bedarf kann das Zentrale Team erweitert werden. Somit können u.a. auch folgende Leistungserbringer/Akteure des SGB V sowie außerhalb des SGB V als "Erweitertes Team" in die Versorgung mit einbezogen werden.
Folgende Leistungserbringer des SGB V können einbezogen werden:
- Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V mit einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtung und mit einer Psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 SGB V
- Leistungserbringer für Ergotherapie, Physiotherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapie (Zulassung nach § 124 SGB V)
- Leistungserbringer für psychiatrische häusliche Krankenpflege mit einer Zulassung nach § 132a SGB V
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und
- im Rahmen der Transition: Leistungserbringer für Soziotherapie mit einer Zulassung nach § 132b SGB V
Eine Zusammenarbeit mit folgenden Akteuren außerhalb des SGB V wird angestrebt:
- Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste und, soweit vorhanden, Krisendienste
- Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- Leistungserbringer zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Jugendämter
- Öffentlicher Gesundheitsdienst
- Einrichtungen der Jugendhilfe
- Bildungseinrichtungen wie Schulen und Kindertagessstätten
- Schulpsychologische Dienste und Beratungsstellen
- zugelassene vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben
- Psychosoziale Beratungsstellen und Suchtberatungsstellen
- Traumaambulanzen nach § 31 SGB XIV
- Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder deren Angehörige
- Psychosoziale Einrichtungen zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Geflüchteten
- Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V mit Leistungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung
Der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut ist der zentrale Ansprechpartner des Patienten und Teil des Zentralen Teams. Er kann allen vier o.g. Fachgruppen angehören.
Aufgaben
- Verantwortung für die Koordination der Versorgung
- Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplan
- Delegation der Versorgung an eine nichtärztliche Person
- Kooperation und Abstimmung mit der oder den jeweils Beteiligten des Zentralen Teams und bei Bedarf des Erweiterten Teams
- Initiierung der patientenorientierten Fallbesprechungen
Bitte beachten:
- Die Übernahme der Bezugsfunktion erfolgt unabhängig vom Zulassungsumfang.
- Bei der Wahl des Bezugsarztes oder des Bezugspsychotherapeuten werden sowohl die Patienten alters- und entwicklungsentsprechend als auch die relevanten Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld einbezogen. Die Festlegung erfolgt im Anschluss an die Eingangssprechstunde. Ein Wechsel ist möglich.
Die Koordination der Versorgung des Patienten wird durch die nichtärztliche koordinierende Person übernommen. Hierzu gehören z. B. folgende Aufgaben:
- Unterstützt Patienten bei der Einhaltung des Behandlungsplans (Koordination der Versorgung)
- Vereinbarung von Terminen für die Patienten auf Basis des Gesamtbehandlungsplans
- Entlastet die beteiligten Gesundheitsberufe organisatorisch, etc.
Die Koordinationsaufgaben werden entsprechend den berufsrechtlichen Vorgaben und dem patientenindividuellen Bedarf durch die Bezugsarzt oder den Bezugspsychotherapeuten übertragen. Die Aufgaben der nichtärztlichen koordinierenden Person kann von folgenden Berufsgruppen durchgeführt werden:
- Ergotherapeuten (§ 124 SGB V)
- Leistungserbringer der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (§ 132a SGB V)
- Soziotherapeuten (§ 132 b SGB V)
- Medizinische Fachangestellte
- Sozialarbeiter, Sozialpädagogen
- Pflegefachpersonen
- Psychologen
- Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger
- Nach § 124 Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer für Stimm-, Sprech-, Sprach oder Schlucktherapie
- Leistungserbringer für Physiotherapie mit Zulassung nach § 124 SGB V
Bitte beachten: Voraussetzung ist eine fachspezifische Zusatzqualifikation, die Kenntnisse im Umgang mit psychischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen belegt, oder eine zweijährige Berufserfahrung (inklusive Ausbildungszeiten) in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen.
Aufgaben und Organisation
Zur Versorgung nach dieser Richtlinie bedarf es keiner Überweisung. Eine Empfehlung in die Versorgung kann durch einen Kinder- und Jugendarzt oder einen Psychotherapeuten erfolgen.
Zudem kann eine Empfehlung u.a. von folgenden Berufsgruppen ausgesprochen werden:
- Leistungserbringer innerhalb des SGB V (gemäß des Erweiterten Teams)
- Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, Leistungserbringer zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Jugendamt, Öffentlichen Gesundheitsdienst
- Sozialpsychiatrische Dienste
Nach Empfehlung erfolgt die Eingangssprechstunde durch ein teilnahmeberechtigtes Mitglied aus dem Zentralen Team. Diese soll in der Regel innerhalb von zehn Werktagen erfolgen.
Es wird geprüft, ob:
- die Voraussetzungen der KJ-KSVPsych-Richtlinie vorliegen,
- bereits eine Versorgung nach der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung erfolgt. Ist dies der Fall, ist eine Behandlung gemäß KJ-KSVPsych-RL nicht möglich.
Psychische, somatische und soziale - soweit erforderlich interdisziplinär abzustimmende - ärztliche Diagnostik und Indikationsstellung, welche ebenfalls durch ein teilnahmeberechtigtes Mitglied des Zentralen Teams durchgeführt werden soll. Auf deren Grundlage wird ein Gesamtbehandlungsplan erstellt.
Basis der medizinischen und therapeutischen Befunde und wird durch den Bezugsarzt/-therapeut zu Beginn der Behandlung erstellt (Patienten alters- und entwicklungsindividuell). Er soll mindestens halbjährlich überprüft werden.
Der Gesamtbehandlungsplan enthält unter Einbezug der Fachkräfte aus dem Zentralen Team (bei Bedarf auch aus dem erweiterten Team) die Therapieziele sowie u.a. folgende Angaben:
- Bedarf an ärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen sowie den Bedarf an Arzneimitteln, Heilmitteln, etc.
- Bedarf an weiterführender differentialdiagnostischer und somatischer Abklärung
- Behandlungsnotwendigkeit von somatischen Komorbiditäten
- die nichtärztlich koordinierende Person
- Kriseninterventionsplan
In regelmäßigen Abständen werden patientenorientierte Fallbesprechungen des Zentralen Teams durchgeführt (erstmals spätestens einen Monat nach der Eingangssprechstunde und darauffolgend mindestens einmal im Quartal).
Hinweis:
An mindestens einer der Fallbesprechungen im Quartal nehmen alle Beteiligten des Zentralen Teams teil. Bei Bedarf können die Beteiligten des Erweiterten Teams an den Fallbesprechungen teilnehmen.
Hilfekonferenzen
Bei Bedarf können sich Ärzte und Psychotherapeuten aus dem Zentralen Team mit Akteuren bzw. Leistungserbringern außerhalb des SGB V in Hilfekonferenzen austauschen.
Soweit eine weitere Versorgung erforderlich ist, ist eine nahtlose Überleitung für Jugendliche und junge Erwachsene in die Erwachsenenversorgung (Transition) geplant. Ziel dessen ist die Sicherstellung von Versorgungskontinuität und die Vermeidung von Versorgungsabbrüchen.
Die Transition soll frühzeitig vorbereitet und strukturiert im Gesamtbehandlungsplan festgelegt werden.
Sofern in der Region vorhanden, kann ein patientenübergreifender strukturierter Austausch mit den Netzverbünden der Erwachsenenversorgung nach der KSVPsych-RL, beispielsweise im Rahmen von Fallbesprechungen, stattfinden.
Komplexversorgung für Erwachsene
Charakteristika und Ziel
Im Mittelpunkt der Versorgung stehen Netzverbünde, in denen sich Ärzte und Psychotherapeuten auf regionaler Ebene vertraglich zusammenschließen, um insbesondere schwer psychisch erkrankte Erwachsene zu versorgen.
Ein Netzverbund besteht aus mindestens zehn Fachärzten und Psychotherapeuten. Zusätzlich geht der Netzverbund Kooperationen mit Kliniken und qualifizierten Gesundheitsberufen ein.
Ziel ist eine berufsgruppen- und sektorenübergreifende Versorgung, die eine aufeinander abgestimmte und vernetzte wohnortnahe Betreuung gewährleisten soll.
Teilnahme
Inhalte der "Erwachsenenversorgung"
Die KSVPsych-Richtlinie richtet sich an Erwachsene mit einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Die Person hat das 18. Lebensjahr vollendet
- Es liegt eine psychische Erkrankung F10-F99 nach Kapitel V der ICD-10-GM vor
- Der GAF-Wert beträgt höchstens < 50
- Es handelt sich um einen komplexen Behandlungsbedarf: zur Erreichung des Behandlungsziels (Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerung) ist pro Quartal der Einsatz von mindestens zwei Maßnahmen der Krankenbehandlung durch unterschiedliche Disziplinen nötig.
Der Netzverbund im Sinne der KSVPsych-Richtlinie, ist ein vertraglicher Zusammenschluss von Ärzten und Psychotherapeuten, die die psychiatrische Komplexversorgung auf regionaler Ebene organisieren.
Folgende Fachgruppen kommen in Frage:
- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzte für Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie
- Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten
- Fachärzte für Neurologie
Ein Netzverbund besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Davon jeweils mindestens vier Personen aus den Fachgruppen 1 sowie mindestens 4 Personen aus der Fachgruppe 2.
Hinweis: Es besteht keine Beschränkung auf einen vollen Versorgungsauftrag. Auch Fachärzte und Psychotherapeuten z.B. mit einem Viertel oder hälftigen Versorgungsauftrag können an der Versorgung teilnehmen.

Behandlungen im multiprofessionellen Team
Jeder Netzverbund schließt zudem Kooperationsverträge mit folgenden Leistungserbringern:
- Einem nach § 108 SGB zugelassenen Krankenhaus mit psychiatrischen oder psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene und zusätzlich einem Leistungserbringer für Ergotherapie (Zulassung nach § 124 SGB V) oder einem
- Leistungserbringer für Soziotherapie (gem. § 132 b SGB V) oder einem
- Leistungserbringer der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (gem. § 132 a Abs. 4 SGB V)
Wenn der Netzverbund Patienten mit psychischen Erkrankungen durch psychotrope Substanzen behandelt, so muss eines der kooperierenden Krankenhäuser über eine entsprechende Abteilung zur Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker Erwachsener verfügen.
Neben den oben genannten Kooperationspartnern soll der Netzverbund weitere Kooperationen, die für die Behandlung der Patienten notwendig und sinnvoll sind, eingehen. Hierunter fallen beispielsweise Sozialpsychiatrische Dienste, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, Psychosoziale Beratungsstellen, Suchtberatungsstellen und Selbsthilfegruppen.
Zentraler Ansprechpartner für die Patienten ist der Bezugsarzt oder Bezugstherapeut im Netzverbund. Die Bezugsperson ist verantwortlich für die Erstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplans, in Abstimmung mit dem Patienten und in Zusammenarbeit mit der nichtärztlichen koordinierenden Fachkraft.
Die folgenden Fachgruppen können die Funktion ausüben:
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Facharzt für Nervenheilkunde oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
- Ärztlicher oder Psychologischer Psychotherapeut
Bitte beachten: Der Bezugsarzt bzw. Bezugstherapeut muss über einen vollen Versorgungsumfang verfügen.
Der Bezugsarzt bzw. Bezugstherapeut delegiert bestimmte Aufgaben an eine nichtärztliche koordinierende Fachkraft. Hierzu gehören z. B. folgende Aufgaben:
- Vernetzung der an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer
- Umsetzung des Gesamtbehandlungsplans
- Vereinbarung von Terminen für die Patienten auf Basis des Gesamtbehandlungsplans
- Aufsuchen des Patienten im häuslichen Umfeld (sofern erforderlich)
- Führen von Gesprächen mit Angehörigen und Bezugspersonen (sofern erforderlich)
- Persönlicher und telefonischer Kontakt mit dem Patienten
- Kontaktaufnahme und Austausch mit anderen Leistungserbringern
Die Aufgaben der nichtärztlichen koordinierenden Person kann von folgenden Berufsgruppen durchgeführt werden:
- Soziotherapeuten (§ 132 b SGB V)
- Ergotherapeuten (§ 124 SGB V)
- Leistungserbringer der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (§ 132a SGB V)
Oder einer der folgenden Berufsgruppen, sofern eine fachspezifische Zusatzqualifikation oder eine mind. zweijährige Berufserfahrung in der Versorgung von Patienten mit psychischen Erkrankungen vorliegt:
- Medizinische Fachangestellte
- Sozialarbeiter
- Sozialpädagogen
- Pflegefachpersonen
- Psychologen
Aufgaben und Organisation

Schematische Darstellung "Ablauf Erwachsenenversorgung"
Für die Versorgung in der KSVPsych-Richtlinie ist eine Überweisung oder Empfehlung notwendig. Diese kann durch Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, sozialpsychiatrische Dienste, ermächtigte Einrichtungen, Krankenhäuser oder Reha-Einrichtungen erfolgen.
Nach der Überweisung erfolgt die Eingangssprechstunde durch ein Mitglied des Netzverbundes. Diese soll in der Regel innerhalb von sieben Werktagen erfolgen. Liegen die Voraussetzungen der KSVPsych-Richtlinie vor, so erfolgt im nächsten Schritt nach weiteren sieben Werktagen die Differenzialdiagnostische Abklärung.
Die Differenzialdiagnostische Abklärung, welche ebenfalls durch ein Mitglied des Netzverbundes durchgeführt wird, ist eine psychische, somatische und soziale, soweit erforderlich interdisziplinär abzustimmende ärztliche Diagnostik und Indikationsstellung. Auf deren Grundlage wird zumindest ein vorläufiger Gesamtbehandlungsplan erstellt.
Die Erstellung des Gesamtbehandlungsplans erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten durch den Bezugsarzt oder Bezugstherapeuten. Inhalte des Behandlungsplans sind z. B. die Therapieziele, sowie insbesondere Angaben zum Bedarf an ärztlichen, pharmakologischen und psychotherapeutischen Maßnahmen sowie den Bedarf an Heilmitteln, Soziotherapie und psychiatrischer häuslicher Krankenpflege. Ein Kriseninterventionsplan ist ebenfalls Teil des Gesamtbehandlungsplans.
Bitte beachten: Der Beginn der Versorgung in einem Netzverbund muss durch den Bezugsarzt oder -therapeuten der Krankenkasse des Patienten mitgeteilt werden.
Patientenorientierte Fallbesprechungen insbesondere unter Einbeziehung der an der Versorgung des jeweiligen Patienten beteiligten Leistungserbringern sollen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. I.d.R. sollte dies erstmals spätestens einen Monat nach dem Erstkontakt mit dem Patienten, darauffolgend mindestens zweimal im Quartal erfolgen.
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