Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.12.2024 11:52 Uhr
Arztregisterdaten pflegen
Die KVB ist gesetzlich verpflichtet, über die Sprechstunden der Vertragsärzte und die telefonische Erreichbarkeit der Psychotherapeuten öffentlich zu informieren. Die Veröffentlichung erfolgt online über die (Bundes-) Arztsuche (https://arztsuche.116117.de/ ).
- Alle zugelassenen sowie angestellten Ärzte und Psychotherapeuten, die der Veröffentlichungspflicht unterliegen, werden automatisch in der Arztsuche aufgeführt. Die Veröffentlichung kann nicht widerrufen werden.
- Ermächtigte Ärzte bzw. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen (Krankenhäuser/Institute) unterliegen dagegen nicht der Veröffentlichungspflicht.
Arztregister-Datenpflege über "Meine KVB"
KVB-Mitglieder können ihrer Arztregister-Daten komfortabel über "Meine KVB" ändern bzw. ergänzen.
Menüpunkt "Betriebsstätten verwalten"
- Telefonnummer
- Faxnummer
- Adresse Homepage
- Angaben zur Barrierefreiheit
Menüpunkt "Sprechzeiten"
- Sprechstunden
- offene Sprechstunden
- telefonische Erreichbarkeit der Psychotherapeuten
Menüpunkt "Private Kontaktdaten"
- Telefonnummer
- Faxnummer
E-Mail Benachrichtigung aktivieren
- im "Nachrichtencenter" (E-Mail-Icon)
Arztregister-Datenänderungen melden
Alternativ können KVB-Mitglieder Änderungen bzw. Ergänzungen formlos per E-Mail veranlassen.
Bitte geben Sie Ihren Namen und Ihre LANR bzw. die BSNR korrekt an und nennen uns, ab wann die Änderungen gültig sein sollen.
Praxisverlegungen erst beantragen
Bitte beachten: Praxisverlegungen müssen, bevor sie gemeldet werden, vom örtlich zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Bitte stellen Sie dafür einen entsprechenden Antrag.
- Eine Praxisverlegung bedeutet, dass sich die Praxisanschrift ändert.
- Verlegungen sind nur innerhalb des Bezirks des für den Vertragsarztsitz regional zuständigen Zulassungsausschusses möglich.
- Der Zulassungsausschuss darf die beantragte Praxisverlegung nur genehmigen, wenn keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dagegensprechen.
- Führt die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu Versorgungsproblemen im Planungsbereich, hat der Zulassungsausschuss den Verlegungsantrag abzulehnen.
- Der Zulassungsausschuss kann eine Verlegung nur für die Zukunft genehmigen, nicht für einen zurückliegenden Zeitraum.
- Ohne Genehmigung des Zulassungsausschusses dürfen am neuen Vertragsarztsitz keine vertragsärztlichen Leistungen erbracht werden.
- Vertragsärztliche Leistungen, die am neuen Vertragsarztsitz ohne wirksame Genehmigung erbracht wurden, sind nicht vergütungsfähig.
- Betriebsstättenbezogene genehmigungspflichtige Leistungen sind für den neuen Vertragsarztsitz neu zu beantragen.
Mitgliederportal "Meine KVB"
Über das KVB-Mitgliederportal können Sie in Ihrer Praxis und von außerhalb verschiedene Online-Services der KVB nutzen.