Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 05.02.2025 00:00 Uhr
Konstellationen des TSVG seit 2023
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat für bestimmte Konstellationen bei der Erbringung ambulanter ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen eine extrabudgetäre Vergütung und EBM-Zuschläge eingeführt.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetze (GKV-FinStG) hat der Gesetzgeber eine dieser Konstellationen, die Neupatientenregelung, zum 31. Dezember 2022 abgeschafft.
Damit verbleiben seit 1. Januar 2023 noch folgende TSVG-Konstellationen:
- TSS-Akutfall
- TSS-Terminfall
- Hausärztliche Terminvermittlung mit fachärztlicher Weiterbehandlung
- Offene Sprechstunde
Seit 1. Januar 2023 wurden die Zuschläge für die Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) erhöht. Gleichzeitig wurden die für die Terminvermittlung vorgegebenen Zeitfenster angepasst. Fachärzte und Psychotherapeuten können Zuschläge nun auch abrechnen, wenn ein Termin nicht durch die TSS, sondern durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt vermittelt wurde.
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