Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.11.2024 10:31 Uhr
Konstellationen des TSVG seit 2023
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat für bestimmte Konstellationen bei der Erbringung ambulanter ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen eine extrabudgetäre Vergütung und EBM-Zuschläge eingeführt.
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetze (GKV-FinStG) hat der Gesetzgeber eine dieser Konstellationen, die Neupatientenregelung, zum 31. Dezember 2022 abgeschafft.
Damit verbleiben seit 1. Januar 2023 noch folgende TSVG-Konstellationen:
- TSS-Akutfall
- TSS-Terminfall
- Hausärztliche Terminvermittlung mit fachärztlicher Weiterbehandlung
- Offene Sprechstunde
Seit 1. Januar 2023 wurden die Zuschläge für die Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS) erhöht. Gleichzeitig wurden die für die Terminvermittlung vorgegebenen Zeitfenster angepasst. Fachärzte und Psychotherapeuten können Zuschläge nun auch abrechnen, wenn ein Termin nicht durch die TSS, sondern durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt vermittelt wurde.
Die extrabudgetäre Vergütung für Neupatienten entfällt zum 1. Januar 2023. Damit wird diese Patientengruppe auch im Rahmen der FZZB wieder relevant, d.h. ein neuer Patient löst grundsätzlich einen RLV-Fall aus, wenn dieser nicht ein anderer TSVG-Fall ist (z.B. im Rahmen der offenen Sprechstunde). Selbstverständlich wird in der Berechnung auch die Vorjahresfallzahl inklusive der Neupatienten berücksichtigt.
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