Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 03.12.2024 17:56 Uhr

Behandlung von besonderen Sozialhilfeempfängern

Die Vereinbarung regelt die ambulanten Versorgung von "besonderen Sozialhilfeempfängern". Diese Patienten fallen nicht unter die Krankenversorgung nach § 264 SGB V, sondern kommen mit einem Behandlungsschein vom "Amt" (kreisfreie Städte, Landkreise, Bezirke).

Die Regelungen sind angelehnt an die Vereinbarung zur ambulanten Versorgung von Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die betroffene Personengruppe sind sog. besondere Sozialhilfeempfänger. Diese erhalten ebenfalls von ihrem entsprechenden Kostenträger einen Behandlungsschein.

In Bayern nehmen alle kreisfreien Städte, die meisten Landkreise und alle Bezirke an der Vereinbarung teil.

Folgende Landkreise beteiligen sich nicht:

  • Freyung-Grafenau
  • Fürstenfeldbruck
  • München
  • Rosenheim
  • Straubing-Bogen
  • Würzburg

Patienten mit einem Behandlungsschein, die mit der Kostenträgeruntergruppe "06" gekennzeichnet sind und von einem der oben genannten, nicht teilnehmenden Landkreise ausgestellt wurden, sind direkt mit dem zuständigen Amt abzurechnen.

Hinweis: Dies gilt nicht für Asylbewerber (Kostenträgeruntergruppe "08"). Diese sind wie gewohnt mit der KVB abzurechnen.

mehr Infos zur Versorgung von Asylbewerbern

Abrechnungsvoraussetzungen

Grundlage für die Behandlung von besonderen Sozialhilfeempfängern ist ein gültiger, vom zuständigen Sozialhilfeträger ausgestellter Behandlungsschein (Muster siehe unten). Sofern auf dem Behandlungsschein Muster 2 oben rechts die Pseudo-GOP 99014 angegeben ist, ist diese bei der Abrechnung mit anzusetzen.

Abrechnungsbesonderheiten

Bitte beachten Sie die individuellen Angaben der Sozialhilfeverwaltung insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs, Gültigkeitszeitraums und der behandelnden Fachrichtung auf dem Behandlungsschein.

Außerbayerische Behandlungsscheine für sog. besondere Sozialhilfeempfänger und Behandlungsscheine für sog. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge müssen wie bisher auch bei der KVB eingereicht werden. Überweisungen können zukünftig ohne erneute Anforderung eines Behandlungsscheins vorgenommen werden. Es genügt in Bayern, eine Kopie des vorliegenden Behandlungsscheins dem Überweisungsschein beizulegen. Für außerbayerische Kostenträger gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen.

Behandlung im Notfall: Es ist eine Eilanzeige der Notfallbehandlung beim zuständigen Sozialamt (14-Tagesfrist) notwendig. Für die schriftliche Anzeige solte das Muster (siehe unten) der neuen Vereinbarung, das mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt wurde, verwendet werden.

Krankenhaus-Einweisungen sind nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers erlaubt, Ausnahme: Notfalleinweisung.

Aufbewahrungsfrist: Behandlungsscheine sind in der Praxis des abrechnenden Vertragsarztes fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Quartals, in dem der Behandlungsschein abgerechnet wurde.

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