Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 19.12.2024 11:55 Uhr
Präventionsprogramme
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Anspruchsberechtigung und Einladungsverfahren
Anspruchsberechtigt zur Teilnahme am Früherkennungsprogramm sind alle gesetzlich Krankenversicherte ab dem Alter von 50 Jahren. Die Einladung zu den Maßnahmen der Früherkennung erfolgt mit Erreichen des Anspruchsalters 50, 55, 60, und 65 Jahren regelmäßig durch die Krankenkasse. Sie enthält geschlechtsspezifische Versicherteninformationen zum Nutzen und zu Risiken der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie zur Organisation und zum Ablauf des Programms.
Altersabhängige Untersuchungsangebote
Alle gesetzlich Krankenversicherten ab 50 Jahren haben einmalig Anspruch auf eine Beratung über die Maßnahmen sowie Ziel und Zweck des Früherkennungsprogrammes, die anhand der geschlechtsspezifischen Versicherteninformationen erfolgt.
- Versicherte Männer im Alter von 50 bis 54 Jahren können zwischen einem jährlichen Test auf occultes Blut im Stuhl (Immunologischer Stuhltest - iFOBT) und einer Koloskopie entscheiden.
- Versicherte Frauen in dieser Altersgruppe haben Anspruch auf einen jährlichen iFOBT. Ab dem Alter von 55 Jahren können versicherte Frauen und Männer zwischen einem iFOBT, der alle zwei Jahre durchgeführt wird und einer Koloskopie entscheiden.
Wird eine Koloskopie durchgeführt, besteht in den folgenden neun Kalenderjahren kein Anspruch auf eine Früherkennungsmaßnahme. Höchstens zwei Koloskopien können als Früherkennungsmethode durchgeführt werden. Eine Koloskopie ab dem Alter von 65 Jahren gilt als zweite Früherkennungskoloskopie.
Abrechnungsvoraussetzungen
Zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen ist eine Genehmigung nach der QSV zur Koloskopie erforderlich. Der i-FOBT unterliegt bestimmten Qualitätskriterien und kann nur mit einer Genehmigung gemäß der QSV Spezial-Labor durchgeführt und abgerechnet werden. Die KBV hat dazu klargestellt, dass die GOP 01738 ausschließlich für Laborärzte genehmigungsfähig ist.
Abklärungsdiagnostik
Nach einem positiven Ergebnis des iFOBT besteht für die Versicherten ein Anspruch auf Abklärungsdiagnostik in Form einer Koloskopie. Ist diese Koloskopie unauffällig, besteht ein erneuter Anspruch auf eine Früherkennungsmaßnahme nach Ablauf von neun Kalenderjahren.
Zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen ist eine Genehmigung nach der QSV zur Koloskopie erforderlich.
Verpflichtung zur elektronischen Dokumentation
Die vollständige elektronische Dokumentation ist eine der Voraussetzungen für die Abrechnung der Untersuchungen, die im Rahmen dieses Früherkennungsprogrammes durchgeführt werden.
Elektronische Datenübertragung
Die Dokumentationen werden elektronisch an die KVB in ihrer Funktion als Datenannahmestelle übermittelt.
Die Übermittlung der Dokumentationsdateien an die Datenannahmestelle der KVB ist über "Meine KVB" " (Kategorie "Honorar & Abrechnung" im Service "Abrechnung & Dokumentationen einreichen" oder in der Kategorie "Qualität" im Service "sQS und Krebsfrüherkennung") und per KV-Connect möglich.
Einreichungsfristen
Die Dokumentationen sollen am besten gesammelt für das jeweilige Quartal eingereicht werden.
- 1. Quartal: bis 15. Mai
- 2. Quartal: bis 15. August
- 3. Quartal: bis 15. November
- 4. Quartal: bis 28. Februar des Folgejahres
- Korrekturen: bis 15. März des Folgejahres
Dokumentationsverpflichtung bei kurativen und präventiven Koloskopien
Gemäß der oKFE-RL sind Koloskopien zur Früherkennung von Darmkrebs (präventiv) bzw. Abklärungskoloskopien nach positiven iFOBT elektronisch zu dokumentieren.
Bei kurativen Koloskopien ergibt sich die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der pseudonymisierten Dokumentation aus der Teilnahme an dem Vertrag (zur kurativen Koloskopie zwischen der KVB und den gesetzlichen Krankenkassen in Bayern gemäß § 136 IV SGB V i. V. m. §§ 285 Abs. 1 Nr. 2, 83 (Gesamtvertrag) SGB V) zur "Freiwilligen Zertifizierung Koloskopie". Ärzte, die nicht an dem Vertrag teilnehmen, sind bei kurativen Koloskopien nicht zur Übermittlung von Dokumentationsbögen verpflichtet.
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Anspruchsberechtigung und Einladungsverfahren
Anspruchsberechtigt zur Teilnahme an der Früherkennung von Zervixkarzinomen sind gesetzlich krankenversicherte Frauen ab einem Alter von 20 Jahren. Gesetzlich krankenversicherte Frauen zwischen 20 und 65 Jahren erhalten von ihrer Krankenkasse - erstmals mit Erreichen des Anspruchsalters und anschließend regelmäßig in Intervallen von fünf Jahren - eine Einladung zur Teilnahme an diesem Krebsfrüherkennungsprogramm.
Der Einladung beigefügt sind altersspezifische Versicherteninformationen des G-BA unter anderem zum Nutzen und zu den Risiken der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie Informationen zur Verarbeitung der Patientendaten und Erläuterungen zur Organisation und zum Ablauf. Diese Versicherteninformationen entbinden jedoch nicht von der bestehenden persönlichen ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber der Patientin.
Die Untersuchungen, die Bestandteil der Früherkennung von Zervixkarzinomen sind, können auch unabhängig von den Einladungen der Krankenkasse unter Beachtung des jeweils normativ vorgesehenen Leistungsumfangs und der jeweils geregelten Untersuchungsabstände ab dem Alter von 20 Jahren und zudem über das 65. Lebensjahr hinaus von den gesetzlich krankenversicherten Frauen in Anspruch genommen werden.
Altersabhängige Untersuchungsangebote
- Im Alter von 20 bis 34 Jahren haben gesetzlich krankenversicherte Frauen 1 x pro Kalenderjahr Anspruch auf die Durchführung eines zytologiebasierten Zervixkarzinomscreenings, das aus einer klinischen Untersuchung, einer zytologischen Untersuchung (zytologiebasiertes Primärscreening), einer Befundmitteilung und einer Beratung besteht.
- Gesetzlich krankenversicherte Frauen ab dem Alter von 35 Jahren haben im Abstand von drei Kalenderjahren Anspruch auf ein kombiniertes Primärscreening, bestehend aus zytologischer Untersuchung und HPV-Test. Zusätzlich besteht 1 x pro Kalenderjahr Anspruch auf eine klinische Untersuchung (ohne Zytologie) mit Befundmitteilung und Beratung. Die zytologischen Untersuchungen können sowohl mittels konventioneller Abstrich-Methode (Pap-Abstrich) als auch alternativ ausschließlich unter Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes mittels Dünnschichtverfahren erfolgen. Die Entscheidung, welches Verfahren Anwendung findet, trifft der Zytologe.
Versicherteninformation
Aufgrund der vom Einladungsverfahren der Krankenkassen unabhängigen, altersbezogenen Anspruchsberechtigung der gesetzlich krankenversicherten Frauen müssen die altersspezifischen Versicherteninformationen auch in den Praxen in gedruckter Version (Download siehe unten) für die Beratung zum organisierten Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen vorgehalten werden.
Zusätzlich müssen die gesetzlich krankenversicherten Frauen im Zeitpunkt der Datenerhebung über die Verarbeitung ihrer Daten, die im Rahmen des organisierten Programms zur Früherkennung von Zervixkarzinomen stattfindet, informiert sein.
Abrechnungsvoraussetzungen
Für die Durchführung und Abrechnung von zytologischen Untersuchungen von Abstrichen der Zervix Uteri ist eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie erforderlich.
Zur Durchführung des HPV-Tests bedarf es einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung dieser Leistung nach der QSV Speziallabor.
Werden Zytologie und HPV-Test von verschiedenen Vertragsärzten durchgeführt, muss das Ergebnis der HPV-Untersuchung an den Zytologen für die Erstellung des Gesamtbefundes übermittelt werden. Hinweise zur Weiterüberweisung und Abrechnung können der Praxisinformation der KBV entnommen werden.
Abklärungsdiagnostik
Die Abklärung von auffälligen Befunden aus dem Primärscreening soll im Rahmen der Früherkennung von Zervixkarzinomen nach Algorithmen erfolgen. Von den Algorithmen kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die ärztliche Entscheidung im Einzelfall wird hierdurch nicht ersetzt.
Sofern die Abklärungsdiagnostik eine Abklärungskolposkopie erfordert, setzt die Durchführung und Abrechnung dieser Untersuchung eine Genehmigung nach der QSV Abklärungskolposkopie voraus.
Die Überweisung einer Patientin zur Abklärungskolposkopie erfolgt mittels Muster 6 mit der Kennzeichnung "präventiv". Dem Kolposkopiker sind mit der Überweisung die Ergebnisse der Zytologie und des HPV-Tests für die Programmdokumentation zu übermitteln.
Verpflichtung zur elektronischen Dokumentation
Die im Rahmen der Früherkennung von Zervixkarzinomen durchgeführten Untersuchungen müssen elektronisch dokumentiert werden. Die vollständige elektronische Dokumentation ist eine der Voraussetzungen für die Abrechnung der Untersuchungen, die im Rahmen dieses Früherkennungsprogrammes durchgeführt werden.
Elektronische Datenübertragung
Die elektronische Dokumentation erfolgt in der Praxissoftware. Die Dokumentationen werden elektronisch an die KVB in ihrer Funktion als Datenannahmestelle übermittelt.
Die Übermittlung der Dokumentationsdateien an die Datenannahmestelle der KVB ist über "Meine KVB" (Kategorie "Honorar & Abrechnung" im Service "Abrechnung & Dokumentationen einreichen" oder in der Kategorie "Qualität" im Service "sQS und Krebsfrüherkennung") und per KV-Connect möglich.
Einreichungsfristen
Die Dokumentationen sollen am besten gesammelt für das jeweilige Quartal eingereicht werden.
- 1. Quartal: bis 15. Mai
- 2. Quartal: bis 15. August
- 3. Quartal: bis 15. November
- 4. Quartal: bis 28. Februar des Folgejahres
- Korrekturen: bis 15. März des Folgejahres
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Anspruchsberechtigung
Ziel dieser Früherkennungsuntersuchung ist die frühzeitige Entdeckung des Malignen Melanoms, des Basalzellkarzinoms sowie des Spinozellulären Karzinoms. Damit haben gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren jedes zweite Jahr Anspruch auf vertragsärztliche Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs.
Abrechnungsvoraussetzungen
Zur Durchführung und Abrechnung von Hautkrebs-Screening in der vertragsärztlichen Versorgung ist eine Genehmigung der KVB erforderlich. Antragsberechtigt sind Dermatologen und Hausärzte, die an einem von der KVB zertifizierten 8-stündigen Fortbildungsprogramm zum Hautkrebs-Screening (nach den Vorgaben der KFE-RL) erfolgreich teilgenommen haben.
Verpflichtung zur elektronischen Dokumentation
Die im Rahmen der Früherkennung durchgeführte Untersuchung und eventuelle Abklärungsdiagnostik ist zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt ausschließlich in elektronischer Form. Die eingereichten Dokumentationen werden zum Zweck der Evaluation von der KVB gesammelt und der für die Evaluation bestimmten Stelle zur Verfügung gestellt. Die vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnung der Früherkennungsmaßnahme.
Elektronische Datenübertragung
Zur Datenerfassung darf nur eine von der KBV zertifizierte Software Verwendung finden.
Bitte beachten: Sollten Sie die Dokumentationen über Ihre Praxisverwaltungssoftware erstellen, wenden Sie sich bitte bei Fragen an Ihren Softwarehersteller.
Die Dokumentationen werden elektronisch an die KVB in ihrer Funktion als Datenannahmestelle übermittelt.
Die Übermittlung der Dokumentationsdateien an die Datenannahmestelle der KVB ist über "Meine KVB" " (Service "Honorar & Abrechnung" im Reiter "Abrechnung & Dokumentationen einreichen") und per KV-Connect möglich.
Einreichungsfristen
Die Dokumentationen werden als Datensätze am Ende des jeweiligen Quartals an die KVB übermittelt.
Mitgliederportal "Meine KVB"
Über das KVB-Mitgliederportal können Sie in Ihrer Praxis und von außerhalb verschiedene Online-Services der KVB nutzen.