Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 22.11.2024 20:17 Uhr
Zweitmeinungsverfahren
Das Zweitmeinungsverfahren regelt, wie ärztliche Zweitmeinungen für gesetzlich Krankenversicherte einzuholen sind.
Der Anspruch auf eine Zweitmeinung ist auf einzelne Eingriffe und Verfahren begrenzt. Fürs Erbringen der Leistungen ist eine KV-Genehmigung erforderlich.
G-BA beschließt weitere "Zweitmeinungs-Eingriffe"
Der G-BA hat zuletzt die Aufnahme folgender Eingriffe in die Zweitmeinungsrichtlinie beschlossen:
- Eingriff 10 zum 01.07.2024: Eingriffe zum Hüftgelenksersatz
- Eingriff 11 zum 01.10.2024: Eingriffe an Aortenaneurysmen
Zweitmeinungsverfahren bei Prostatakarzinom voraussichtlich ab April 2025
Ärzte der Fachrichtungen Urologie und Strahlentherapie sollen Genehmigung beantragen können. Details zur eingriffsspezifischen Kennzeichnung werden noch festgelegt.
Indikationsstellender Arzt
Der indikationsstellende Arzt kann für die Aufklärung und Beratung zum Anspruch der/des Versicherten auf ärztliche Zweitmeinung die GOP 01645 abrechnen. Sie kann je Indikation sowie bei paarigen Organen oder Körperteilen je Seite einmal im Krankheitsfall (aktuelles und folgende 3 Quartale) abgerechnet werden und ist aktuell mit 75 Punkten bewertet.
Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen (einschließlich der Anfertigung notwendiger Kopien) für den Patienten. Derzeit ist die GOP 01645 eingriffsspezifisch von folgenden Fachgruppen berechnungsfähig:
- Hausärzte
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Fachärzte für Anästhesiologie
- Fachärzte für Innere Medizin
- Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Fachärzte für Chirurgie, Kinderchirurgie sowie plastische und ästhetische Chirurgie
- Fachärzte für Orthopädie sowie Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Fachärzte für Neurologie
- Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärzte für Neurochirurgie
Notwendige Kennzeichnung der GOP 01645
Die im Zweitmeinungsverfahren abgerechnete GOP 01645 ist nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Mandel-OP ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "A" (GOP 01645A) in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Gebärmutterentfernung ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "B" (GOP 01645B) in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Schulterarthroskopie ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "C" (GOP 01645C) in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren bei Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "D" (GOP 01645D) in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren bei geplanter Implantation ist einer (totalen oder partiellen) Knieendoprothese die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "E" (GOP 01645E) in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren vor geplanten Eingriffen an der Wirbelsäule ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "F" (GOP 01645F) in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "G" (GOP 01645G) in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren vor Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrillators ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "H" (GOP 01645H) in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren vor Entfernung der Gallenblase ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "I" (GOP 01645I) in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Im Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen zum Hüftgelgenkersatz ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "J" (GOP 01645J) in der Abrechnung zu kennzeichnen (neu ab 1. Juli 2024)
- Im Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an Aortenaneurysmen ist die abgerechnete GOP 01645 mit dem Buchstaben "K" (GOP 01645K) in der Abrechnung zu kennzeichnen (neu ab 1. Oktober 2024)
Zweitmeiner
Für die ärztliche Zweitmeinung kann beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt oder Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (neu seit 1. Juli 2021) die jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale (gilt auch für ermächtigte Fachärzte) einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.
Informationen über die Durchführung einer Videosprechstunde (apparativen und personelle Anforderungen, Genehmigungspflicht, berechnungsfähige Leistungen, Abrechnungsbestimmungen etc.)
Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann der Arzt diese selbst durchführen oder veranlassen. Die Notwendigkeit muss medizinisch begründet werden (Begründung in Feldkennung 5009). Handelt es sich um genehmigungspflichtige Leistungen (z. B. Sonographie), müssen zusätzlich die entsprechenden leistungsbezogenen KV-Genehmigungen vorliegen, um die Leistungen abrechnen zu können.
Notwendige Kennzeichnung durch den Zweitmeiner bzw. beauftragten Arzt
Die zur ärztlichen Zweitmeinung abgerechneten GOPen sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch mit der zutreffenden Kennzeichnungs-Nr. (Feldkennung 5001) zu kennzeichnen.
Kennzeichnung | Indikation |
88200A | ZMV bei bevorstehender Mandel-OP |
88200B | ZMV bei bevorstehender Gebärmutterentfernung |
88200C | ZMV bei bevorstehender Schulterarthroskopie |
88200D | ZMV bei Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom |
88200E | ZMV bei geplanter Implantation einer (totalen oder partiellen) Knieendoprothese |
88200F | ZMV vor geplanten Eingriffen an der Wirbelsäule |
88200G | ZMV vor katheterunterstützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen oder Ablationen am Herzen |
88200H | ZMV vor Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrillators |
88200I | ZMV vor geplanter Entfernung der Gallenblase |
88200J | ZMV vor geplanten Eingriffen zum Hüftgelenkersatz - gültig ab 1. Juli 2024 |
88200K | ZMV vor geplanten Eingriffen an Aortenaneurysmen - gültig ab 1. Oktober 2024 |
Bitte beachten
- Die Kennzeichnungen sind einmalig auf dem Abrechnungsschein anzusetzen, auf dem die Leistungen zur ärztlichen Zweitmeinung abgerechnet werden
- Kennzeichnen Sie bitte den Abrechnungsschein, auf dem Sie die Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens berechnen, mit der zutreffenden Kennzeichnungs-Nummer (Feldkennung 5001).
- Bei ggf. durchgeführten ergänzenden Untersuchungen (wie z. B. Sonographie) muss deren medizinische Notwendigkeit zusätzlich begründet werden (Begründung in Feldkennung 5009).
- Sollten Sie bei der/dem Versicherten in demselben Quartal noch andere Untersuchungsleistungen, die nicht mit der ärztlichen Zweitmeinung in Zusammenhang stehen, erbringen, rechnen Sie diese bitte auf einem separaten Abrechnungsschein (ohne Angabe der Kennzeichnungsnummer) ab.
- Wenn Sie im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens ergänzende Untersuchungen veranlassen müssen (z. B. Laboruntersuchungen), vermerken Sie bitte auf dem jeweiligen Laborauftragsschein (Muster 10) oder Überweisungsschein (Muster 6), dass es sich um Untersuchungsleistungen im Zusammenhang mit einem Zweitmeinungsverfahren handelt und geben Sie zusätzlich die eingriffsspezifische Kennzeichnungs-Nummer (siehe oben) an. Der auftragsausführende Kollege kann so die entsprechende Kennzeichnungs-Nummer in seine Abrechnung (Feldkennung 5001) übernehmen.
Die Zweitmeiner in Bayern mit ihren Kontaktdaten finden Sie über die Bundesarztsuche.
Verfahrensübersicht (Genehmigungsanträge)
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