Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.12.2024 12:04 Uhr
Ärztlichen Nachwuchs weiterbilden
Sie möchten sich für den ärztlichen Nachwuchs engagieren? Oder frühzeitig einen potentiellen Nachfolger für Ihre Praxis finden? Es gibt viele gute Gründe, einen Arzt in Weiterbildung zum Facharzt (AiW) oder Psychotherapeuten in Ausbildung zu beschäftigen: Hier erfahren Sie, was Sie dafür brauchen.
Bitte beachten:
- Erst nach der Antragstellung zur Assistentengenehmigung können Sie einen Antrag auf finanzielle Förderung stellen.
- Erhöhung der Fördersummen zum 1. Januar 2025. Eine extra Beantragung ist nicht notwendig. Die Erhöhung erfolgt automatisch.
Anstellung eines Arztes in Weiterbildung (AiW) oder und Psychotherapeuten in Ausbildung
Wichtig: Sprechen Sie sich mit Ihrem AiW vor Beginn seiner Weiterbildung genau ab, welche Weiterbildungsabschnitte gemäß seiner gültigen Weiterbildungsordnung im ambulanten Bereich abgeleistet werden können.
- Allgemeinärztliche und fachärztliche Weiterbildung: Sie benötigen eine so genannte Weiterbildungsbefugnis, um grundsätzlich ÄiW weiterbilden zu dürfen. Nur so können Ihrem AiW Weiterbildungszeiten und -inhalte zum Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung angerechnet werden.
Ihre Weiterbildungsbefugnis können Sie bei der Bayerischen Landesärztekammer beantragen:
- Psychotherapeutische Ausbildung: Ihre Ausbildungsstätte benötigt analog einen Ausbilder Psychotherapie mit Kooperationsvertrag mit einem staatlich anerkanntem Ausbildungsinstitut.
Um konkret einen AiW im ambulanten Bereich anzustellen, benötigen Sie zusätzlich zur Weiterbildungsbefugnis eine so genannte Assistentengenehmigung. Diese können Sie bei uns beantragen.
Sie suchen einen AiW? In unserer KVB Börse können Sie ein kostenfreies Inserat aufgeben.
Drei weitere wichtige Tipps
Erhalten Sie bis zu 5.400 Euro pro Monat Förderbetrag zur Weiterleitung an Ihren Arzt in Weiterbildung.
Schließen Sie sich mit anderen Vertragsärzten und Kliniken zu einem so genannten Weiterbildungsverbund zusammen.
Vorteil: Der Arzt in Weiterbildung hat Planungssicherheit und kann alle relevanten Abschnitte seiner Weiterbildung in Ihrem Verbund absolvieren.
Ob in Ihrer Region bereits ein Weiterbildungsverbund besteht, erfahren Sie bei den zuständigen Koordinierungsstellen:
Erfahren Sie, wie Sie die Weiterbildung noch attraktiver gestalten können:
Die TtT-Seminare des Kompetenzzentrums Allgemeinmedizin Bayern (KWAB) für Weiterbilder in der Allgemeinmedizin sind sehr praxisorientiert.
Tipp: Auch AiW können ihr Fachwissen bei „Seminaren Weiterbildung Allgemeinmedizin (SemiWAM)" vertiefen. Davon profitiert wiederum Ihre Praxis.
Förderung nach § 75 a SGB V
Das Wichtigste vorab in aller Kürze:
- Der Gehaltszuschuss für angehende Allgemeinmediziner beträgt 5.800 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit (Teilzeit anteilig). Weitere Zuschüsse gibt es in unterversorgten und drohend unterversorgten Gebieten (500 Euro bzw. 250 Euro).
- Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (es gibt keine festgelegten "Ausschreibungszeiträume").
- Es gibt keine Stellenbegrenzung.
Bitte prüfen Sie als erstes die Anrechnungsfähigkeit des beantragten Weiterbildungsabschnitts auf die Weiterbildung des Arztes in Weiterbildung.
Wichtig: Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Hinweise zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten.
Wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind und Sie eine Förderstelle erhalten haben, werden Ihnen bis zu 5.800 Euro pro Monat (bei Teilzeit anteilig) von uns überwiesen.
Als Förderempfänger müssen Sie den erhaltenen Förderbetrag aus eigenen Mitteln auf „das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung“ aufstocken und den Gesamtbetrag unverzüglich und vollständig an den AiW auszahlen.
Als Arbeitgeber übernehmen Sie außerdem die Lohnnebenkosten für Ihren AiW.
Wenn Sie Ihrem AiW Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen möchten, ist dieses selbstständig dem Förderbetrag zuzugeben.
- Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ, die einen Arzt in Weiterbildung beschäftigen oder dies planen, können eine Förderung beantragen.
- Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.
- Bitte senden Sie Ihren vollständigen Antrag
- bevorzugt per E-Mail an Versorgungsgenehmigungen(at)kvb.de
- alternativ per Fax an: 089/57093-64904
- alternativ per Post an: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, CoC Sicherstellung, Elsenheimerstraße 39, 80687 München
Wichtig: Nur vollständig eingegangene Anträge werden berücksichtigt.
- Gesetzliche Grundlage der Förderung ist die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft geeinigt haben (in Kraft getreten am 1. Juli 2016).
- Die Anzahl der Förderstellen ist nicht begrenzt (die genannte Vereinbarung sieht vor, dass die Anzahl der zu fördernden allgemeinmedizinischen Weiterbildungsstellen bundesweit insgesamt mindestens 7.500 Stellen pro Jahr beträgt).
Weiterbildungsverbünde (KoStA)
Werden Sie Mitglied eines Weiterbildungsverbunds und erhöhen Sie Ihre Chancen, einen besonders engagierten Weiterbildungsassistenten zu beschäftigen.
Ziel einer so genannten Verbundweiterbildung ist es, die Weiterbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin noch attraktiver zu gestalten.
Durch Kooperation von Kliniken und niedergelassenen Fachärzten und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin ist für den AiW eine kontinuierliche Weiterbildung für die gesamte Weiterbildungszeit von fünf Jahren gewährleistet. So können sie die Weiterbildung komplett in einer Region absolvieren und müssen sich nicht mehr für jede Weiterbildungsstelle einzeln bewerben (und möglicherweise umziehen). Sie durchlaufen die Weiterbildung nach einem strukturierten Rotationsplan und erhalten damit langfristige Planungssicherheit.
Ihre Vorteile als Weiterbilder:
- Besonders gute Chancen, eine/n engagierte/en Ärztin/Arzt in Weiterbildung zu rekrutieren (Ihr AiW kann sich auf die Weiterbildung selbst konzentrieren, statt sich immer wieder um die Organisation des nächsten Weiterbildungsabschnitts kümmern zu müssen)
- Verbesserte Möglichkeiten, eine/n potentielle/n Praxispartner/in oder -Nachfolger/-in zu gewinnen
- Gute Vernetzung vor Ort mit Kliniken
Interessiert? Die Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KostA) ist für Sie da!
KWAB-Fortbildungen
Das Kompetenzzentrum Weiterbildung Allgemeinmedizin Bayern (KWAB) bietet diverse Angebote für weiterbildende Ärztinnen und Ärzte:
- Train the Trainer "Strukturierte und attraktive Weiterbildung"
In drei verschiedenen Modulen (Einsteiger-, Basis-, Aufbau-Kurs) erfahren Sie, wie Sie die Weiterbildung noch strukturierter und attraktiver gestalten können. Die Kurse sind sehr praxisorientiert und für Weiterbilder kostenfrei.
mehr Informationen - Mentoring
Möchten Sie junge Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (AiW) als Mentoren begleiten und einen "AiWler" bei der beruflichen Weiterbildung unterstützen? Dann freut sich das KWAB über Ihre Kontaktaufnahme!
mehr Informationen
Das KWAB ist eine Kooperation diverser Institutionen aus dem Gesundheitswesen, auch die KVB ist Kooperationspartner. Es unterstützt Ärzte in Weiterbildung sowie weiterbildungsbefugte Ärzte in Bayern. Die Angebote zielen auf die inhaltliche Qualität der Weiterbildung Allgemeinmedizin und ergänzen bereits bestehenden Maßnahmen der Kooperationspartner zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung in Bayern.
Für angehende Fachärzte und Psychotherapeuten gibt es in Bayern unterschiedliche Fördermöglichkeiten.
Bitte beachten Sie:
- Die Förderoptionen nach § 75a und § 105 SGB V können nicht parallel in Anspruch genommen werden.
- Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für die finanzielle Förderung nach § 75a SGB V erfüllen. Denn bei dieser Förderung ist der Gehaltszuschuss höher (5.800 Euro gegenüber 2.900 Euro).
- Neue KVB-Förderung seit 22.06.2024: zeitlich befristete Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
Förderung nach § 75a SGB V
Das Wichtigste vorab in aller Kürze:
- Der Gehaltszuschuss für angehende Fachärzte beträgt 5.800 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit (Teilzeit anteilig).
- Nur bestimmte Bedarfsplanungsarztgruppen bzw. Facharztweiterbildungen sind förderfähig.
- Weitere Voraussetzung: Sie sind "überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig".
- Eine Antragstellung ist grundsätzlich zwei Mal pro Jahr ausschließlich während der zwei definierten Ausschreibungszeiträume möglich. Eine Förderung kann maximal sechs Monate im Voraus beantragt werden.
Übersicht über den Antragsprozess
Die 16. Ausschreibung der fachärztlichen Weiterbildungsförderung ist beendet. Zur Zeit werden die eingegangenen Anträge geprüft.
Die nächste Ausschreibung startet am 27. Januar 2025.
Hier finden Sie die drei wichtigsten Fördervoraussetzungen. So können Sie grob prüfen, ob Sie diese erfüllen.
1. Fachrichtung: Grundsätzlich förderfähig sind folgende Bedarfsplanungsarztgruppen bzw. Facharztweiterbildungen:
- Augenärztinnen/-ärzte
- Frauenärztinnen/-ärzte
- Dermatologinnen/Dermatologen
- HNO-Ärztinnen/-Ärzte (inkl. Fachärztinnen/-ärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie)
- Kinder- und Jugendärztinnen/-ärzte
- Kinder- und Jugendpsychiaterinnen/-psychiater
- Fachärztinnen/-ärzte für Allgemeinchirurgie und Kinderchirurgie
- Nervenärztinnen/-ärzte
- Fachärztinnen/-ärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Urologinnen/Urologen
Tipp: Auch Weiterbildungsabschnitte in anderen Fachgebieten sind förderfähig, wenn sie auf die jeweilige Weiterbildung des AiW angerechnet werden können. Hier lohnt sich ein Blick in den Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) unten.
2. "Grundversorger-Praxis": Als weiterbildende/r Ärztin oder Arzt müssen Sie überwiegend "konservativ und nicht spezialisiert" tätig sein. Dies wird anhand Ihrer abgerechneten Fälle der letzten vier Quartale geprüft.
3. Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte: Bei ganztätiger Beschäftigung beträgt diese drei Monate. Kürzere Abschnitte im Rahmen von Rotationen (z.B. in Verbünden) in Weiterbildungsverbünden sind möglich.
Wichtig: Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Hinweise zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten.
Wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind und Sie eine der Förderstellen (Achtung: begrenztes Kontingent!) erhalten haben, werden Ihnen bis zu 5.800 Euro pro Monat (bei Teilzeit: anteilig) von uns überwiesen.
Als Förderempfänger müssen Sie den erhaltenen Förderbetrag aus eigenen Mitteln auf „das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung“ aufstocken und den Gesamtbetrag unverzüglich und vollständig an den AiW auszahlen:
Als Arbeitgeber übernehmen Sie außerdem die Lohnnebenkosten für Ihren AiW.
Hinweis: Wenn Sie Ihrem AiW Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen möchten, ist dieses selbstständig dem Förderbetrag zuzugeben.
- Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ, die einen Arzt in Weiterbildung bestimmter Fachgruppen beschäftigen oder dies planen, können eine Förderung beantragen, nachdem sie einen Antrag zur Genehmigung eines Weiterbildungsassistenten gestellt haben.
- Im selben Förderzeitraum kann Ihnen als Antragsteller eine Förderung entweder für ein vollzeitiges Beschäftigungsverhältnis eines AiW oder für bis zu zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse bewilligt werden.
- Bitte senden Sie Ihren vollständigen Antrag (Formular steht rechtzeitig zum Start der nächsten Ausschreibung hier wieder zur Verfügung)
- bevorzugt per E-Mail an Fa-foerderung(at)kvb.de
- alternativ per Fax an: 089/57093-553021
- alternativ per Post an: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, CoC Sicherstellung, Elsenheimerstraße 39, 80687 München.
Bitte beachten:
- Nur vollständig innerhalb des Ausschreibungszeitraumes eingegangene Anträge werden berücksichtigt.
- Gesetzliche Grundlage der Förderung ist die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft geeinigt haben (in Kraft getreten am 1. Juli 2016).
- Die Vereinbarung sieht vor, dass die Anzahl der Förderstellen im fachärztlichen Versorgungsbereich auf bundesweit 2.000 Stellen pro Jahr begrenzt ist.
- Jedem KV-Bezirk werden – abhängig von der Einwohnerzahl – folglich eine unterschiedlich hohe Anzahl an Förderstellen zugeteilt. Im Jahr 2025 stehen in Bayern insgesamt 317,35 Förderstellen zur Verfügung. Für die Fachgruppe der Kinder- und Jugendärzte ist eine gesetzliche Mindestquote von 12,5 Prozent (in 2025: 39,67 Stellen) der insgesamt pro Kalenderjahr verfügbaren Stellen vorgesehen. Ist die Mindestquote der Kinder- und Jugendärzte ausgeschöpft, ist auch eine Förderung aus dem Gesamtkontingent aller förderfähigen Fachgruppen möglich.
- Wenn wir mehr förderfähige Anträge als freie Stellen in einem Ausschreibungszeitraum erhalten, führen wir ein Auswahlverfahren durch.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der jeweils aktuellsten Version des Dokuments "Förderung der Weiterbildung weiterer Facharztgruppen nach der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V". Dieses finden Sie auf unserer Seite Bekanntmachungen im Bereich "Sicherstellungsthemen".
Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
Das Wichtigste vorab in aller Kürze:
- Der Gehaltzuschuss für angehende Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie beträgt 5.800 € pro Monat bei Vollzeittätigkeit (in Teilzeittätigkeit anteilig).
- Die Förderung ist auf maximal 12 Monate in Vollzeit begrenzt.
- Der Weiterbilder muss über eine Weiterbildungsbefugnis zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie verfügen.
Übersicht über den Antragsprozess und die Fristen
Gefördert werden Weiterbildungen zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie im Umfang von maximal fünf Vollzeitstellen ("Vollzeitäquivalente") für die Dauer von jeweils maximal zwölf Monaten.
Bitte beachten:
- Wir bitten um Verständnis, dass die Anzahl der Stellen aufgrund der Bearbeitungszeit der Anträge unter Umständen nicht tagesaktuell ist. Wir bemühen uns um schnellstmögliche Bearbeitung und Aktualisierung der freien Stellen
- Die Vergabe der Stellen erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags bei der KVB.
Als maximale Förderdauer gelten die in der jeweils aktuellen Fassung der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Mindest-Weiterbildungszeiten für die Anerkennung zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie. Die Förderung ist unabhängig davon auf maximal 12 Monate begrenzt.
Bitte beachten: Die Fördermaßnahme der KVB ist auf ein Jahr befristet (22. Juni 2024 bis 21. Juni 2025). Außerhalb des Zeitraumes eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Bitte prüfen Sie vorab, ob Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie als Antragsteller bzw. Ihr angestellter Arzt müssen über eine Weiterbildungsbefugnis der Bayerischen Landesärztekammer für die Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie im erforderlichen Umfang verfügen.
- Zudem benötigen Sie eine für den gesamten Förderzeitraum gültige Genehmigung zur Beschäftigung des Arztes in Weiterbildung als Weiterbildungsassistenten.
Tipp: Beantragen Sie die Assistentengenehmigung, noch bevor Sie die Förderung beantragen. Diese ist Grundvoraussetzung für die Förderung, kann nicht rückwirkend ausgestellt werden und muss vor Antritt des Weiterzubildenden vorliegen. - Es muss sich um einen anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitt für den Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie handeln.
Wichtig: Die Weiterbildung muss während des Förderzeitraums auch spezifisch-rheumatologische Inhalte gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer beinhalten.
Wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind und Sie eine der Förderstellen (5 Vollzeitstellen) erhalten haben, werden Ihnen bis zu 5.800 Euro monatlich (bei Teilzeit: anteilig) überwiesen.
Als Förderempfänger müssen Sie den erhaltenen Förderbetrag aus eigenen Mitteln auf "das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung" aufstocken und den Gesamtbetrag unverzüglich und vollständig an den AiW auszahlen:
Bitte beachten: Wenn Sie Ihrem AiW Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen möchten, ist dieses selbstständig dem Förderbetrag zuzugeben.
Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ, die einen Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie beschäftigen oder dies planen, können eine Förderung beantragen.
Tipp: Sie benötigen eine Genehmigung zur Beschäftigung des Arztes in Weiterbildung als Weiterbildungsassistenten (mit Gültigkeit für den gesamten Förderzeitraum). Daher beantragen Sie die Assistentengenehmigung am besten noch bevor Sie die Förderung beantragen. Diese ist Grundvoraussetzung für die Förderung, kann nicht rückwirkend ausgestellt werden und muss vor Antritt des Weiterzubildenden vorliegen.
Die Förderung können Sie maximal sechs Monate vor Beginn des zu fördernden Weiterbildungsabschnittes beantragen.
Bitte senden Sie Ihren vollständigen Antrag
- bevorzugt per E-Mail an Fa-foerderung(at)kvb.de
- alternativ per Fax an: 089/57093-553021
- alternativ per Post an: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, CoC Sicherstellung, Elsenheimerstraße 39, 80687 München.
Bitte beachten:
Sie sind verpflichtet, uns Änderungen stets unverzüglich mitzuteilen. Bei missbräuchlicher Verwendung der Förderung oder vorzeitiger Beendigung müssen Sie die Förderbeträge wieder zurückzahlen.
Förderung nach § 105 SGB V
Das Wichtigste vorab in aller Kürze:
- Der Gehaltszuschuss für angehende Fachärzte beträgt 2.900 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit für Abschnitte von mindestens sechs Monaten (bei Teilzeit Zuschuss anteilig). Die Beschäftigung eines Psychotherapeuten in Ausbildung zur Durchführung der praktischen Tätigkeit wird mit 18,59 Euro je Stunde gefördert.
- Für den Erhalt dieser Förderung muss in dem Planungsbereich, in dem die Weiterbildung erfolgen soll,
- ein Versorgungsgrad von < 100% und
- mindestens eine volle Zulassungsmöglichkeit vorliegen.
Darüber hinaus ist eine Förderung in angrenzenden Planungsbereichen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich, wenn sich im originär förderfähigen Planungsbereich kein Weiterbilder / Ausbilder (PT) zum Zeitpunkt der Antragsprüfung befindet.
Fachrichtung bzw. Planungsbereich: Für den Erhalt dieser Förderung muss in dem Planungsbereich, in dem die Weiterbildung erfolgen soll,
- ein Versorgungsgrad von < 100%
- mindestens eine volle Zulassungsmöglichkeit vorliegen. Darüber hinaus ist eine Förderung in angrenzenden Planungsbereichen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich, wenn sich im originär förderfähigen Planungsbereich kein Weiterbilder / Ausbilder (PT) zum Zeitpunkt der Antragsprüfung befindet
Förderdauer: Die Mindestdauer des Weiterbildungsabschnitts beträgt sechs Monate. Die maximale Förderdauer richtet sich nach der Befugnisdauer und der anrechenbaren Weiterbildungszeit im ambulanten Bereich (nähere Informationen liefert die Weiterbildungsordnung).
Wichtig: Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Hinweise zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten.
- Wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, werden Ihnen für angehende Fachärzte 2.700 Euro pro Monat bei Vollzeittätigkeit (für Abschnitte von mindestens sechs Monaten) überwiesen. Eine Teilzeittätigkeit wird anteilig gefördert. Die Beschäftigung eines Psychotherapeuten in Ausbildung zur Durchführung der praktischen Tätigkeit wird mit 17,31 Euro je Stunde gefördert.
- Als Förderempfänger müssen Sie den erhaltenen Förderbetrag unverzüglich und vollständig an den AiW bzw. Psychotherapeuten in Ausbildung auszahlen.
- Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten, die in Ihrer Praxis eine Stelle zur Weiterbildung / Ausbildung vorhalten und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten AiW / Psychotherapeuten in Ausbildung nachweisen, können eine Förderung beantragen.
- Die Förderung können Sie maximal sechs Monate vor Beginn des zu fördernden Weiterbildungsabschnittes bzw. der praktischen Tätigkeit beantragen.
- Für Ihren AiW bzw. Psychotherapeuten in Ausbildung muss ein bestätigtes Beschäftigungsverhältnis mit Ihnen als Arzt mit Weiterbildungsbefugnis bzw. mit Ihnen als zugelassenem Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorliegen.
- Ihr AiW bzw. Psychotherapeut in Ausbildung muss ein Interesse zur Niederlassung im Planungsbereich bekunden.
- Bitte senden Sie Ihren vollständigen Antrag
- bevorzugt per E-Mail an: Fa-foerderung(at)kvb.de
- alternativ per Fax an: 089/57093-553021
- alternativ per Post an: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, CoC Sicherstellung, Elsenheimerstraße 39, 80687 München
Bitte beachten: Sie sind verpflichtet, uns Änderungen stets unverzüglich mitzuteilen. Bei missbräuchlicher Verwendung der Förderung oder vorzeitiger Beendigung müssen Sie die Förderbeträge wieder zurückzahlen (vgl. Gesetzliche Grundlage, Richtlinie, "Rückzahlungsverpflichtung").
- Im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags kann die KVB nach § 105 Abs. 1 Ärzte in Weiterbildung bzw. Psychotherapeuten in Ausbildung fördern, die einen Teil ihrer Weiterbildungszeit bzw. praktischen Tätigkeit im ambulanten Sektor ableisten.
- Bei dieser Förderung handelt es sich um die so genannte "KVB-eigene" Förderung.
- In den Richtlinien des KVB-Vorstands zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung und der psychotherapeutischen Ausbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind weitere Details zur Förderung geregelt.
Weiterbildungsverbünde (KoStF)
Werden Sie Mitglied eines Weiterbildungsverbundes und erhöhen Sie Ihre Chancen, einen besonders engagierten Weiterbildungsassistenten zu beschäftigen.
Ziel einer so genannten Verbundweiterbildung ist es, die Weiterbildung noch attraktiver zu gestalten. Durch Kooperation von Kliniken und niedergelassenen Fachärzt:innen ist für den AiW eine kontinuierliche Weiterbildung für die gesamte Weiterbildungszeit von fünf Jahren gewährleistet. So können sie die Weiterbildung komplett in einer Region absolvieren und müssen sich nicht mehr für jede Weiterbildungsstelle einzeln bewerben (und möglicherweise umziehen). Sie durchlaufen die Weiterbildung nach einem strukturierten Rotationsplan und erhalten damit langfristige Planungssicherheit.
Ihre Vorteile als Weiterbilder:
- Besonders gute Chancen, einen engagierten Arzt in Weiterbildung zu rekrutieren (Vorteil: Konzentration auf die Weiterbildung selbst, statt immer wieder auf die Organisation des nächsten Weiterbildungsabschnitts)
- Verbesserte Möglichkeiten, einen potentiellen Praxispartner oder -Nachfolger zu gewinnen
- Gute Vernetzung vor Ort mit Kliniken
Interessiert? Die Koordinierungsstelle Fachärztliche Weiterbildung (KostF) ist für Sie da!
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Über das KVB-Mitgliederportal können Sie in Ihrer Praxis und von außerhalb verschiedene Online-Services der KVB nutzen.