Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.12.2024 12:34 Uhr

"B2B"

E-Rechnungen

Ab 1. Januar 2025 werden in Deutschland elektronische Rechnungen (kurz E-Rechnungen) im sogenannten Business-to-Business ("B2B") Bereich eingeführt, das heißt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen zwischen Unternehmen.

Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, MVZ und Kliniken in Deutschland sind davon ebenfalls betroffen: Mit dem Jahresanfang müssen sie elektronische Rechnungen im strukturierten Format digital empfangen und archivieren können.

Umsetzung, Ausnahmen und Todos

Heilbehandlungen sind steuerfreie Leistungen und Rechnungen, die an Patienten gestellt werden, fallen deshalb nicht unter die Pflicht zur E-Rechnungserstellung. Daneben sind auch Kleinbeträge bis 250 Euro von der Pflicht zur E-Rechnungserstellung ausgenommen.

Bitte beachten: Leistungen ohne therapeutischen Zweck (medizinische Gutachten, Verkauf von Präparaten) sind umsatzsteuerpflichtig.

Das EU-Recht sieht für die E-Rechnung ein strukturiertes elektronisches Format vor, das die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die E-Rechnung muss in einem eigenem Datenformat vorliegen. Dafür wird voraussichtlich das EU-weite Format XRechnung zum Einsatz kommen.

Bitte beachten:

  • Eine PDF-Datei per E-Mail versendet ist keine E-Rechnung.
  • Alle Lieferanten und Dienstleister dürfen ihre Rechnungen ab Januar 2025 digital an Praxen, MVZ und Kliniken zustellen.
  • Die Pflicht zum Empfang einer E-Rechnung gilt ab 1. Januar 2025 für alle Unternehmer.
  • Es reicht, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Wird eine E-Rechnung übermittelt und der Empfänger lehnt sie ab oder kann sie nicht verarbeiten, gilt sie dennoch als zugestellt. Anspruch auf eine Papierrechnung besteht nicht mehr.

Unabhängig von der Praxisgröße muss jeder Praxiseigentümer sicherstellen, dass sowohl technische als auch organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, um E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und revisionssicher archivieren zu können.

Bitte beachten: Der richtige Ansprechpartner für Fragen zu diesem Sachverhalt ist eine Steuerkanzlei.

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