Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 27.12.2024 00:30 Uhr
Elektronisches Rezept (eRezept)
Das eRezept ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung. Seit 1. Januar 2024 ist das eRezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV verpflichtend.
Bitte beachten: Nach den Festlegungen im Digital-Gesetz erfolgt ab dem zweiten Quartal 2024 eine Honorarkürzung in Höhe von einem Prozent, wenn die technischen Voraussetzungen für das eRezept nicht mit der Quartalsabrechnung nachgewiesen werden.
Das sollten Sie wissen zur Einführung
Das eRezept ist seit dem 1. Januar 2024 für Vertragsärzte verpflichtend. Bereits seit 1. September 2022 müssen Apotheken eRezepte annehmen können.
Die eRezept-Einführung startet zunächst mit der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV. Neben Fertigarzneimitteln müssen auch Rezepturen und Wirkstoffverordnungen ebenso wie Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden, elektronisch verordnet werden.
Optional können apothekenpflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV sowie für Selbstzahler in der GKV (entspricht Privatrezept) als eRezept verordnet werden und, sofern die Verordnungssoftware dies unterstützt, Arzneimittel zu Lasten von Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.
Zunächst keine eRezepte zulässig:
- Betäubungsmittel- und T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln, Sprechstundenbedarf sowie Verordnungen zu Lasten von sonstigen Kostenträgern
- Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen
- Verordnung von enteraler Ernährung
- Verordnungen für im Ausland Versicherte
Das Ausstellen erfolgt in den obigen Fällen wie bisher auf den entsprechenden Formularen (BtM-Rezepte, Muster 16 und Muster 16a für Sprechstundenbedarf), bis das eRezept für diese Verordnungen in weiteren Ausbaustufen Anwendung findet.
Elektronische Empfehlungen von apotheken- aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für gesetzlich versicherte Selbstzahler (elektronisches Grünes Rezept) folgen mit einem schlankeren Datensatz ohne Signatur in einer späteren Ausbaustufe.
Privat versicherten Patienten kann ein eRezept ausgestellt werden, sofern die jeweilige Private Krankenversicherung des Patienten bereits eine digitale Identität (GesundheitsID) und den "Online-Check-in" anbietet.
Das eRezept wird mit Hilfe der Informationen in der Verordnungssoftware erstellt, mittels elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) im PVS qualifiziert elektronisch signiert und automatisch im eRezept-Fachdienst der TI verschlüsselt gespeichert.
Bei Bedarf bzw. auf Wunsch des Patienten kann ein sogenannter eRezept-Token auf Papier gedruckt und dem Patienten ausgehändigt werden. Für die Einlösung über die eRezept-App oder das eGK-Verfahren ist in der Praxis nichts weiter zu tun - der Vorgang ist mit der Speicherung auf dem eRezept-Fachdienst der TI beendet.
Weitere Informationen zur Ausstellung von eRezepten durch Weiterbildungsassistenten, Vertreter etc. sowie zur Korrektur siehe unten in der Datei "FAQ elektronisches Rezept".
Das eRezept muss mittels eHBA der 2. Generation mit der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Daher benötigt jeder Arzt, der eRezepte ausstellt, einen eigenen eHBA. Die Signatur per SMC-B Karte (Praxisausweis) ist nicht möglich.
Für die QES gibt es verschiedene Varianten. Beim Ausstellen von eRezepten wird die Komfortsignatur empfohlen, da die eRezepte hierbei kontinuierlich im Praxisablauf erstellt und sofort signiert werden können.
Bei der Komfortsignatur wird der eHBA zu Beginn des Arbeitstages in das Kartenterminal (KT) gesteckt und die zugehörige PIN einmalig eingegeben. Anschließend kann der eHBA-Inhaber für einen bestimmten Zeitraum bis zu 250 Dokumente signieren, indem er die Signatur nur noch bestätigt.
Der konkrete Ablauf kann je nach PVS-Anbieter variieren. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zur Vorgehensweise an Ihren PVS-Anbieter/IT-Servicepartner.
- Über die eRezept-App: Patienten erhalten den Rezeptcode für die Einlösung des eRezepts direkt auf ihr Smartphone. Für die Registrierung in der eRezept-App benötigt der Patient ein NFC-fähiges Smartphone sowie eine NFC-fähige Gesundheitskarte samt PIN von seiner Krankenkasse. Alternativ ist eine Anmeldung über die ePA-App der Krankenkasse möglich.
- Mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK): Durch das Stecken der eGK autorisiert der Patient die Apotheke das eRezept aus dem eRezept-Fachdienst in der Telematikinfrastruktur abzurufen und zu verarbeiten. Dieses Verfahren steht allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung, da weder eine besondere Version der eGK noch eine PIN erforderlich ist.
- Mit einem sogenannten Token-Ausdruck: Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausdruck ihres Rezeptcodes auf Papier; dieser muss auf Verlangen des Patienten kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Anbindung an die TI
- Konnektor in der aktuellen Version mit Komfortsignatur-Funktionalität
- PVS-Update/-Modul eRezept
- eHBA G2 für die Signatur des eRezepts
- Drucker, der den Token-Ausdruck mit QR-Code mit mindestens 300 dpi drucken kann
Ansprechpartner für weitere Informationen ist der IT-Servicepartner oder TI-Anbieter (falls abweichend vom IT-Servicepartner).
Folgende technische Voraussetzungen müssen im Rahmen Ihrer Abrechnung nachgewiesen werden:
- eine aktuelle Konnektor-Version (Produktversion des Konnektors beginnt mit der Zahl fünf oder höher)
- dass im PVS integrierte eRezept-Softwaremodul (eRezept-fähig)
Die Nachweise sind zwingende Voraussetzungen zur Vermeidung einer Honorarkürzung, die die KVB gesetzlich umsetzen muss. Facharztgruppen, die im Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellen, müssen das eRezept-Modul nicht vorhalten.
Praxen können bei der Erzeugung Ihrer Abrechnungsdatei selbst überprüfen, ob beide Voraussetzungen erfüllt sind. Das KBV-Prüfmodul, das bei der Erstellung einer Abrechnung im PVS zum Einsatz kommt, wurde um einen Hinweistext im Prüfprotokoll ergänzt. Der Hinweis zur Feldkennung "KVDT-F0224" gibt Auskunft darüber, ob diese technischen Komponenten laut Abrechnungsdatei in der jeweiligen Betriebsstätte vorhanden sind.
Hinweis: Sollte gemäß KBV-Prüfprotokoll ein oder sogar beide Nachweise fehlen, obwohl die genannten eRezept-Voraussetzungen in der Praxis geschaffen wurden, sollte umgehend der IT-Servicepartner/TI-Anbieter kontaktiert werden.
Weitere Informationen
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