Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 22.12.2024 09:34 Uhr
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2021 mit § 95e SGB V eine gesonderte vertragsarztrechtliche Pflicht zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestanforderungen eingeführt.
Bei dieser Pflichtversicherung handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Seitdem müssen Ärzte, Psychotherapeuten und MVZ, die beim Zulassungsausschuss eine Zulassung, Anstellungsgenehmigung oder persönliche Ermächtigung beantragen, eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Darüber hinaus muss der Zulassungsausschuss auch alle Bestandspraxen (Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ, ermächtigte Ärzte) zu einem entsprechenden Nachweis auffordern.
Für den Nachweis gegenüber dem Zulassungsausschuss ist ein besonderes Dokument erforderlich: Eine Bescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Diese dient speziell dem Nachweis einer § 95e SGB V entsprechenden Pflichtversicherung. Versicherungspolicen oder sonstige Versicherungsunterlagen sind hierfür nicht geeignet.
Die Versicherer sind verpflichtet, Versicherungsnehmern eine solche Bescheinigung auszustellen, die schnellstmöglich an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses weitergeleitet werden soll.
Für die Versicherungsbescheinigung wurden bundesweit einheiltiche "Formulierungshilfen" abgestimmt (Formulare s.u.).
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