Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 22.12.2024 16:16 Uhr
Ehegattennotvertretung
Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft treten und hat grundlegende Änderungen für Ehegatten und Betreuer, aber auch für Ärzte mit sich gebracht.
Neben der Modernisierung des Betreuungsrechts enthält es insbesondere auch die Einführung eines Ehegattennotvertretungsrechts in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB). Ehegatten sollen danach füreinander Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Untersuchungen usw. treffen und Behandlungsverträge abschließen können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen kann.
Vor dieser Modernisierung konnten Ehegatten weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihre nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diese im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als rechtliche Betreuer bestellt oder durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt worden waren.
Dies hatte zur Folge, dass behandelnde Ärzte in akuten Notsituationen oftmals den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln und auf dieser Grundlage eine Entscheidung über den weiteren Behandlungsverlauf treffen mussten oder sogar die Anordnung einer vorläufigen Betreuung beantragt werden musste.
Um die Situation für Ärzt und Ehepartner gleichermaßen zu vereinfachen, wurde für medizinische Akutsituationen ein gesetzliches Recht auf Ehegattennotvertretung geschaffen, welches jeweils für längstens sechs Monate Gültigkeit besitzt.
Pflicht für Ärzte
Behandelnde Ärzte haben dem vertretenden Ehegatten in diesem Rahmen bei erstmaliger Ausübung des Vertretungsrechts u.a. ein Dokument auszustellen, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Vertretungsrecht und seine Dauer ergibt. (Formular siehe unten).
Zur Unterstützung wurde für behandelnden Ärzte zudem die Möglichkeit geschaffen, Auskünfte aus dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Vorsorgeregister zu erhalten (beispielsweise ob der zu vertretende Ehegatte eine Vertretung ablehnt oder eine andere Person hierfür bevollmächtigt hat).
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