Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 22.12.2024 15:22 Uhr

Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V

Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten haben alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind.

Die Fortbildungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn innerhalb des im Gesetz vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Die Mindestanforderung von 250 Fortbildungspunkten gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

Fortbildungspunkte für KVB-Seminare

Für die Teilnahme an einigen KVB-Seminaren können Sie Fortbildungspunkte bei der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) bzw. der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erwerben.

mehr Informationen über das KVB-Fortbildungsprogramm

Fragen zur Fortbildungspflicht?

Bitte Team "Fortbildungsverpflichtung" kontaktieren.

  • Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Vertragskinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Ermächtigte Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (inkl. Notarzt- und Bereitschaftsdienstermächtigungen)
  • Angestellte Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten
  • Ärzte mit einer Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt unterliegen auch der Fortbildungspflicht für Humanmediziner (Fortbildungspunkte aus dem zahnärztlichen Bereich können für den Nachweiszeitraum jedoch ggf. bis zum Gesamtumfang von 250 Punkten angerechnet werden).

Nicht der Fortbildungspflicht unterliegen von der KVB genehmigte Ausbildungs-, Sicherstellungs-, Weiterbildungsassistenten sowie als Vertreter tätige Ärzte, da diese nicht dauerhaft, sondern befristet angestellt sind, sowie angestellte Ärzte in ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen.

Die Fortbildungspflicht nach § 136b SGB V betrifft alle Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die ausschließlich an Hochschulkliniken, Plankrankenhäusern oder Krankenhäusern mit einem Versorgungsvertrag angestellt sind.

Fragen zur Fortbildungspflicht nach § 136b SGB V fallen nicht in die Zuständigkeit der KVB! Der Fortbildungsnachweis nach § 136b SGB V wird nicht gegenüber der KVB erbracht, sondern gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu direkt an Ihren Arbeitgeber.

Für zugelassene und angestellte Ärzte/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten, beginnt der Fünfjahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen/ vertragstherapeutischen Tätigkeit bzw. mit dem Beginn der Anstellung und endet regelhaft (d.h. bei ununterbrochener Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) nach dem Ablauf von fünf Jahren. Diesem Nachweiszeitraum schließt sich jeweils ein neuer Fünfjahreszeitraum an.

Für persönlich ermächtigte Ärzte/Psychotherapeuten beginnt der erste Fünfjahreszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und endet bei ununterbrochener Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Ablauf von fünf Jahren.

Endet die Ermächtigung vordem Ablauf von fünf Jahrenund übt der/die Ermächtigte im Anschluss daran länger als drei Jahre keine vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung aus, startet mit Aufnahme einer späteren neuen vertragsärztlichen Tätigkeit auch ein neuer Fünfjahreszeitraum.

Bei Unterbrechungen der vertragsärztlichen Tätigkeit von kürzerer Dauer als drei Jahren, wird der Fortbildungszeitraum um die Zeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verlängert.

Ein nahtloser Statuswechsel (unmittelbarer Wechsel zwischen Zulassung/ Anstellung/Ermächtigung) führt nicht zu einem neuen Fünfjahreszeitraum. Der bereits begonnene Fortbildungszeitraum läuft in diesem Fall ohne Unterbrechung weiter.

Im Falle des vollständigen Ruhens der Zulassung wird der Fünfjahreszeitraum für die Dauer des Ruhens unterbrochen.

Übt ein angestellter Arzt/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeut seine Beschäftigung bis zu einer Dauer von längstens drei Monaten nicht aus, wird der Fortbildungszeitraum dadurch nicht unterbrochen.

Wird die vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Tätigkeit nachweislich wegen Erkrankung länger als drei Monate nicht ausgeübt, kann der Fünfjahreszeitraum mit formlosem Antrag um die entsprechende Fehlzeit verlängert werden.

Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formloser Antrag mit persönlicher Unterschrift
  • Ärztliches Attest/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit konkretem von/bis Datum (mind. drei zusammenhängende Monate)

Vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Unterbrechungen für einen Zeitraum unter drei Monaten führen nicht zu einer Verlängerung des Fortbildungszeitraumes.

Bitte beachten Sie dazu das entsprechende Merkblatt "Fristverlängerung" (siehe blauer Dokumentenkasten).

Soweit eine zugelassene Vertragsärztin/(Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeutin oder ermächtigte Ärztin/(Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeutin wegen Schwangerschaft, Entbindung oder Erziehungszeiten ihre vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Tätigkeit vorübergehend einstellen möchte, hat sie die Möglichkeit, das Ruhen ihrer Zulassung/Ermächtigung bei dem für sie zuständigen Zulassungsausschuss zu beantragen.

Alternativ haben Vertragsärztinnen die Möglichkeit, sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten zu lassen. Diese Vertretung ist nicht genehmigungspflichtig und muss der KVB nur angezeigt werden.

In beiden Fällen wird der Fortbildungszeitraum um die Fehlzeit entsprechend verlängert.

Sofern beim Zulassungsausschuss kein Ruhen wegen Mutterschutz bzw. Elternzeit beantragt wurde, können Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei der KVB einen formlosen Antrag auf Anrechnung der Unterbrechungszeit stellen.

Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formloser Antrag mit persönlicher Unterschrift
  • Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder in Kopie
  • Ggf. Bescheinigung über den Bezug von Elterngeld (Geldbeträge können unkenntlich gemacht werden)
  • Ggf. Schriftliche Vereinbarung über die Elternzeit mit dem Arbeitgeber

Bitte beachten Sie dazu das entsprechende Merkblatt „Fristverlängerung“ (siehe blauer Dokumentenkasten).

Verzichtet ein Vertragsarzt/-psychotherapeut auf seine Zulassung und beantragt diese zu einem späteren Zeitpunkt - innerhalb der folgenden drei Jahre - erneut, so wird der Fünfjahreszeitraum für die Zeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unterbrochen. Dies gilt jedoch nur für zeitliche Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Jahren.

Bei längeren Unterbrechungen beginnt mit Aufnahme der neuen Tätigkeit auch ein neuer Fünfjahreszeitraum.

Der anstellende Vertragsarzt/(Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeut bzw. das anstellende MVZ müssen den Fortbildungsnachweis für den oder die bei einem Vertragsarzt/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeut bzw. einem MVZ angestellten Ärzte/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung führen.

Dies ergibt sich aus der Stellung als weisungsbefugter Arbeitgeber mit der Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass der oder die angestellten Ärzte/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten ihre Fortbildungspflicht erfüllen.

Dem Arzt/Psychotherapeuten steht es frei, wann er innerhalb des für ihn maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes die Punkte erwirbt. Die 250 Fortbildungspunkte müssen jedoch innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes gesammelt werden. Eine Anrechnung von vorab erworbenen Punkten auf den anstehenden Fünfjahreszeitraum oder von überzähligen Punkten auf den nachfolgenden Fünfjahreszeitraum ist nicht möglich.

Nach dem Sinn und Zweck der sozialrechtlichen Fortbildungsverpflichtung soll gewährleistet werden, dass Vertragsärzte bzw. Vertragspsychotherapeuten die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandeln und deshalb die notwendigen Fortbildungspunkte innerhalb des jeweils aktuellen Fünfjahreszeitraums kontinuierlich erwerben.

Der Nachweis der 250 Fortbildungspunkte erfolgt über ein Zertifikat der Landesärztekammer bzw. ein Zertifikat, dass den Musterregelungen der Bundesärztekammer entspricht.

Als Mitglied der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) haben Sie zudem die Möglichkeit, auf der Homepage der BLÄK unter www.blaek.de in der Rubrik "Fortbildung" ein persönliches Fortbildungspunktekonto anzulegen, in welchem sämtliche Fortbildungsmaßnahmen erfasst werden. Dieses Konto können Sie jederzeit im geschützten Mitgliederbereich "Meine BLÄK" über Ihren persönlichen Online-Zugang einsehen.

Sofern Sie Ihr Einverständnis erteilen, übermittelt uns die BLÄK, sobald Sie 250 Fortbildungspunkte erreicht haben, eine Statusmitteilung über die erfüllte Fortbildungspflicht. Die Übertragung erfolgt über eine gesicherte datenschutzrechtskonforme Online-Verbindung.

Ohne Ihr Einverständnis zur Online-Übermittlung obliegt es Ihnen selbst, das Fortbildungszertifikat in Ihrem Punktekonto auszudrucken und an uns zu senden.

Der Nachweis der 250 Fortbildungspunkte erfolgt über ein Zertifikat der Landespsychotherapeutenkammer bzw. ein Zertifikat, dass den Musterregelungen der Bundespsychotherapeutenkammer entspricht.

Als Vertragspsychotherapeut oder Vertragskinder- und Jugendlichenpsychotherapeut reichen Sie Ihre Teilnahmebescheinigungen zur Anerkennung bei der Bayerischen Psychotherapeutenkammer (PTK Bayern) ein. Unter www.ptk-bayern.de können Sie Ihr individuelles Fortbildungskonto im Mitglieder-Login einsehen.

Um den Nachweis gegenüber der KVB zu erbringen, müssen Sie bei der PTK Bayern die "Fortbildungsbescheinigung zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns" beantragen und diese an uns übermitteln. Die Beantragung erfolgt über das elektronisch ausfüllbare Formular "Fobi-Jahresübersicht", welches Sie auf der Homepage der PTK Bayern finden.

Bitte senden Sie das Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer bzw. Landespsychotherapeutenkammer an das Postfach

Fortbildungsverpflichtung(at)kvb.de
 

Alternativ können Sie uns den Nachweis auch per Post zusenden:

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Team Fortbildungsverpflichtung
Postfach 10 06 32
93006 Regensburg

Sind alle Daten in der Bescheinigung der Landesärztekammer bzw. Landespsychotherapeutenkammer (bzw. alle online von der BLÄK übermittelten Daten) zutreffend, übermitteln wir Ihnen nach Erhalt des Nachweises eine entsprechende Eingangsbestätigung in Ihr "Meine KVB"-Postfach. Aus dieser Bestätigung geht auch Ihr nächster Fünfjahreszeitraum hervor.

Erbringt der Arzt oder Psychotherapeut den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, besteht die Möglichkeit, die Fortbildung noch binnen zwei Jahre ganz oder teilweise nachzuholen.

Während dieses Nachholzeitraums sind wir jedoch verpflichtet, das zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 % zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 %. Dies gilt auch für ermächtigte Ärzte/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten.

Die Honorarkürzung in Gemeinschaftspraxen, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten bezieht sich dabei nur auf das anteilig erwirtschaftete Honorar des fortbildungspflichtigen Arztes/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten, der den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht hat. Dies gilt auch bei im "Jobsharing" zugelassenen oder angestellten Ärzten/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten.

Die Honorarkürzung endet erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.

Wird der Fortbildungsnachweis auch nicht innerhalb des zweijährigen Nachholzeitraumes erbracht, soll die KVB unverzüglich die Entziehung der Zulassung bei den Zulassungsausschüssen beantragen. Bei ermächtigten bzw. angestellten Ärzten/Psychotherapeuten soll die KVB bei den Zulassungsausschüssen den Widerruf der Ermächtigung/Anstellungsgenehmigung beantragen.

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