Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 30.12.2024 19:04 Uhr
Sprechstundenbedarf
Als Sprechstundenbedarf gelten nur Produkte und Produktgruppen, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der ambulanten Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für einzelne Berechtigte zur Verfügung stehen müssen.
In Bayern regelt die Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung (SSB-V) den Bezug dieser Produkte.
Hinweis: Broschüre enthält die (geänderten) Anlagen, der unveränderte Vereinbarungstext ist in der Broschüre mit Stand 01.07.2022 zu lesen.
Kontrastmittelvereinbarung
Die Kontrastmittel-Vereinbarung regelt die Abrechnung der Röntgen-, MRT- und Ultraschallkontrastmittel und die Vergütungshöhe der Kontrastmittel-Pauschalen.
Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Grundausstattung stellt keinen Sprechstundebedarf (SSB) dar. Die erste Ersatzbeschaffung ist drei Monate nach Praxisbeginn möglich. Davon abweichend dürfen Impfstoffe nach der Anlage "Impfstoffe" der SSB-V - auch zu Beginn einer vertragsärztlichen Tätigkeit - als SSB bezogen werden.
Für die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist ausschließlich das Muster 16a bay, das Sprechstundenbedarfs-Rezept, zu nutzen
In "Meine KVB" stellen wir einen Bericht über den in der Praxis verordneten Sprechstundenbedarf zur Verfügung. Hinweise zur Regelungen der SSB-Vereinbarung finden Sie auf der letzten Seite des Berichts.
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