Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.12.2024 12:10 Uhr

Sonographie

Die Sonographie (Ultraschalluntersuchung) ist das in Deutschland am häufigsten eingesetzte bildgebende Untersuchungsverfahren.

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die KVB zulässig. Genehmigungsvoraussetzungen werden in der Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Sie regelt fachliche und apparative Voraussetzungen.

Genehmigungsverfahren

Bitte beachten Sie für eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Genehmigungsantrages:

  • Die Unterlagen möglichst vollständig einreichen (z. B. Antrag mit Zeugnissen und Gewährleistungserklärung).
  • Den Antrag frühzeitig einreichen (12 bis 16 Wochen vor Tätigkeitsbeginn).

Tipp: Nutzen Sie die komfortablen Online-Anträge in "Meine KVB".

 

Genehmigungsanträge je Fachgruppe

Anlagen und Infoblätter

Fachliche Anforderungen

  • Nachweis der Facharztanerkennung
  • Nachweis der erforderlichen Fallzahlen in den beantragten Anwendungsbereichen (Bestätigung von hierzu zugelassenen Weiterbildern) unabhängig von der Art des Erwerbes der fachlichen Befähigung (nach §§ 4 oder 5 oder 6 i.V.m. 7 Ultraschallvereinbarung)
  • bei §5 Anträgen (Erwerb der fachlichen Befähigung durch ständige Tätigkeit) Nachweis der erforderlichen Mindestdauer
  • bei §§ 6,7 Anträgen: Nachweis der fachlichen Befähigung durch qualifizierte Zeugnisse über das Ultraschall-Kurssystem
  • bei Anträgen nach §§ 5, 6 Ultraschallvereinbarung oder der Notwendigkeit eines gesonderten Nachweises nach § 14 Abs. 8 Ultraschallvereinbarung Teilnahme an einem Kolloquium

Bitte beachten: Alle Zeugnisse müssen den Kriterien nach § 14 Abs. 3 und 4 Ultraschallvereinbarung entsprechen.

 

Ausnahme Anwendungsbereich 9.1a

Mit der Einführung des Anwendungsbereiches 9.1a in der Ultraschallvereinbarung wurde der Änderung der Mutterschaftsrichtlinien Rechnung getragen. Demnach kann eine Schwangere zwischen zwei Untersuchungen wählen: Sonographie mit Biometrie ohne oder mit systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie.

Grundsätzliche Voraussetzung für den Erhalt der Genehmigung des Anwendungsbereiches 9.1a (Systematische Untersuchung der fetalen Morphologie) ist das Bestehen einer Online-Prüfung, die von KBV und GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit Vertretern von Fachgesellschaften und Berufsverbänden entwickelt wurde.

Die Prüfung ist unter Online-Fortbildungen in Cura Campus®, der Fortbildungsplattform der KVB, aufrufbar.

Zugang für Mitglieder über "Meine KVB"

Zugang für Nichtmitglieder

Durch Bestehen der Online-Prüfung wird der AB 9.1a beantragt.

 

Apparative Anforderungen

  • Bei einem neuen Ultraschallgerät (nicht älter als 24 Monate) bitte nur die Gewährleistungserklärung mit einreichen
  • Bei einem gebrauchten Ultraschallgerät (älter als 24 Monate) bitte die Gewährleistungserklärung und das Wartungsprotokoll (nicht älter als 12 Monate) oder geeignete Aufnahmen für die Bildabnahmeprüfung nach § 9 Abs. 2 mit einreichen

Bitte kalkulieren Sie ein, dass die Erfüllung der einzelnen Bestandteile der fachlichen und apparativen Voraussetzungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Eine Genehmigung kann erst dann erteilt werden, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt worden sind.

In der Ultraschallvereinbarung sind neben der Mindestdauer von Tätigkeiten auch die Fallzahlen aufgeführt, die unter Anleitung mindestens nachzuweisen sind.

Mindestinformationen der Zeugnisse:

  • Überblick über die Zusammensetzung des Krankheitsgutes der Abteilung, in der die Anleitung stattfand.
  • Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und angewandten Techniken.
  • Zahl der vom Antragsteller selbstständig und unter Anleitung erbrachten Untersuchungen und diagnostischen Beurteilungen; ggf. Zahl der pathologischen Befunde.
  • Beurteilung der Befähigung des Antragstellers zur selbstständigen Durchführung von Ultraschalluntersuchungen.

Bitte beachten: Die Fallzahlen müssen separat je angeleitetem Anwendungsbereich ausgewiesen werden. Näheres zu den Inhalten der Zeugnisse findet sich u.a. in § 14 Ultraschallvereinbarung.

Die Ausstellung von Zeugnissen spielt im Bereich der Ultraschalldiagnostik im Zuge der Beantragung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ultraschalldiagnostischer Leistungen eine große Rolle. Aus der Ultraschallvereinbarung resultierte eine Vielzahl von weitergehenden Kriterien, die die entsprechenden Zeugnisse beinhalten müssen, damit diese anerkannt werden können.

Sie gibt ausschließlich allgemeine Hinweise auf die Inhalte von Zeugnissen. Details zur Zeugniserstellung für die einzelnen Anwendungsbereiche finden sich in den relevanten Paragraphen sowie in weiteren ergänzenden normativen Regelungen.

Für eine Anerkennung der Zeugnisse müssen die Inhalte der normativen Vorgabe erfüllt sein, die zum Zeitpunkt der Prüfung des Genehmigungsantrages gelten. Insofern kann in einigen Fällen die Nachreichung von ergänzenden Zeugnissen notwendig werden.

 

Nicht adäquate Zeugnisse

Sollten eingereichte Zeugnisse nicht den geforderten Mindestinformationsgehalt aufweisen oder anderen Formalkriterien nicht entsprechen, bitten wir die Ärzte unter Nennung des Mangels um Nachbesserung der Unterlagen. Darüber hinaus besteht bei Uneindeutigkeiten oder Zweifeln die Möglichkeit, die Unterlagen der Vorstandskommission Sonographie zur Entscheidung vorzulegen. Diese ist für den einreichenden Arzt jedoch gebührenpflichtig. Vor einer Vorlage wird der jeweilige Arzt gefragt, ob er eine Vorlage bei der Kommission wünscht.

Tipp: Da jegliche Art der Nachforderungen den im Bereich der Sonographie ohnehin schon komplexen Genehmigungsprozess verzögern, bitten wir alle Beteiligten, sich an der Ultraschallvereinbarung zu orientieren und die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend den Vorgaben in den Zeugnissen aufzuführen.

Zeugnisse über Tätigkeiten im Rahmen der Weiterbildungsordnungen

Bei einem Nachweis der fachlichen Befähigung im Rahmen der Weiterbildungsordnung (§ 4 Ultraschallvereinbarung) sind ausreichende – in Anlage I Spalte 3 der Ultraschallvereinbarung aufgeführte – Fallzahlen von Untersuchungen zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur von Ärzten unterzeichnet werden, die zum Zeitpunkt der Anleitung der Leistungen nach § 8 Buchst. b oder c Ultraschallvereinbarung als zur Weiterbildung qualifizierter Arzt anerkannt waren.

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Fallzahlen nach den Weiterbildungsordnungen ggf. von den Fallzahlen, die nach den Inhalten der Ultraschallvereinbarung belegt werden müssen, abweichen können.

 

Zeugnisse über Tätigkeiten im Rahmen einer ständigen Tätigkeit

Bei einem Nachweis der fachlichen Befähigung im Rahmen einer ständigen Tätigkeit (§ 5 Ultraschallvereinbarung) sind neben der Dauer der jeweiligen Tätigkeit im beantragten Anwendungsbereich auch entsprechende Fallzahlen nach Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbarung  bestätigen. Diese Bestätigung darf wiederum nur von Ärzten unterzeichnet werden, die zum Zeitpunkt der Anleitung der Leistungen nach § 8 Buchst. b oder c Ultraschallvereinbarung als zur Weiterbildung qualifizierter Arzt anerkannt waren.

Neben der Einreichung der entsprechenden Zeugnisse ist die Teilnahme an einem Kolloquium obligat.

 

Zeugnisse und Zertifikate über den Besuch von anerkannten Ultraschallkursen

Sofern die fachliche Befähigung über den erfolgreichen Besuch von Ultraschallkursen nach § 6 Ultraschallvereinbarung nachgewiesen wird, müssen sowohl Zeugnisse über die selbstständige Durchführung von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung nach Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbar als auch den Inhalten der Ultraschallvereinbarung entsprechende Zertifikate über den Besuch der Kurse vorgelegt werden. Details hierzu finden sich in § 6 der Ultraschallvereinbarung.

Auch hier ist neben der Einreichung der entsprechenden Zeugnisse die Teilnahme an einem Kolloquium notwendig.

Die Abrechnung sonographischer Leistungen unterliegt den in der jeweils aktuellen Fassung des EBM festgehaltenen Restriktionen. Dabei gibt in der Regel diejenige Fassung des EBM den Ausschlag, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Geltung hat.

Prüfungen zur Qualitätssicherung

Initiale Abnahmeprüfung vor der Genehmigung

Der Prüfprozess gilt für alle Ultraschallsysteme, die im B-Modus-Verfahren arbeiten bzw. auf dem B-Modus basieren.

Nach § 13 der Ultraschallvereinbarung umfasst diese Überprüfung alle Ultraschallsysteme, die auf der Grundlage des B-Modus Aufnahmen erstellen bzw. auf dem B-Modus basieren (z. B. Duplex-Verfahren).

Eine entscheidende Komponente der Qualitätssicherungsarbeit der KVB stellt eine enge und konstruktive Zusammenarbeit mit den vom Vorstand der KVB berufenen Sonographie-Kommissionen dar.

In der Vergangenheit wurden die Vertreter der Sonographie-Kommissionen insbesondere im Rahmen der Kolloquiumsprüfungen und Stichprobenprüfungen der Sonographie und der Säuglingshüfte sehr erfolgreich involviert, so dass sich im Bereich der Sonographie eine sehr hohe Qualität der ambulanten medizinischen Versorgung in Bayern etabliert hat. Aber auch grundsätzliche Fragestellungen werden mit den Kommissionsmitgliedern besprochen. Alle Kommissionen arbeiten dabei auf dem aktuellsten Stand der medizinischen Erkenntnisse.

Zu den Aufgaben der Kommissionsmitglieder gehören folgende Prüfungen

  • Abnahmeprüfung nach § 9 Abs. 2,3 USV
  • Stichprobenprüfungen Sonographie allgemein (nach § 11 USV)
  • Stichprobenprüfungen Säuglingshüfte (nach § 12 USV)
  • Konstanzprüfungen nach § 13 USV

 

Prüfungen von Bilddokumentationen (Abnahme-/Konstanzprüfung)

Bei der Abnahmeprüfung und der Konstanzprüfung werden die Bilddokumentationen von unseren Kommissionsmitgliedern geprüft. Die Ärzte prüfen das Vorliegen der Bildinhalte nach Anlage III Nrn. 6, 9.1 und 9.2 der Ultraschallvereinbarung.

 

Stichprobenprüfungen Sonographie (allgemein/Säuglingshüfte)

In der Stichprobenprüfung Sonographie allgemein und der Säuglingshüfte sowie bei den Kolloquien zum Nachweis der fachlichen Befähigung erfolgt hierbei eine Sitzung mit drei Kommissionsmitgliedern sowie einem Vertreter der KVB. Die Termine werden von der KVB in Kooperation mit den Kommissionsmitgliedern organisiert und betreut.

 

Zusammenarbeit

Die Arbeit in den Kommissionenist so gestaltet, dass die Termine immer mit allen Mitgliedern einer Kommission abgesprochen werden. Zum einen wird so eine langfristige Terminplanung für alle Beteiligten erreicht, zum anderen wird bei Bedarf auch auf Ersatzmitglieder zurückgegriffen. Damit wird versucht bestmöglichst auf alle Beteiligten einzugehen. Abhängig von der Art und Dauer derArbeit als Kommissionsmitglied erfolgt eine Aufwandsentschädigung aller im Rahmen der Tätigkeit angefallenen Sachkosten sowie eine Entschädigung für die von Ihnen zur Verfügung gestellte Arbeitszeit.

Wir danken den bereits für die KVB tätigen Kommissionsmitgliedern sehr und freuen uns über weitere Interessenten. Da alle Kommissionsmitglieder vom Vorstand der KVB einzeln berufen werden, benötigen wir bei Interesse an einer Arbeit in den Kommissionen verschiedene Informationen über Sie.

Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse oder einem Wunsch nach zusätzlichen Informationen über einzelne Tätigkeitsgebieten

Sono-Kommission(at)kvb.de

Mitgliederportal "Meine KVB"

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