Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 03.12.2024 17:41 Uhr
Praxisabgabe und Nachbesetzung
Endet in einem gesperrten Planungsbereich die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung und soll die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden, kann der Vertragsarzt bzw. seine zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben beim Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragen.
Zulassungsausschuss entscheidet
Der Zulassungsausschuss (ZA) kann den Nachbesetzungsantrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, sofern nicht gesetzlich bestimmte Ausnahmen gegeben sind.
Er soll – unter sonst gleichen Bedingungen – den Antrag ablehnen, wenn der Versorgungsgrad für die Arztgruppe des Abgebers im betroffenen Planungsbereich 140 Prozent oder höher ist.
Hat der ZA den Antrag aus Versorgungsgründen abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.
Hat der Zulassungsausschuss (ZA) dem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens stattgegeben, schreibt die KVB den Vertragsarztsitz im Internet in der KVB-Börse (unter "Ausschreibungen") aus. Auf die Ausschreibung kann sich jeder interessierte Arzt direkt bewerben. Die KVB übersendet dem Antragsteller (oder den Erben) sowie dem Zulassungsausschuss die eingegangenen Bewerbungen.
Die für einen Übernehmer relevanten Detailinformationen zur abzugebenden Praxis wie z.B. Leistungsspektrum, Fallzahlen, medizinisch technische Ausstattung usw. sind von den Praxisbewerbern grundsätzlich in direktem Kontakt mit dem Praxisveräußerer zu erfragen.
Der Praxisveräußerer ist dazu gehalten, mit den einzelnen Bewerbern auf der Bewerberliste Kontakt aufzunehmen. Die Beteiligten haben so die Möglichkeit, sich zivilrechtlich – also begleitend neben dem öffentlich-rechtlichen Praxisabgabeverfahren, aber letztlich abhängig von dessen Ausgang – über die Praxisübernahme zu einigen (zum Beispiel mit einem unter der Bedingung der Zulassung des Praxisbewerbers stehenden Praxiskaufvertrag).
Weiterhin interessierte Bewerber müssen dann beim zuständigen ZA einen Zulassungsantrag stellen.
Spätestens bis zur Sitzung des ZA, auf der über die Praxisnachfolge entschieden wird, muss der Zulassungsbewerber die Eintragung in das Arztregister der KVB nachweisen.
Bei mehreren Nachfolgekandidaten hat der ZA dann nach pflichtgemäßem Ermessen den Praxisnachfolger unter Berücksichtigung der folgenden, im SGB V genannten Gesichtspunkte auszuwählen:
- berufliche Eignung
- Approbationsalter
- Dauer der ärztlichen Tätigkeit (ggf. verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen wurde)
- eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet
- ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist
- ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde
- ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen
- Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
Für ausgeschriebene Hausarztsitze sind vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen.
Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind vom ZA nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt.
Weiter zu berücksichtigen sind im Auswahlverfahren ggf.:
- bei den Bewerbern die Dauer der Eintragung in die Warteliste (Details siehe unten)
- bei einer BAG in angemessener Weise die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte
Das Nachbesetzungsverfahren unterliegt prinzipiell dem Leitgedanken der "Fortführung" der bisherigen Praxis. Der Praxisübernehmer muss also gewillt und in der Lage sein, die Praxis weitestgehend in ihrer bisherigen Form (zum Beispiel Patientenklientel, Leistungsspektrum, ggf. Praxispersonal) weiter zu betreiben, was grundsätzlich eine fachliche Identität zwischen Abgeber und Übernehmer sowie den Willen des Übernehmers zur Aufnahme der Tätigkeit am bisherigen Praxisort impliziert.
Auf die Ausschreibung eines Praxissitzes können sich aber auch bereits niedergelassene Vertragsärzte oder zugelassene MVZ bewerben, welche den ausgeschriebenen Praxissitz übernehmen und durch einen in ihrer Praxis bzw. im MVZ anzustellenden Arzt fortführen wollen.
Hierfür müssen die Vertragsärzte bzw. MVZ (nach formloser Bewerbung auf die Ausschreibung an die KV) ggf. einen Antrag auf Anstellung unter Benennung des anzustellenden Arztes an den zuständigen ZA stellen.
Der ZA hat in diesem Fall aber zu prüfen, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem Vorhaben ggf. entgegenstehen.
Hilfe und Service der KVB
Für Zulassungsbezirke mit gesperrten Planungsbereichen in Bayern führt die KVB eine Warteliste. In diese Wartelisten werden auf Antrag Ärzte aufgenommen, die sich um die Übernahme eines Vertragsarztsitzes bewerben (wollen).
Die Eintragung in eine Warteliste ist jedoch keine Zulassungsvoraussetzung. Lediglich die Dauer der Eintragung ist neben den anderen oben genannten Gesichtspunkten ein zu berücksichtigendes Kriterium beim Auswahlverfahren im Rahmen der Praxisnachfolge.
Voraussetzung für die Eintragung in eine oder mehrere der bestehenden Wartelisten ist:
- Eintrag ins Arztregister
- schriftlich gestellter Antrag (Formular s.u.)
Der Antrag muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h., der oder die Zulassungsbezirke müssen benannt sein. Die Eintragung gilt dann für sämtliche Planungsbereiche im Zulassungsbezirk.
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