Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 21.12.2024 13:01 Uhr
Informationen über Sonstige Verordnungen
Bei Patienten, die künstlich beatmet werden oder die eine Trachealkanüle haben, kann es jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen. Deshalb ist die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft erforderlich.
Bei der Verordnung muss eine Erhebung des Entwöhnungspotenzials vorliegen und ein Behandlungsplan erstellt werden – beides neue ärztliche Aufgaben. Für die Erhebung und Verordnung ist eine besondere Qualifikation nachzuweisen.
Übergangsregelung zur Potenzialerhebung befristet bis 31. Dezember 2024:
Ab 1. Januar 2025 ist vor der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine Erhebung des Potenzials zur Beatmungsentwöhnung oder zur Dekanülierung erforderlich.
Details rund um das Thema Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege lesen Sie in unserem Verordnung Aktuell „Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie“.
Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Verordnungen für Arznei- und Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie und häusliche Krankenpflege sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für einen begrenzten Zeitraum zur Überbrückung ausstellen.
Für diese Verordnungen gelten grundsätzlich die Vorgaben der vertragsärztlichen Versorgung (z. B. Arzneimittel-Richtlinie, Heilmittel-Richtlinie).
Mitgliederportal "Meine KVB"
Über das KVB-Mitgliederportal können Sie in Ihrer Praxis und von außerhalb verschiedene Online-Services der KVB nutzen.