Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 24.11.2024 23:02 Uhr

Sonstige Qualitätssicherungsverfahren

Anforderungen an die ärztliche Dokumentation

  • Die Feststellung, dass bei dem Patienten ein Schmerzintervall vorliegt, das seit mindestens sechs Monaten besteht und aktuell andauert, erfolgt auf Grundlage ärztlicher Dokumentationen.
  • Die Befragung des Patienten genügt dabei nicht. Gegebenenfalls kommt neben der eigenen Dokumentation auch die Übernahme von Befunden eines Vorbehandlers in Betracht.

(BSG-Entscheidung, 13.02.2019, Az. B 6 KA 56/17 R)

 

Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • Regelmäßige Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an Fallkonferenzen bzw. an Qualitätszirkeln zum Thema "chronische Schmerzen", wobei mindestens einmal im Jahr Fälle behandelter Patienten vorzustellen sind.
  • Jährliche Überprüfung der ärztlichen Dokumentation von mindestens 5% der Ärzte, die Leistungen erbringen und abrechnen, zu 12 abgerechneten Fällen und zu 18 abgerechneten Ausnahmefällen mit bis zu 15 Sitzungen. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die KV.

Aufrechterhaltung der Genehmigung

Für die teilnehmenden Vertragsärzte sieht die QSV folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung vor:

  • Selbständige Betreuung von jährlich durchschnittlich 25 HIV- /Aids-Patienten je Quartal, beginnend mit der Genehmigungserteilung.
  • Erwerb von jährlich 30 Fortbildungspunkten zum Themenkomplex HIV-Infektion und Aids-Erkrankung, insbesondere über den neuesten Stand der Forschung u. a. zur antiretroviralen Therapie und über aktuelle evidenzbasierte Leitlinien.
  • Jährliche Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 7 der QSV von mindestens 10% der behandlungsführenden Ärzte für ein Quartal von je zehn abgerechneten Fällen unterschiedlicher Patienten. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

Zur Durchführung und Abrechnung von arthoskopischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach Maßgabe des EBM ist eine Genehmigung der KVB nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Arthroskopie (Arthroskopie-Vereinbarung) erforderlich.

Da es sich bei diesen Leistungen um operative Eingriffe handelt, müssen für die Leistungserbringung ebenfalls die Anforderungen zum ambulanten Operieren gemäß dem Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V und der "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim Ambulanten Operieren" erfüllt werden.

Die Genehmigung berechtigt - nach dem derzeit gültigen EBM - zur Abrechnung der GOPen 31141, 31142, 31143, 31144, 31145, 31146, 31147 und 31148. Falls eine förmliche Anerkennung als Belegarzt vorliegt, können arthroskopische Leistungen auch im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit über die GO´en 36141 bis 36148 abgerechnet werden.

Zur Wahrung der Qualität bzw. zur Förderung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards unterliegt die Genehmigung fortlaufender Qualitätsverpflichtungen, die im Rahmen von Stichprobenprüfungen regelmäßig überprüft werden.

 

Ausgelagerte Praxisräume

Sofern Sie die speziellen Leistungen der Arthroskopie außerhalb des Vertragsarztsitzes erbringen möchten, sind Sie verpflichtet der KVB zunächst die Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen anzuzeigen (§ 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung für Ärzte).

Anforderungen an ausgelagerte Praxisräume

  • Grundsätzlich nur spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  • Räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz (Entfernung von nicht mehr als 30 Minuten)
  • Erstkontakt nur am Vertragsarztsitz
  • Persönliche Leistungserbringung
  • Klare räumliche, personelle und organisatorische Abgrenzung zur Umgebung

Mit einer standortbezogenen Genehmigung, die sich auf den ausgelagerten Praxisraum bezieht, können Sie die Leistungen dann an diesem Ort erbringen. Die Abrechnung der am ausgelagerter Praxisraum erbrachten Leistungen hat dann über die BSNR der (Haupt-) Betriebsstätte zu erfolgen, welcher der ausgelagerte Raum aufgrund der räumlichen Nähe zugeordnet ist.

 

Stichprobenprüfung

Die im Rahmen der GKV erbrachten Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Aus diesem Grund erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der erbrachten Leistungen im Einzelfall durch Stichproben.

Die Stichprobenprüfung erfolgt entsprechend der "Qualitätsprüfung-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung" des G-BA (QP-RL) und der "Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie" des G-BA (QBA-RL) auf der Grundlage der schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von arthroskopischen Operationen.

Hierzu werden regelmäßig per Zufallsgenerator die Dokumentationen von zwölf Patienten angefordert, welche dann durch die Vorstandskommission Arthroskopie überprüft werden.

Folgende Dokumentationen sind einzureichen:

  • aus der schriftlichen Dokumentation: der OP-Bericht
  • aus der bildlichen Dokumentation: die während der arthroskopischen OP erstellten Einzelbilder, das Video oder Teilsequenzen des Videos

Bei Bedarf fordert die KV weitere Unterlagen an.

Die Unterlagen werden anhand der nachfolgenden Kriterien überprüft:

  • Fachgerechte Indikationsstellung
  • Fachgerechte Durchführung der arthroskopischen OP
  • Nachvollziehbare Dokumentation der arthroskopischen OP
  • Zuordnungsfähigkeit der schriftlichen und bildlichen Dokumentation zu einer Person

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Balneophototherapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (GOP 10350). Sie ist auch bei Patienten mit mittelschwerem bis schwerem atopischen Ekzem berechnungsfähig.

Lange Zeit durfte die Balneophototherapie mittels Bade-PUVA-Therapie, synchroner oder asynchroner Photo-Sole-Therapie zur Behandlung der mittelschweren bis schweren Psoriasis vulgaris zulasten der GKV erbracht werden. Von einem mittelschweren bis schweren Verlauf wird in der Regel bei einem PASI-Score größer 10 ausgegangen. Für Patienten mit primär palmoplantarer Ausprägung gilt dieser Grenzwert bei der Bade-PUVA-Behandlung nicht.

Opioidabhängigkeit ist eine schwere chronische Krankheit, die mittels der Substitutionsbehandlung durch die Gabe von Ersatzstoffen (genannt Substitute) therapiert wird. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass die mit dem Drogenkonsum verbundenen gesundheitlichen und sozialen Probleme reduziert werden. Die wichtigsten Therapieziele sind Sicherung des Überlebens, gesundheitliche und soziale Stabilisierung, berufliche Rehabilitation, soziale Reintegration und Suchtmittelfreiheit. Substituierende Ärzte leisten daher einen wichtigen Beitrag bei der Versorgung chronisch kranker Patienten.

Zur Durchführung und Abrechnung der Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger ist eine Genehmigung der KVB erforderlich. Somit können die Leistung für gesetzlich Versicherte erst dann erbracht und abgerechnet werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde.

Es wird zwischen einer sogenannten Basisgenehmigung (Genehmigung zur Behandlung von bis zu 50 Opioidabhängigen) und einer Konsiliargenehmigung (Genehmigung zur Behandlung von bis zu 10 Opioidabhängigen) unterschieden. Antragsberechtigt sind alle Arztgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit können zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. Die Behandlung mit Diamorphin darf jedoch nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. Um eine Behandlung mit Diamorphin durchführen zu können bedarf es einer einrichtungsbezogenen Genehmigung zur Durchführung der diamorphingestützten Behandlung.

 

Fachliche Anforderungen

  1. Für die Basisgenehmigung ist als fachliche Voraussetzung die Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" erforderlich, § 5 Abs. 3 BtMVV.
  2. Für die Konsiliargenehmigung ist die Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" nicht notwendig. Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf jedoch höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln, § 5 Abs. 4 BtMVV. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit einem Konsiliarius, welcher über die Suchtqualifikation verfügt, erforderlich.

Fachliche Anforderungen für die Durchführung einer Substitutionsbehandlung mit dem Stoff Diamorphin sind in § 5a BtMVV geregelt.

 

Qualitätssicherung

Die Kassenärztliche Vereinigung richtet nach § 8 Abs. 1 MVV-RL eine fachkundige Kommission für die Qualitätssicherung und die Überprüfung der Indikation nach § 3 MVV-RL durch Stichproben im Einzelfall ein. Pro Quartal werden mindestens 2% der abgerechneten Behandlungsfälle im Rahmen einer Zufallsauswahl überprüft.

Zum Zweck der Prüfung der Qualität der substitutionsgestützten Behandlung legen die substituierenden Ärzte auf Verlangen der KV pseudonymisiert die patientenbezogenen Dokumentationen mit den jeweiligen umfassenden Therapiekonzepten und den Behandlungsdokumentationen mit Zwischenergebnissen der Qualitätssicherungskommission vor. Die patientenbezogenen Dokumentationen sind dabei nach demselben Verfahren zu pseudonymisieren, das auch bei der Übermittlung an das Substitutionsregister gemäß § 5b Abs. 2 BtMVV zur Anwendung kommt.

 

Abrechenbare Leistungen

  • 01949 EBM Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home-Vergabe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • 01950 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger
  • 01951 EBM Zuschlag zur GOP 01949 und GOP 01950 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12 und 31.12.
  • 01952 EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950 oder 01955 für das therapeutische Gespräch
  • 01953 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat
  • 01955 EBM Diamorphingestützte Behandlung Opiatabhängiger, einschließlich Kosten
  • 01956 EBM Zuschlag zur GOP 01955 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12 und 31.12
  • 01960 EBM Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahren
Finanzielle Förderung der Methadonsubstitution

mehr Informationen

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie regelt die Voraussetzungen für Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Dünndarm-Kapselendoskopie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Genehmigung kann für die Durchführung (Applikation) und/oder die Auswertung der Dünndarm-Kapselendoskopie beantragt werden.

 

Abrechenbare Leistungen

GOPen 04528, 04529 und 13425, 13426

 

Aufrechterhaltung der Genehmigung

Nachweis der selbständigen Auswertung von mindestens zehn Dünndarm-Kapselendoskopie-Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 4 QSV innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten.

 

Verpflichtende Jahresstatistik

Ein wesentlicher Bestandteil der QS-Vereinbarung ist die verpflichtende Übermittlung einer Jahresstatistik in elektronischer Form. Die Jahresstatistik muss jährlich jeweils bis zum 31. März des Folgejahres erstellt und übermittelt werden.

Die Datenübertragung erfolgt ausschließlich durch die indizierenden und applizierenden Ärzte, denen nach § 7 Abs. 3 QSV auch die Informationen der auswertenden Ärzte vorliegen. Die elektronische Dokumentation erfolgt über "Meine KVB".

Sofern die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind, können die GOP 03355, 04590 bzw. 13360 EBM unter Berücksichtigung der Qualitätsvorgaben (s.u.) abgerechnet werden.

 

Leistungsabrechnung ohne zusätzliche Genehmigung

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt bzw. der Zusatzbezeichnung Endokrionologie und/oder Diabetologie
  • Ärzte mit Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach dem DMP-Vertrag (Schwerpunktpraxen)

 

Leistungsabrechnung erst nach KVB-Genehmigung

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
  • Fachärzte für Innere Medizin
  • jeweils mit Anerkennung als "Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)"


Qualitätsvorgaben

Nach § 3 Nr. 3 der Nr. 20 der Anlage 1 der Richtlinie Methoden der vertragsärztlichen Versorgung des G-BA sind folgende Qualitätsvorgaben verpflichtend:

  • Im Zuge der Verordnung und vor der ersten Anwendung des rtCGM wird beim Patienten eine Anleitung zur Selbstanwendung und Aufklärung zur Bedeutung der Blutglukose-Selbstmessung durchgeführt.
  • Es wird ein gemeinsames Therapieziel festgelegt, welches dokumentiert und die Zielerreichung kontrolliert wird.
  • Das eingesetzte Gerät ist zwingend ein zugelassenes Medizinprodukt zur Kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messung (rtCGM) und verfügt über eine Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten.
  • Soweit der Einsatz des Gerätes eine Verwendung, Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener oder personen-beziehbarer Daten vorsieht, muss sichergestellt sein, dass die Daten allein zum Zwecke der Behandlung von Patienten erfolgen und eine Nutzung ohne Zugriff Dritter, insbesondere der Hersteller, möglich ist.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle regelt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle (Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie) in der vertragsärztlichen Versorgung nach den GOP 04411, 04413 bis 04416 sowie 13571, 13573 bis 13576.

In fachlicher Hinsicht muss die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Innere Medizin und Kardiologie bzw. Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinder-Kardiologie vorliegen. Darüber hinaus müssen internistisch-kardiologische Antragsteller pro beantragtem Rhythmusimplantat-Typ Mindestuntersuchungszahlen innerhalb der letzten 36 Monate vor Antragstellung nachweisen.

 

Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zur Kardiologie, nachgewiesen durch mindestens 20 Fortbildungspunkte in 24 Monaten
  • Jährliche Überprüfung der ärztlichen Dokumentation von mindestens 15% der Ärzte, zu je 20 abgerechneten Fällen unterschiedlicher Patienten aus einem Kalenderjahr. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Aufrechterhaltung der Genehmigung

Für die teilnehmenden Vertragsärzte sieht die QSV folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung vor:

  • Selbständige Betreuung von jährlich durchschnittlich 25 HIV- /Aids-Patienten je Quartal, beginnend mit der Genehmigungserteilung.
  • Erwerb von jährlich 30 Fortbildungspunkten zum Themenkomplex HIV-Infektion und Aids-Erkrankung, insbesondere über den neuesten Stand der Forschung u. a. zur antiretroviralen Therapie und über aktuelle evidenzbasierte Leitlinien.
  • Jährliche Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 7 der QSV von mindestens 10% der behandlungsführenden Ärzte für ein Quartal von je zehn abgerechneten Fällen unterschiedlicher Patienten. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

Die "PrEP-Vereinbarung" regelt den Kreis der anspruchsberechtigten Versicherten, den Versorgungsumfang und die fachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der oralen HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion.

Zur Durchführung und Abrechnung der GOP 01920, 01921 und 01922 muss eine Genehmigung beantragt und erteilt werden.

Es gibt zwei Alternativen zum Nachweis der fachlichen Befähigung:

  1. Wenn Ihnen eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids erteilt wurde, müssen Sie mit der Antragstellung keine weiteren fachlichen Nachweise vorlegen.
  2. Ohne die v.g. Genehmigung müssen Sie die Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Urologie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten führen und weitere fachliche Nachweise vorlegen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

 

Anspruchsberechtigte Versicherte

Versicherte mit einem substanziellen HIV-Infektionsrisiko haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit einer PrEP. Konkret gehören nach § 2 der Vereinbarung PrEP dazu folgende Personen:

  • Männer, die Geschlechtsverkehr mit Männern haben (MSM) oder Transgender-Personen mit der Angabe von analem Geschlechtsverkehr ohne Kondom innerhalb der letzten 3 bis 6 Monate und/oder voraussichtlich in den nächsten Monaten bzw. einer stattgehabten sexuell übertragbaren Infektion (STI) in den letzten 12 Monaten,
  • serodiskordante Konstellationen mit einer/einem virämischen HIV-positiven Partner/in ohne antiretrovirale Therapie (ART), einer nicht suppressiven ART oder in der Anfangsphase einer ART (HIV-RNA, die nicht schon 6 Monate unter 200 RNA-Kopien/ml liegt),
  • nach individueller und situativer Risikoüberprüfung drogeninjizierende Personen ohne Gebrauch steriler Injektionsmaterialien,
  • nach individueller und situativer Risikoüberprüfung Personen mit Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit einer/einem Partner/in, bei der/dem eine undiagnostizierte HIV-Infektion wahrscheinlich ist (z.B. einem/einer Partner/in aus Hochprävalenzländern oder mit risikoreichen Sexualpraktiken).

 

Versorgungsumfang

Nach ärztlicher Beratung unter besonderer Berücksichtigung von Safer-Sex-Praktiken haben die o.g. Versicherten Anspruch auf Untersuchungen, die vor und während der Anwendung der zur medikamentösen PrEP zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind, sowie auf die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur PrEP. Daneben kann auch eine risikoadaptierte Untersuchung auf Lues, Gonorrhoe und/oder Chlamydien als Begleitdiagnostik durchgeführt werden.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Laserbehandlung bei bPS regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen (GOP 36289 und 36290) der nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des bPS.

Verfahren:

  1. Holmium-Laserresektion (HoLRP) oder Holmium-Laserenukleation (HoLEP)
  2. Thulium-Laserresektion (TmLRP) oder Thulium-Laserenukleation (TmLEP)
  3. Photoselektive Vaporisation der Prostata (PVP)

Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung der Verfahren ist eine zuvor erteilte Genehmigung. Diese können Fachärzte für Urologie mit Belegarztgenehmigung beantragen.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung regelt die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwerhöriger Patienten (Jugendliche und Erwachsene) mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung (GOP 09372 bis 09375 bzw. 20372 bis 20375).

In fachlicher Hinsicht muss die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörung oder Phoniatrie und Pädaudiologie vorliegen. Darüber hinaus müssen die Antragssteller mindestens 20 Hörtests zur Hörgeräteversorgung innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung sowie entsprechende theoretische Kenntnisse durch zehn Fortbildungspunkte innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung nachweisen.


Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • Mindestens einmal jährlich durchgeführte messtechnische Kontrolle der eingesetzten Untersuchungsgeräte und Instrumentarien gemäß § 11 MPBetreibV durch einen zugelassenen Wartungsdienst entsprechend der MPBetreibV.
  • Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen sowie Kenntnisse über die jeweils aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von sieben Fortbildungspunkten regelmäßig innerhalb von zwei Jahren.

 

Elektronische Dokumentation

Ärzte, denen die Genehmigung erteilt wurde, müssen insbesondere Anforderungen an die Dokumentation erfüllen:

  • Für die Dokumentation ist das "Ergänzungsblatt zur Verordnung", Anlage 2 zur QSV (s.u.) sowie – für die Bestimmung der individuell empfundenen Hörbeeinträchtigung des Patienten – der APHAB-Fragebogen (Abbreviated Profile of Hearing Aid Benefit), Anlage 3 zur QSV, zu verwenden.
  • Die Datenübertragung erfolgt in elektronischer Form, vgl. Anlage 1 zur QSV.
  • Die Dokumentation kann entweder in "Meine KVB" oder mittels einer von der KBV zertifizierten Software im Praxisverwaltungssystem erfolgen.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung Kinder regelt die genehmigungspflichtige Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwerhöriger Kinder (Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung (GOP 20338, 20339, 20340 und 20377 bzw. 20378 EBM).

 

Übergangsregelung (§ 11 Abs. 1 QSV)

Fachärzte für Hals-, Nasen-Ohrenheilkunde und Fachärzte für kindliche Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bzw. Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie vor Inkrafttreten der QSV regelmäßig Leistungen entsprechend der GOP 20340 oder 09340 EBM erbracht und abgerechnet haben, können Sie die Genehmigung unter erleichterten Voraussetzungen erhalten:

Hierfür müssen sie einen Antrag nach Übergangsregelung stellen und den Nachweis der Anforderungen an die Praxisausstattung nach § 4 QSV innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erbringen.

 

Ärzte der oben genannten Fachgruppen, die nicht unter die Übergangsregelung fallen, müssen nach § 3 QSV folgende Nachweise erbringen:

  • 50 elektrische Reaktionsaudiometrien (ERA) im Kindesalter
  • 50 Hörschwellenbestimmungen mit altersbezogenen reaktions-, verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren
  • 25 Kindersprachtests
  • die selbstständige Indikationsstellung, Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten einschließlich Gebrauchsschulung im Kindesalter
  • zehn themenspezifische Fortbildungspunkte

 

Ärzte, denen die Genehmigung erteilt wird, müssen Anforderungen an die Dokumentation erfüllen:

  • Aus der Dokumentation muss der Umfang der Hörgeräteversorgung nach § 5 QSV vollständig und nachvollziehbar hervorgehen.
  • Es besteht die Pflicht zur elektronischen Dokumentation mittels eines gesonderten "Ergänzungsblatt zur Verordnung", vgl. § 7 Abs. 3, Anlage 2 QSV.

Für Leistungen der Intravitrealen Medikamenteneingabe (IVM) ist eine Genehmigung nach Maßgabe der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Intravitrealen Medikamenteneingabe (QSV IVM) notwendig.

Die Leistungen der IVM werden über die GOP 31371, 31372, 31373, 36371, 36372 und 36373 abgerechnet.

 

Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • jährliche Überprüfung der ärztlichen Dokumentation von mindestens zehn Prozent der Ärzte, die IVM-Leistungen erbringen und abrechnen, zu je zehn abgerechneten intravitrealen Medikamenteneingaben jeweils unterschiedlicher Patienten

Die Auswahl erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung unter Angabe des Namens des Patienten und des Behandlungsdatums. Die Überprüfung der Dokumentation richtet sich auf den Entscheidungsgang zur Indikationsstellung für die intravitreale Medikamenteneingabe.

 

Bitte beachten:

Die Intravitreale Medikamenteneingabe stellt eine Maßnahme der Kategorie A (Operationen) im Sinne der Medizinischen Hygieneverordnung dar und wird in der "Liste zur Umsetzung der Bayerischen MedHygV: Maßnahmen in Einrichtungen für ambulantes Operieren" geführt.

 

Erweiterte Indikationen seit 2020

  • proliferative diabetische Retinopathie (PDR)
  • Darüber hinaus umfasst die Indikation einer nicht infektiösen Entzündung des posterioren Augensegments (Uveitis intermedia und/oder posterior) nun auch die IVM zur Prävention eines Rückfalls bei rezidivierender, nicht infektiöser Uveitis, welche den hinteren Augenabschnitt betrifft.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Koloskopie regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die genehmigungspflichtige Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie in der vertragsärztlichen Versorgung (GOP 01741, 01742, 13421, 13422, 13423).

 

Aufrechterhaltung der Genehmigung

Für die teilnehmenden Vertragsärzte sieht die QSV Koloskopie folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung vor:

  • selbständige Durchführung von mindestens 200 totalen Koloskopien und zehn Polypektomien ohne Mängel innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten
  • erfolgreiche Teilnahme an der stichprobenhaften Überprüfung der Qualität von 20 abgerechneten totalen Koloskopien und fünf Polypektomien innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
  • erfolgreiche Teilnahme an der Überprüfung der Hygienequalität einmal pro Kalenderhalbjahr durch ein von der KVB autorisiertes Hygieneinstitut

Ausführliche Informationen siehe unten "Genehmigungsvoraussetzungen Koloskopie (Broschüre)".

 

Elektronische Dokumentation

Bei der Durchführung und Abrechnung koloskopischer Leistungen zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sind zusätzlich die Richtlinien für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme des G-BA (oKFE-RL) einzuhalten. Diese setzen insbesondere voraus, dass die im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführten Untersuchungen elektronisch zu dokumentieren und an die jeweils zuständige KV zu übermitteln sind, vgl. II. Besonderer Teil - Programm zur Früherkennung von Darmkrebs § 11 Abs. 2 oKFE-RL.

Die vollständige elektronische Dokumentation ist eine der Voraussetzungen für die Abrechnung der Untersuchungen, die im Rahmen dieses Früherkennungsprogrammes durchgeführt werden, vgl. II. Besonderer Teil - Programm zur Früherkennung von Darmkrebs § 11 Abs. 4 oKFE-RL.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor regelt Anforderungen an die fachliche Befähigung und an die Einrichtung als Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung von speziellen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Abschnitt 32.3 EBM bzw. der entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM.

 

Genehmigungen beantragen

Laborärzte, Transfusionsmediziner und Mikrobiologen können eine Genehmigung ohne Teilnahme an einem Kolloquium erhalten. Dies gilt auch für einzelne im EBM genannte Fachärzte und Ärzte mit einer bestimmten Zusatzbezeichnung für die jeweils im EBM genannten Untersuchungen (z.B. Humangenetiker, Ärzte mit Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik sowie Pathologen, Neuropathologen, vgl. Präambeln zu den Kapiteln 11.1 und 19.1 EBM).

Ärzte anderer Fachgruppen müssen zum Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation für die beantragten Speziallaborleistungen erfolgreich an einem Kolloquium bei der Qualitätssicherungskommission Labor der jeweiligen KV teilnehmen. Im Kolloquium werden Kenntnisse der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) abgefragt. Die Antragsteller müssen neben ihren Weiterbildungszeugnissen eine schriftliche Zusammenstellung zu beantragten Speziallaborleistungen, d.h. Leistungsverzeichnis und Angaben zur räumlichen und technischen Ausstattung sowie zur personellen Struktur, vorlegen.

Eine neue Genehmigung wird mit der Auflage verbunden, dass innerhalb von zwölf Monaten ein internes Qualitätsmanagement durch die Vorlage verschiedener Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnis, Organigramm, Verzeichnis der Verfahren und Geräte, Verfahrensanweisungen) nachzuweisen ist. Dieser Nachweis entfällt, wenn mit dem Antrag eine gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO 15189 (Medizinische Laboratorien - Anforderungen an die Qualität und Kompetenz) vorgelegt wird.

 

Jährliche Stichprobenprüfung

Die QSV sieht eine jährliche Qualitätssicherungsmaßnahme in Form einer Stichprobenprüfung vor. Überprüft werden die Vorgaben der Rili-BÄK an die interne und externe Qualitätssicherung.

Die Prüfung wird durch die Qualitätssicherungskommission Labor der jeweiligen KV durchgeführt. Dazu werden pro Jahr von 15 % der abrechnenden Genehmigungsinhaber Dokumentationen angefordert, die Aussagen über das interne Qualitätsmanagement-System (z.B. QM-Handbuch, Gerätenachweise, Mitarbeiterqualifikation, Fehlermanagement) und die Teilnahme an der externen Qualitätssicherung (Ringversuche) enthalten. Die einzureichenden Ringversuchszertifikate betreffen ringversuchspflichtige Leistungen außerhalb des Bereichs  B 1 der Rili-BÄK.

Wenn die Teilnahme an der Stichprobenprüfung erfolgreich war, erfolgt die nächste Prüfung frühestens nach fünf Jahren.

Stellt die Qualitätssicherungskommission fest, dass die Vorgaben der Rili-BÄK nicht vollständig oder nicht angemessen eingehalten wurden, können - gestuft - folgende Maßnahmen eingeleitet werden:

  • Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder zur künftigen Vermeidung dieser Mängel
  • Einladung zu einem Kolloquium
  • Widerruf der Genehmigung (bei nicht bestandenem Kolloquium)

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Stichprobenprüfung entfällt, wenn eine gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO 15189 (Medizinische Laboratorien - Anforderungen an die Qualität und Kompetenz) vorgelegt wird.

Zur Durchführung und Abrechnung von Langzeit-EKG Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach Maßgabe des EBM ist eine Genehmigung der KVB nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Langzeit-EKG (QSV Langzeit-EKG) erforderlich.

Eine Genehmigung muss für die Aufzeichnung und die Auswertung von Langzeit-EKG Untersuchungen beantragt werden.


Abrechenbare GOPen

Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs am Patienten

  • GOP 03322 (Hausärzte)
  • GOP 04322 (Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin)
  • GOP 13250/13252 (fachärztlich tätige Internisten mit und ohne Schwerpunkt)
  • GOP 27322 (Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin)

Computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs

  • GOP 03241 (Hausärzte)
  • GOP 04241 (Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin)
  • GOP 13250/13253 (fachärztlich tätige Internisten mit und ohne Schwerpunkt)
  • GOP 27323 (Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin)

 

Voraussetzungen für Genehmigung

Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Allgemeinmediziner, Internist, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Facharzt für Pysikalische und Rehabilitative Medizin

Zeugnis über die selbständige Durchführung von mindestens 100 kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKGs Untersuchungen einschließlich Auswertung und Beurteilung (muss von Internisten und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kardiologie nicht nachgewiesen werden). Für die Genehmigung zur Auswertung von Langzeit-EKG Untersuchungen muss das Zeugnis von einem weiterbildungsbefugten Arzt oder einer Klinik ausgestellt worden sein.

Nachweis der notwendigen apparativen Ausstattung durch Vorlage einer Gewährleistungsgarantie vom Hersteller/Vertreiber oder einer Erklärung Apparategemeinschaft bei gemeinsamer Apparatenutzung mit einer anderen Praxis/MVZ/Klinik.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Laserbehandlung bei bPS regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen (GOP 36289 und 36290) der nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des bPS.

Verfahren:

  1. Holmium-Laserresektion (HoLRP) oder Holmium-Laserenukleation (HoLEP)
  2. Thulium-Laserresektion (TmLRP) oder Thulium-Laserenukleation (TmLEP)
  3. Photoselektive Vaporisation der Prostata (PVP)

Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung der Verfahren ist eine zuvor erteilte Genehmigung. Diese können Fachärzte für Urologie mit Belegarztgenehmigung beantragen.

Opioidabhängigkeit ist eine schwere chronische Krankheit, die mittels der Substitutionsbehandlung durch die Gabe von Ersatzstoffen (genannt Substitute) therapiert wird. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass die mit dem Drogenkonsum verbundenen gesundheitlichen und sozialen Probleme reduziert werden. Die wichtigsten Therapieziele sind Sicherung des Überlebens, gesundheitliche und soziale Stabilisierung, berufliche Rehabilitation, soziale Reintegration und Suchtmittelfreiheit. Substituierende Ärzte leisten daher einen wichtigen Beitrag bei der Versorgung chronisch kranker Patienten.

Zur Durchführung und Abrechnung der Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger ist eine Genehmigung der KVB erforderlich. Somit können die Leistung für gesetzlich Versicherte erst dann erbracht und abgerechnet werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde.

Es wird zwischen einer sogenannten Basisgenehmigung (Genehmigung zur Behandlung von bis zu 50 Opioidabhängigen) und einer Konsiliargenehmigung (Genehmigung zur Behandlung von bis zu 10 Opioidabhängigen) unterschieden. Antragsberechtigt sind alle Arztgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit können zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. Die Behandlung mit Diamorphin darf jedoch nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. Um eine Behandlung mit Diamorphin durchführen zu können bedarf es einer einrichtungsbezogenen Genehmigung zur Durchführung der diamorphingestützten Behandlung.

 

Fachliche Anforderungen

  1. Für die Basisgenehmigung ist als fachliche Voraussetzung die Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" erforderlich, § 5 Abs. 3 BtMVV.
  2. Für die Konsiliargenehmigung ist die Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" nicht notwendig. Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf jedoch höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln, § 5 Abs. 4 BtMVV. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit einem Konsiliarius, welcher über die Suchtqualifikation verfügt, erforderlich.

Fachliche Anforderungen für die Durchführung einer Substitutionsbehandlung mit dem Stoff Diamorphin sind in § 5a BtMVV geregelt.

 

Qualitätssicherung

Die Kassenärztliche Vereinigung richtet nach § 8 Abs. 1 MVV-RL eine fachkundige Kommission für die Qualitätssicherung und die Überprüfung der Indikation nach § 3 MVV-RL durch Stichproben im Einzelfall ein. Pro Quartal werden mindestens 2% der abgerechneten Behandlungsfälle im Rahmen einer Zufallsauswahl überprüft.

Zum Zweck der Prüfung der Qualität der substitutionsgestützten Behandlung legen die substituierenden Ärzte auf Verlangen der KV pseudonymisiert die patientenbezogenen Dokumentationen mit den jeweiligen umfassenden Therapiekonzepten und den Behandlungsdokumentationen mit Zwischenergebnissen der Qualitätssicherungskommission vor. Die patientenbezogenen Dokumentationen sind dabei nach demselben Verfahren zu pseudonymisieren, das auch bei der Übermittlung an das Substitutionsregister gemäß § 5b Abs. 2 BtMVV zur Anwendung kommt.

 

Abrechenbare Leistungen

  • 01949 EBM Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home-Vergabe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • 01950 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger
  • 01951 EBM Zuschlag zur GOP 01949 und GOP 01950 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12 und 31.12.
  • 01952 EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950 oder 01955 für das therapeutische Gespräch
  • 01953 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat
  • 01955 EBM Diamorphingestützte Behandlung Opiatabhängiger, einschließlich Kosten
  • 01956 EBM Zuschlag zur GOP 01955 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12 und 31.12
  • 01960 EBM Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahren
Finanzielle Förderung der Methadonsubstitution

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Die Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik regelt die genehmigungspflichtige Durchführung und Abrechnung der molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen nach dem Unterabschnitt 11.4.2 EBM (GOP 11351 bis 11500).

Die QSV enthält u.a. Vorgaben zur Dokumentation (§ 7 QSV). Für alle molekulargenetischen Leistungen muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres eine betriebsstättenbezogene Jahresstatistik erstellt werden (§ 8 QSV). Die Datenübertragung soll in einem elektronischen Dokumentationsverfahren erfolgen.

Eine Genehmigung zur Abrechnung des gesamten Unterabschnitts 11.4.2 EBM können auf Antrag Humangenetiker, Laborärzte, Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin erhalten.

 

Die Onkologie-Vereinbarung hat die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung zum Ziel

Die Teilnahme muss bei der KVB beantragt werden und ist erst mit der Erteilung der Genehmigung möglich.

mehr Informationen (u.a. Teilnahme, Fortbildung)

 

Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • Kontinuierliche Fortbildung durch regelmäßige Teilnahme an zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen onkologischer Fachgesellschaften. Alle an der Vereinbarung teilnehmenden Ärzte müssen jährlich 50 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Fortbildungen müssen von den Ärztekammern anerkannt sein und sich im Schwerpunkt auf onkologische Fortbildungsinhalte beziehen.
  • Teilnahme an mindestens zwei industrieneutralen durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapie-Beratungen pro Jahr
  • Kontinuierliche interne und externe Fortbildung des Praxispersonals. Das Personal muss an jährlich mindestens einer onkologischen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, die von den Ärztekammern oder den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt ist.
  • Jährlicher Nachweis der Anzahl der pro Quartal betreuten Patienten

Diese Nachweise müssen jahresbezogen bis 31. März des Folgejahres bei der KVB eingereicht werden.

 

Überprüfung der Dokumentation

Jährlich werden von acht Prozent der teilnehmenden Ärzte Dokumentationen von jeweils 20 Fällen pro Jahr angefordert und auf die Vollständigkeit und Orientierung der Behandlung an den aktuellen, einschlägig interdisziplinär abgestimmten Leitlinien, die medizinisch-wissenschaftlich anerkannt sind, überprüft.    

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle regelt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle (Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie) in der vertragsärztlichen Versorgung nach den GOP 04411, 04413 bis 04416 sowie 13571, 13573 bis 13576.

In fachlicher Hinsicht muss die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Innere Medizin und Kardiologie bzw. Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinder-Kardiologie vorliegen. Darüber hinaus müssen internistisch-kardiologische Antragsteller pro beantragtem Rhythmusimplantat-Typ Mindestuntersuchungszahlen innerhalb der letzten 36 Monate vor Antragstellung nachweisen.

 

Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zur Kardiologie, nachgewiesen durch mindestens 20 Fortbildungspunkte in 24 Monaten
  • Jährliche Überprüfung der ärztlichen Dokumentation von mindestens 15% der Ärzte, zu je 20 abgerechneten Fällen unterschiedlicher Patienten aus einem Kalenderjahr. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten regelt Voraussetzungen für die genehmigungspflichtige Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Schmerztherapie folgender Patientengruppen:

  • Chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und eigenständigen Krankheitswert erlangt hat. Diese Verselbstständigung des Schmerzleidens führt zu psychopathologischen Veränderungen. Der Schmerz wird für diese Patienten zum Mittelpunkt ihres Denkens und Verhaltens.
  • Chronisch schmerzkranke Patienten, bei denen der Schmerz zu einem beherrschenden Krankheitssymptom geworden ist (z. B. bei einem inkurablen Grundleiden).


Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • Regelmäßige Teilnahme (mindestens acht Mal im Jahr) an einer interdisziplinären Schmerzkonferenz
  • Behandlung von überwiegend chronisch schmerzkranker Patienten in der Praxis
  • Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 7 QSV bei Ärzten, denen erstmalig eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung erteilt wurde. Hier werden Dokumentationen zu zwölf abgerechneten Fällen der ersten vier Abrechnungsquartale nach Genehmigungserteilung angefordert. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die KV.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor regelt Anforderungen an die fachliche Befähigung und an die Einrichtung als Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung von speziellen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Abschnitt 32.3 EBM bzw. der entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM.

 

Genehmigungen beantragen

Laborärzte, Transfusionsmediziner und Mikrobiologen können eine Genehmigung ohne Teilnahme an einem Kolloquium erhalten. Dies gilt auch für einzelne im EBM genannte Fachärzte und Ärzte mit einer bestimmten Zusatzbezeichnung für die jeweils im EBM genannten Untersuchungen (z.B. Humangenetiker, Ärzte mit Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik sowie Pathologen, Neuropathologen, vgl. Präambeln zu den Kapiteln 11.1 und 19.1 EBM).

Ärzte anderer Fachgruppen müssen zum Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation für die beantragten Speziallaborleistungen erfolgreich an einem Kolloquium bei der Qualitätssicherungskommission Labor der jeweiligen KV teilnehmen. Im Kolloquium werden Kenntnisse der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) abgefragt. Die Antragsteller müssen neben ihren Weiterbildungszeugnissen eine schriftliche Zusammenstellung zu beantragten Speziallaborleistungen, d.h. Leistungsverzeichnis und Angaben zur räumlichen und technischen Ausstattung sowie zur personellen Struktur, vorlegen.

Eine neue Genehmigung wird mit der Auflage verbunden, dass innerhalb von zwölf Monaten ein internes Qualitätsmanagement durch die Vorlage verschiedener Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnis, Organigramm, Verzeichnis der Verfahren und Geräte, Verfahrensanweisungen) nachzuweisen ist. Dieser Nachweis entfällt, wenn mit dem Antrag eine gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO 15189 (Medizinische Laboratorien - Anforderungen an die Qualität und Kompetenz) vorgelegt wird.

 

Jährliche Stichprobenprüfung

Die QSV sieht eine jährliche Qualitätssicherungsmaßnahme in Form einer Stichprobenprüfung vor. Überprüft werden die Vorgaben der Rili-BÄK an die interne und externe Qualitätssicherung.

Die Prüfung wird durch die Qualitätssicherungskommission Labor der jeweiligen KV durchgeführt. Dazu werden pro Jahr von 15 % der abrechnenden Genehmigungsinhaber Dokumentationen angefordert, die Aussagen über das interne Qualitätsmanagement-System (z.B. QM-Handbuch, Gerätenachweise, Mitarbeiterqualifikation, Fehlermanagement) und die Teilnahme an der externen Qualitätssicherung (Ringversuche) enthalten. Die einzureichenden Ringversuchszertifikate betreffen ringversuchspflichtige Leistungen außerhalb des Bereichs  B 1 der Rili-BÄK.

Wenn die Teilnahme an der Stichprobenprüfung erfolgreich war, erfolgt die nächste Prüfung frühestens nach fünf Jahren.

Stellt die Qualitätssicherungskommission fest, dass die Vorgaben der Rili-BÄK nicht vollständig oder nicht angemessen eingehalten wurden, können - gestuft - folgende Maßnahmen eingeleitet werden:

  • Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder zur künftigen Vermeidung dieser Mängel
  • Einladung zu einem Kolloquium
  • Widerruf der Genehmigung (bei nicht bestandenem Kolloquium)

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Stichprobenprüfung entfällt, wenn eine gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO 15189 (Medizinische Laboratorien - Anforderungen an die Qualität und Kompetenz) vorgelegt wird.

Opioidabhängigkeit ist eine schwere chronische Krankheit, die mittels der Substitutionsbehandlung durch die Gabe von Ersatzstoffen (genannt Substitute) therapiert wird. Sie trägt entscheidend dazu bei, dass die mit dem Drogenkonsum verbundenen gesundheitlichen und sozialen Probleme reduziert werden. Die wichtigsten Therapieziele sind Sicherung des Überlebens, gesundheitliche und soziale Stabilisierung, berufliche Rehabilitation, soziale Reintegration und Suchtmittelfreiheit. Substituierende Ärzte leisten daher einen wichtigen Beitrag bei der Versorgung chronisch kranker Patienten.

Zur Durchführung und Abrechnung der Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger ist eine Genehmigung der KVB erforderlich. Somit können die Leistung für gesetzlich Versicherte erst dann erbracht und abgerechnet werden, wenn eine Genehmigung erteilt wurde.

Es wird zwischen einer sogenannten Basisgenehmigung (Genehmigung zur Behandlung von bis zu 50 Opioidabhängigen) und einer Konsiliargenehmigung (Genehmigung zur Behandlung von bis zu 10 Opioidabhängigen) unterschieden. Antragsberechtigt sind alle Arztgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit können zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. Die Behandlung mit Diamorphin darf jedoch nur in Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt wurde. Um eine Behandlung mit Diamorphin durchführen zu können bedarf es einer einrichtungsbezogenen Genehmigung zur Durchführung der diamorphingestützten Behandlung.

 

Fachliche Anforderungen

  1. Für die Basisgenehmigung ist als fachliche Voraussetzung die Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" erforderlich, § 5 Abs. 3 BtMVV.
  2. Für die Konsiliargenehmigung ist die Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" nicht notwendig. Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf jedoch höchstens zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln, § 5 Abs. 4 BtMVV. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit einem Konsiliarius, welcher über die Suchtqualifikation verfügt, erforderlich.

Fachliche Anforderungen für die Durchführung einer Substitutionsbehandlung mit dem Stoff Diamorphin sind in § 5a BtMVV geregelt.

 

Qualitätssicherung

Die Kassenärztliche Vereinigung richtet nach § 8 Abs. 1 MVV-RL eine fachkundige Kommission für die Qualitätssicherung und die Überprüfung der Indikation nach § 3 MVV-RL durch Stichproben im Einzelfall ein. Pro Quartal werden mindestens 2% der abgerechneten Behandlungsfälle im Rahmen einer Zufallsauswahl überprüft.

Zum Zweck der Prüfung der Qualität der substitutionsgestützten Behandlung legen die substituierenden Ärzte auf Verlangen der KV pseudonymisiert die patientenbezogenen Dokumentationen mit den jeweiligen umfassenden Therapiekonzepten und den Behandlungsdokumentationen mit Zwischenergebnissen der Qualitätssicherungskommission vor. Die patientenbezogenen Dokumentationen sind dabei nach demselben Verfahren zu pseudonymisieren, das auch bei der Übermittlung an das Substitutionsregister gemäß § 5b Abs. 2 BtMVV zur Anwendung kommt.

 

Abrechenbare Leistungen

  • 01949 EBM Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home-Vergabe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • 01950 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger
  • 01951 EBM Zuschlag zur GOP 01949 und GOP 01950 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12 und 31.12.
  • 01952 EBM Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950 oder 01955 für das therapeutische Gespräch
  • 01953 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat
  • 01955 EBM Diamorphingestützte Behandlung Opiatabhängiger, einschließlich Kosten
  • 01956 EBM Zuschlag zur GOP 01955 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12 und 31.12
  • 01960 EBM Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahren
Finanzielle Förderung der Methadonsubstitution

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Die Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (QSV TmHI) regelt die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz (GOP 13583, 13584, 13585, 13586 und 13587).

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt.

Die QSV regelt Aufgaben des PBA und des TMZ und deren innerärztliche Zusammenarbeit. Während der PBA (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen) seine Leistungen im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz ohne Genehmigung abrechnen kann, benötigen die TMZ-Ärzte (Kardiologen) seit 1. April 2022 eine Genehmigung nach der QSV TmHI. Zusätzlich müssen die TMZ-Ärzte über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen.

 

Indikationsvoraussetzungen

Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in der vertragsärztlichen Versorgung darf bei Patienten durchgeführt werden, bei denen vor Beginn des Telemonitorings kumulativ folgende Bedingungen durch den primär behandelnden Arzt festgestellt wurden.

  • Es liegt eine Herzinsuffizienz im Stadium NYHA-II- oder NYHA-III mit einer Ejektionsfraktion < 40 % vor.
  • Der Patient ist Träger eines implantierten kardialen Aggregates (ICD, CRT-P oder CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden.
  • Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt.
  • Es sind keine Faktoren erkennbar, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden, oder die das Selbstmanagement des Patienten behindern würden.

 

Aufgaben des TMZ

  • Vor Beginn des Telemonitorings prüft das TMZ, ob die Indikationsvoraussetzungen erfüllt werden. Es leitet die Patienten an, stattet sie mit den gegebenenfalls notwendigen externen (Mess-) Geräten aus und veranlasst die Einrichtung der technischen Infrastruktur.  
  • Während des Telemonitorings stellt das TMZ sicher, dass Warnmeldungen zu auffälligen Messwerten an dem auf die Datenübertragung folgenden Werktag (Montag bis Freitag) gesichtet werden – beim "intensivierten Monitoring" (auch an Wochenenden und Feiertagen) spätestens an dem auf die Datenübertragung folgenden Tag. Der PBA ist bei Warnmeldungen mit möglichem ärztlichem Handlungsbedarf am Tag der Sichtung zu benachrichtigen.
  • Das TMZ übermittelt dem PBA einen Quartalsbericht, der verschiedene Informationen beinhalten muss und erstellt für interne Zwecke eine strukturierte Handlungsanweisung zur Durchführung des Telemonitorings, die der KVB auf deren Verlangen hin vorzulegen ist.
  • In Fällen der Nichterreichbarkeit des PBA kann das TMZ nach vorheriger Abstimmung mit dem PBA  vorübergehend dessen Funktion übernehmen.
  • Für das intensivierte Telemonitoring ist zudem eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen PBA und TMZ erforderlich, die der KVB auf deren Verlangen hin vorzulegen ist.
  • Einzelne Aufgaben sind vom TMZ patientenbezogen zu dokumentieren (vgl. § 6 QSV TmHI).

Die Aufgaben des TMZ sind im Antragsformular vollständig aufgeführt. Deren Erfüllung ist vom Antragsteller zu bestätigen.

 

Aufgaben des PBA

  • Der PBA ist verantwortlich für die leitliniengerechte Behandlung des Patienten und stellt die Indikation zum Telemonitoring.
  • Sofern das TMZ den PBA über eine Warnmeldung bei einem Patienten informiert, hat dieser seine Kenntnisnahme innerhalb von 48 Stunden zu bestätigen und das TMZ über seine diesbezüglich veranlassten Maßnahmen zu informieren.
  • Darüber hinaus hat der PBA die Voraussetzungen für die Weiterführung des Telemonitorings in regelmäßigen Abständen (nach 3 bzw. 12 Monaten) zu prüfen, wobei das TMZ dabei einzubeziehen ist.
  • Ein PBA, der über eine Genehmigung nach der QSV TmHI verfügt, kann für die Patienten, die er bereits vor der Versorgung mit dem Telemonitoring betreut hat, beide Funktionen – PBA und TMZ – übernehmen.

Die Aufgaben des PBA sind im Antragsformular vollständig aufgeführt.

 

Voraussetzungen für die Genehmigung

1. Fachliche Befähigung (vgl. § 3 QSV TmHI)

  • Neben der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung "Innere Medizin und Kardiologie", müssen TMZ-Ärzte über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen.

2. Wesentliche Anforderungen an die technische Ausstattung (vgl. § 5 TmHI)

  • Für die Umsetzung des Telemonitorings werden kardiale implantierbare Aggregate (ICD, CRT-P, CRT-D) oder externe (Mess-) Geräte zur Erfassung des Körpergewichts, der elektrischen Herzaktion, des Blutdrucks und zur Übermittlung der von Patienten selbst erhobenen Informationen zur subjektiven Einschätzung ihres allgemeinen Gesundheitszustands verwendet.
  • Sowohl die Implantate als auch die externen (Mess-) Geräte sowie deren Zubehör müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, die sich im Wesentlichen auf den Zulassungsstatus als Medizinprodukt mit entsprechender CE-Kennzeichnung beziehen. Sie müssen u.a. mit dem Übertragungsgerät und der zugehörigen Software kompatibel sein, ein Abrufen der erhobenen Messdaten durch das TMZ ermöglichen, die Anforderungen an den Datenschutz erfüllen und die tägliche vollständige Datenübertragung gewährleisten.
  • Zur Auswertung der übertragenen Daten muss dem TMZ eine unmittelbare automatisierte Analyse der vom Patienten übertragenen Daten auf der Basis von definierten Algorithmen unter Verwendung patientenindividueller Grenzwerte zur Verfügung stehen, die die Abgabe von Warnmeldungen bei Über-/Unterschreitung von vorab definierten Grenzwerten beinhaltet.
  • Bei den externen EKG-Geräten kann es sich ausdrücklich auch um 1-Kanal-EKG-Geräte oder Smartwatches mit 1-Kanal-EKG handeln. Dabei ist zu beachten, dass diese ein echtes EKG schreiben können müssen und nicht nur eine Herzaktivitätskurve aus der Pulsmessung darstellen.

Die technischen Anforderungen sind im Antragsformular vollständig aufgeführt. Deren Erfüllung ist vom Antragsteller zu bestätigen.

 

Dokumentation und Jahresstatistik

  • TMZ-Ärzte haben bestimmte Mindestparameter im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz patientenbezogen zu dokumentieren (vgl. § 6 QSV TmHI).
  • Darüber hinaus haben TMZ-Ärzte erstmalig ab 1. Januar 2023 eine Jahresstatistik mit bestimmten Mindestangaben zu erstellen (vgl. § 7 Abs. 1 QSV), getrennt für das Telemonitoring mit Implantaten und mit externen Geräten sowie getrennt für das intensivierte und das normale Telemonitoring. Die Übertragung der Jahresstatistik erfolgt in elektronischer Form und ist jeweils bis zum 30. April des Folgejahres - erstmalig zum 30. April 2024 - bei der KVB einzureichen (vgl. § 7 Abs. 2 QSV TmHI).

Die zu dokumentierenden Mindestparameter und die Mindestangaben für die Jahresstatistik sind im Anhang zum Antrag vollständig aufgeführt.

Die Onkologie-Vereinbarung hat die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung zum Ziel

Die Teilnahme muss bei der KVB beantragt werden und ist erst mit der Erteilung der Genehmigung möglich.

mehr Informationen (u.a. Teilnahme, Fortbildung)

 

Aufrechterhaltung der Genehmigung

  • Kontinuierliche Fortbildung durch regelmäßige Teilnahme an zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen onkologischer Fachgesellschaften. Alle an der Vereinbarung teilnehmenden Ärzte müssen jährlich 50 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Fortbildungen müssen von den Ärztekammern anerkannt sein und sich im Schwerpunkt auf onkologische Fortbildungsinhalte beziehen.
  • Teilnahme an mindestens zwei industrieneutralen durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapie-Beratungen pro Jahr
  • Kontinuierliche interne und externe Fortbildung des Praxispersonals. Das Personal muss an jährlich mindestens einer onkologischen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, die von den Ärztekammern oder den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt ist.
  • Jährlicher Nachweis der Anzahl der pro Quartal betreuten Patienten

Diese Nachweise müssen jahresbezogen bis 31. März des Folgejahres bei der KVB eingereicht werden.

 

Überprüfung der Dokumentation

Jährlich werden von acht Prozent der teilnehmenden Ärzte Dokumentationen von jeweils 20 Fällen pro Jahr angefordert und auf die Vollständigkeit und Orientierung der Behandlung an den aktuellen, einschlägig interdisziplinär abgestimmten Leitlinien, die medizinisch-wissenschaftlich anerkannt sind, überprüft.    

Für die Durchführung und Abrechnung von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzinoms (Abschnitt B.2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) ist eine Genehmigung nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri erforderlich.

Die Genehmigung berechtigt zur Abrechnung der GOPen 01762, 01766, 01826 und 19327.

Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität unterliegt die Genehmigung verschiedener Qualitätsmaßnahmen.

 

Präparateprüfung (initial)

Vor Erteilung der Genehmigung muss die fachliche Befähigung durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer Präparateprüfung im Sinne von Anlage 1 der QSV Zervix-Zytologie nachgewiesen werden. Dabei erhält der teilnehmende Arzt zu Beginn der Prüfung einen von der Qualitätssicherungs-Kommission zusammengestellten Präparatekasten, der 20 zytologische Präparate in unterschiedlicher Zusammensetzung enthält. Die Präparate sind dann am eigenen oder an einem bereitgestellten Mikroskop zu befunden.

Die Prüfung ist bestanden, wenn aufgrund der Auswertung des Befundbogens durch die Qualitätssicherungs-Kommission keine falsch-negativen Befundungen und nicht mehr als eine falsch-positive Befundung erfolgt ist.

 

Jahresstatistik

Ein wesentlicher Bestandteil der QSV Zervix-Zytologie ist die Übermittlung einer Jahresstatistik durch den zytologieverantwortlichen Arzt in elektronischer Form. Die Qualitätssicherungs-Kommission Zytologie überprüft diese in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Befunde bzw. Auffälligkeiten.

Die KVB sendet eine anonymisierte Zusammenfassung aller eingereichten Statistiken an die KBV. Die Inhalte dieser Zusammenfassung gehen sowohl in den jeweils folgenden Qualitätsbericht der KBV als auch unsere Benchmark-Berichte ein.

 

Fortbildungspflicht

Der zytologieverantwortliche Arzt muss für sich und seine Präparatebefunder regelmäßig innerhalb von zwei Kalenderjahren eine themenbezogene Fortbildung von jeweils 40 Stunden Dauer nachweisen.

 

Präparateprüfung/Stichprobenprüfung

Die im Rahmen der GKV erbrachten Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und fortlaufend in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Zu diesem Zweck wird in einem 24-monatigen Abstand die Qualität der Präparate und der ärztlichen Dokumentation stichprobenhaft überprüft. Dazu werden vom zytologieverantwortlichen Arzt nach dem Zufallsprinzip jeweils 12 Präparate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung angefordert.

Die Qualitätssicherungs-Kommission Zytologie prüft die eingereichten Präparate hinsichtlich

  • Qualität des Präparates bzw. Zellmaterials inkl. Färbung und Eindeckung (Münchner Nomenklatur III)
  • vollständige und nachvollziehbare Dokumentation
  • zutreffende und schlüssige Befundung

Die Stichprobenprüfung erfolgt dabei gemäß den Vorgaben der QSV Zervix-Zytologie, der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung des G-BA und der Qualitätssicherung-Richtlinie der KBV.

 

Münchner Nomenklatur III

Seit 2014 gilt für die zytologische Untersuchung der Cervix uteri das Klassifikationsmodell"Münchner Nomenklatur III". Die Koordinations-Konferenz Zytologie, ein Zusammenschluss der an der zytologischen Diagnostik beteiligten Fachgesellschaften und Berufsverbände, hat das Befundschema aufgrund neuer Erkenntnisse zur Tumorbiologie des Zervixkarzinoms angepasst. Es ist bundesweit die Grundlage für eine einheitliche Zytodiagnostik von Abstrichen aus dem Gebärmutterhals.

Die Nomenklatur III ermöglicht eine differenziertere Befundung und eine internationale Vergleichbarkeit. Sie muss seit dem Berichtsjahr 2015 bei der Befunddokumentation und für die Jahresstatistik genutzt werden.

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