Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)Ausdruck vom 19.11.2024 16:12 Uhr

Finanzielle Förderungen

Fördermaßnahmen für eine bessere Versorgung

Die KVB bietet eine Vielzahl an finanziellen Fördermaßnahmen, um die ärztliche Versorgung in Bayern sicherzustellen und die vertragsärztliche Tätigkeit in ländlichen Gebieten attraktiver zu gestalten.

Rechtliche Grundlage

Bericht §105 Abs. 1a SGB V

Die Finanzierung dieser Fördermaßnahmen erfolgt aus dem Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V, für den die KVB und die Krankenkassen zu gleichen Teilen Finanzmittel zur Verfügung stellen. Den aktuellen Bericht über die Verwendung der Finanzmittel finden Sie hier.

Finanzielle Fördermöglichkeiten

Regionale Förderungen

In zahlreichen bayerischen Regionen bieten wir verschiedene Fördermaßnahmen wie etwa Niederlassungs-, Anstellungsförderung oder Praxisfortführungszuschuss.

Regionale Förderprogramme entdecken

PJ-Lehrpraxen-Förderung

Wir honorieren die Anerkennung als hausärztliche PJ-Lehrpraxen in (drohend) unterversorgten Regionen mit 1.000 €.

mehr zur PJ-Lehrpraxen-Förderung der KVB

Sicherstellungszuschläge

In Regionen mit eingetretener Unterversorgung oder drohender Unterversorgung zahlt die KVB Sicherstellungszuschläge, um dort tätige Ärzte und Psychotherapeuten besonders zu unterstützen.

Kein Antrag nötig

Die KVB kontaktiert Ärzte und Psychotherapeuten, die in einer Region mit Unterversorgung bzw. drohender Unterversorgung tätig sind und gemäß der Richtlinie des Landesausschusses als zuschlagsberechtigt in Frage kommen.

Hier finden Sie eine Übersicht über Planungsbereiche, in denen die KVB Sicherstellungszuschläge auszahlt.

Ziel:

  • Unterstützung derjenigen Ärzte und Psychotherapeuten, die einen überdurchschnittlichen Beitrag zur Verbesserung der Versorgung in der betroffenen Region leisten
  • Anreiz für die Behandlung von Patienten über den durchschnittlichen Tätigkeitsumfang hinaus

Zuschlagsvoraussetzungen:

  • Feststellung einer Unterversorgung für die Arztgruppe im Planungsbereich
  • Teilnahme an vertragsärztlicher Versorgung am jeweiligen (Vertragsarzt-)Sitz oder in einer genehmigten Zweigpraxis im betroffenen Planungsbereich im Rahmen einer eigenen Zulassung oder durch genehmigte angestellte Ärzte bzw. Psychotherapeuten der betroffenen Arztgruppe
  • Überdurchschnittliche Tätigkeit im betroffenen Planungsbereich: Erbringung von mehr als 100% der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe (Referenzwert)

Zuschlagshöhe: 4.500 Euro je Quartal je Arzt/Psychotherapeut bei vollem Versorgungsauftrag

Zuschlagsdauer: Zahlung für die Dauer der bestehenden Unterversorgung

Ziel:

Unterstützung derjenigen Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die ihre Praxistätigkeit trotz Abgabewillen aufrechterhalten, bis sie einen möglichen Nachfolger finden.

Zuschlagsvoraussetzungen:

  • Feststellung einer drohenden Unterversorgung für die Arztgruppe im Planungsbereich
  • Teilnahme an vertragsärztlicher Versorgung am jeweiligen (Vertragsarzt-)Sitz im betroffenen Planungsbereich im Rahmen einer Zulassung
  • Vollendung des 63. Lebensjahres
  • Nachweis der erfolglosen Nachfolgersuche
  • Erfüllung der vorgegebenen Mindestfallzahlgrenze: Erbringung von mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe (Referenzwert)
  • Kein Erhalt der Förderung der Praxisfortführung ab dem 63. Lebensjahr gemäß Sicherstellungsrichtlinie - Strukturfonds

Zuschlagshöhe: 4.500 Euro je Quartal je Arzt/Psychotherapeut bei vollem Versorgungsauftrag

Zuschlagsdauer: Zahlung für die Dauer der bestehenden drohenden Unterversorgung

Die Referenzwerte basieren auf dem bayernweiten Durchschnitt der Fallzahl je Arzt in der zuschlagsberechtigten Fachgruppe und werden mindestens einmal jährlich, in der Regel jeweils zum Jahresbeginn aktualisiert.

Bei neuen Feststellungen des Landesausschusses auf Unterversorgung oder drohende Unterversorgung werden die Referenzwerte der betroffenen Fachgruppen (s.u.) ergänzt.

Referenzwerte Kalenderjahr 2024

Betroffene Fachgruppe

Referenzwert bei 100%

Referenzwert bei 50%

Hausärzte*

938

469

Augenärzte

1.250

625

HNO-Ärzte

1.202

601

Hautärzte

1.552

776

Kinder- und Jugendärzte

1.081

541

Nervenärzte**

928

464

Neurologen**

901

450

Psychiater**

570

285

Kinder- und Jugendpsychiater

372

186

*Bei der Ermittlung des Referenzwerts sowie der individuellen Fallzahlen für Hausärzte werden Behandlungsfälle im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung berücksichtigt.

**Diese Fachgruppen zählen zur Bedarfsplanungs-Arztgruppe der Nervenärzte, für die der Landesausschuss eine Feststellung hinsichtlich (drohender) Unterversorgung getroffen hat.

Referenzwerte vergangener Kalenderjahre

Es sind jeweils die Fachgruppen aufgeführt, die in diesem Kalenderjahr von einer Feststellung des Landesausschusses hinsichtlich (drohender) Unterversorgung betroffen waren und demnach für die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen berücksichtigt wurden.

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Sicherstellung
Elsenheimerstr. 39
80687 München

Sicherstellungszuschlaege-LA(at)kvb.de

Die Rahmenbedingungen zur Gewährung dieser Sicherstellungszuschläge werden vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in der Sicherstellungszuschlags-Richtlinie festgelegt.

Weiterbildungsförderung

Wir fördern die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bzw. eines psychologischen Ausbildungsassistenten mit bis zu 5.400 Euro.

Weiterbilder/in werden

Förderung anerkannter Praxisnetze

Projekte anerkannter Praxisnetze, die einen besonderen Beitrag zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in ausgewählten Versorgungsbereichen oder im Bereich der Methadonsubstitution leisten, können von uns gefördert werden.

Förderungsempfänger

Anerkannte Praxisnetze, die gemäß § 87b Abs. 4 SGB V mindestens die Anerkennung auf der Basis-Stufe erreicht haben.

Förderhöhe

Dem antragstellenden Praxisnetz kann – im Hinblick auf die zu Verfügung stehenden Finanzmittel – ein maximaler Betrag von 40.000 Euro gewährt werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Einmalzahlung.

Fördervoraussetzung

  • Einreichung des Förderantrages und entsprechender Nachweise
  • Anerkennung als Praxisnetz auf mindestens der Basis-Stufe
  • Nachweis über den besonderen Beitrag zur Sicherstellung und einer entsprechend beschreibenden Projektskizze

Förderzweck

Die Förderung unterstützt Projekte, die einen besonderen Beitrag zur Verbesserung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung leisten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  • Geriatrische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen
  • Palliativversorgung
  • Versorgung in einer strukturschwachen Region
  • Versorgung an den Sektorengrenzen im Sinne einer Begleitung der Versicherten durch die Versorgungssektoren (z.B. Überleitungsmanagement)
  • Telemedizinische Versorgung

Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der konkreten Versorgungssituation weitere förderfähige Versorgungsbereiche festlegen.

Antragstellung

Förderungsempfänger

Anerkannte Praxisnetze, die gemäß § 87b Abs. 4 SGB die Anerkennung auf der Stufe I erreicht haben.

Förderhöhe

Dem antragstellenden Praxisnetz kann - im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Finanzmittel - ein maximaler Betrag von 50.000 Euro gewährt werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Einmalzahlung.

Fördervoraussetzungen

  • Einreichung des Förderantrages und entsprechender Nachweise
  • Anerkennung als Praxisnetz auf der Stufe I
  • Nachweis über den besonderen Beitrag zur Sicherstellung und einer entsprechend beschreibenden Projektskizze

Förderzweck

Die Förderung unterstützt Projekte mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren, die einen besonderen Beitrag zur Verbesserung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in folgenden Handlungsfeldern leisten:

  • Nachwuchssicherung
  • Hausarztzentriertes Case und Caremanagement
  • Digitalisierung

Antragsstellung

Der Förderzeitraum, in dem Anträge eingereicht werden können, wird ausgeschrieben, siehe KVB-Bekanntmachungen.

Förderungsempfänger

Anerkannte Praxisnetze, die gemäß § 87b Abs. 4 SGB V mindestens die Anerkennung auf der Basis-Stufe erreicht haben.

Förderhöhe

Dem antragstellenden Praxisnetz kann - im Hinblick auf die zu Verfügung stehenden Finanzmittel - ein maximaler Betrag von 100.000 Euro gewährt werden.

Fördervoraussetzungen

  • Das Praxisnetz ist gemäß § 87b Abs. 4 SGB V auf mindestens Basisstufe anerkannt.
  • Im Praxisnetz ist mindestens ein Suchtmediziner Mitglied. Entweder verfügt der Arzt/die Ärztin bereits über eine Genehmigung der KVB zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger oder er/sie ist Inhaber/in der Zusatzweiterbildung "suchtmedizinische Grundversorgung" der BLÄK.
  • In der Versorgungsregion des anerkannten Praxisnetzes bestehen im Bereich der Methadonsubstitution Versorgungsdefizite oder sind in absehbarer Zeit zu erwarten.
  • Das Versorgungsprojekt zielt darauf ab, die behandelten Methadonpatienten innerhalb des Praxisnetzes zu erhöhen.

Förderzweck

Die Förderung unterstützt Projekte, die mindestens einen besonderen Beitrag zur Sicherstellung der regionalen Versorgung der Methadonsubstitution in einem der drei folgenden Bereiche leisten:

  • Erweiterung der regionalen Versorgungsstrukturen im Bereich der Methadonsubstitution
  • Erhöhung der Anzahl von substituierenden Ärzten oder Ausgleich von Versorgungsdefiziten aufgrund des (bevorstehenden) Ausscheidens von substituierenden Ärzten im Versorgungsbereich des Praxisnetzes
  • Aufbau oder Erweiterung der interdisziplinären Versorgung von Methadonpatienten innerhalb des anerkannten Praxisnetzes zur Behandlung von bestehenden Komorbiditäten, ggf. auch gemeinsam mit externen vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Leistungserbringern

Antragsstellung

Interessierte Praxisnetze können sich fürs Zusenden des Antragsformulars und bei weiteren Fragen an

Praxisnetze(at)kvb.de oder an

089 57093-4731 wenden.

Förderung der Methadonsubstitution

Wir fördern gezielt Ärztinnen und Ärzte, die an der substitutionsgestützten Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie Projekte anerkannter Praxisnetze, die einen besonderen Versorgungsbeitrag in der Methadonsubstitution leisten.

Die finanzielle Förderung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" soll zur Erlangung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger führen.

Förderungsempfänger

alle im Bezirk der KVB zugelassenen Vertragsärzte/-psychotherapeuten, angestellte Ärzte/Psychotherapeuten und Weiterbildungsassistenten

Fördersumme

für die Kursgebühren beträgt 3.000 Euro

Förderantrag

Die finanzielle Förderung erfolgt für anfallende praxisorganisatorische Maßnahmen bei der Erlangung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger bzw. für die Wiederaufnahme substitutionsgestützter Behandlungen.

Förderungsempfänger

alle im Bezirk der KVB zugelassenen Vertragsärzte/-psychotherapeuten und angestellte Ärzte/Psychotherapeuten

Fördersumme

einmalig 5.000 Euro

Förderantrag

Die finanzielle Förderung erfolgt für anfallende praxisorganisatorische Maßnahmen, wenn Ärzte, die im Rahmen des Konsiliarverfahrens die substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger durchführen.

Förderungsempfänger

alle im Bezirk der KVB zugelassenen Vertragsärzte/-psychotherapeuten und angestellte Ärzte/Psychotherapeuten

Fördersumme

einmalig 2.000 Euro

Förderantrag

Die finanzielle Förderung erfolgt für die gemeinsame Berufsausübung zum Zwecke der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger in hierfür speziell eingerichteten und gemeinsam genutzten Räumen.

Förderungsempfänger

alle im Bezirk der KVB zugelassenen Vertragsärzte/-psychotherapeuten und angestellte Ärzte/Psychotherapeuten

Fördersumme

einmalig 4.000 Euro

Förderantrag

Förderungsempfänger

Anerkannte Praxisnetze, die gemäß § 87b Abs. 4 SGB V mindestens die Anerkennung auf der Basis-Stufe erreicht haben.

Förderhöhe

Dem antragstellenden Praxisnetz kann - im Hinblick auf die zu Verfügung stehenden Finanzmittel - ein maximaler Betrag von 100.000 Euro gewährt werden.

Fördervoraussetzungen

  • Das Praxisnetz ist gemäß § 87b Abs. 4 SGB V auf mindestens Basisstufe anerkannt.
  • Im Praxisnetz ist mindestens ein Suchtmediziner Mitglied. Entweder verfügt der Arzt/die Ärztin bereits über eine Genehmigung der KVB zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger oder er/sie ist Inhaber/in der Zusatzweiterbildung "suchtmedizinische Grundversorgung" der BLÄK.
  • In der Versorgungsregion des anerkannten Praxisnetzes bestehen im Bereich der Methadonsubstitution Versorgungsdefizite oder sind in absehbarer Zeit zu erwarten.
  • Das Versorgungsprojekt zielt darauf ab, die behandelten Methadonpatienten innerhalb des Praxisnetzes zu erhöhen.

Förderzweck

Die Förderung unterstützt Projekte, die mindestens einen besonderen Beitrag zur Sicherstellung der regionalen Versorgung der Methadonsubstitution in einem der drei folgenden Bereiche leisten:

  • Erweiterung der regionalen Versorgungsstrukturen im Bereich der Methadonsubstitution
  • Erhöhung der Anzahl von substituierenden Ärzten oder Ausgleich von Versorgungsdefiziten aufgrund des (bevorstehenden) Ausscheidens von substituierenden Ärzten im Versorgungsbereich des Praxisnetzes
  • Aufbau oder Erweiterung der interdisziplinären Versorgung von Methadonpatienten innerhalb des anerkannten Praxisnetzes zur Behandlung von bestehenden Komorbiditäten, ggf. auch gemeinsam mit externen vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Leistungserbringern

Antragsstellung

Interessierte Praxisnetze können sich fürs Zusenden des Antragsformulars und bei weiteren Fragen an

Praxisnetze(at)kvb.de oder an

089 57093-4731 wenden.

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